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Erscheinung:15.08.2022 | Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2022/0002 | Thema OTC-Derivate Allgemeinverfügung zum Widerruf der Positionslimits vom 21. Dezember 2020 (Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2018/0011)

Bekanntmachung vom 15. August 2022 zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung zum Widerruf einer Allgemeinverfügung zur Festlegung von Positionslimits auf den Derivatekontrakt der Art German Power Future (Base) und German Power Option (Base) der European Energy Exchange AG, Leipzig (EEX), § 49 Abs. 1 VwVfG u. § 54 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1302 der Kommission vom 20. April 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate und für Verfahren für Anträge auf Ausnahmen von Positionslimits mit Wirkung zum 16. August 2022 (Bekanntgabezeitpunkt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht widerruft nach § 49 Abs. 1 VwVfG, § 54 Abs. 1 WpHG mit Wirkung zum Ablauf des 16. August 2022 die Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21. Dezember 2020 (Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2018/0011) zur Festlegung von Positionslimits auf Kontrakte der Art German Power Future (Base) und German Power Option (Base) der European Energy Exchange AG, Leipzig (EEX).

Begründung:

I.

Zum 3. Januar 2018 traten die Regelungen der §§ 54 ff. WpHG in Bezug auf Positionslimits für Warenderivate in Kraft. Mit ihnen wurden die Artikel 57 und 58 der Richtlinie 2014/65/EU („MiFID II“) in das deutsche Recht umgesetzt. Danach hatten für alle Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits zu gelten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die „Bundesanstalt“) legte daraufhin für sämtliche an deutschen Handelsplätzen gehandelte Warenderivate Positionslimits per Allgemeinverfügung fest.

Zum 28. November 2021 traten jedoch verschiedene Änderungen des WpHG in Kraft. Durch das Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) wurde der Wortlaut des § 54 Abs. 1 WpHG mit Wirkung zum 28. November 2021 wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des § 55 für jedes Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und jedes kritische oder signifikante Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, einen quantitativen Schwellenwert für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimit), fest. Warenderivate gelten als kritisch oder signifikant, wenn die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen dem Umfang ihrer offenen Positionen entspricht und durchschnittlich mindestens 300.000 handelbare Einheiten innerhalb von 12 Monaten beträgt. Nähere Bestimmungen zur Berechnungsmethode nach der die Positionslimits in Spot-Monaten und anderen Monaten für effektiv gelieferte oder bar abgerechnete Warenderivate auf der Grundlage der Eigenschaften der entsprechenden Derivate festgelegt werden, ergeben sich aus von der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung erlassenen technischen Regulierungsstandards.“

Die Bundesanstalt hob daraufhin mit Allgemeinverfügungen vom 25. November 2021 sämtliche Positionslimits auf, mit Ausnahme solcher auf Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie auf Kontrakte der Art German Power Future (Base) und German Power Option (Base) der European Energy Exchange AG, Leipzig (EEX). Bei letzterer Kontraktart handelte es sich nämlich bislang um einen signifikanten Kontrakt im Sinne von § 54 Abs. 1 WpHG, d.h. die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen betrug innerhalb der letzten 12 Monate durchschnittlich mindestens 300.000 handelbare Einheiten.

Mittlerweile ist jedoch die durchschnittliche Zahl offener Positionen in Kontrakten der Art German Power Future (Base) und German Power Option (Base) der EEX, berechnet nach den Vorgaben des § 54 Abs. 1 WpHG und des Art. 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1302 der Kommission vom 20. April 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate und für Verfahren für Anträge auf Ausnahmen von Positionslimits, unter Zugrundelegung eines Zwölfmonatszeitraums unter die Schwelle von 300.000 handelbaren Einheiten gefallen. Damit sind die Voraussetzungen für die Festlegung von Positionslimits auf Derivate auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse, in diesem Fall Strom, entfallen. Die bislang geltenden Positionslimits sind aufzuheben und die Anhörung vom 21. Dezember 2021 zur Vorbereitung abgeänderter Positionslimits ist gegenstandslos geworden.

II.

Diese Allgemeinverfügung stützt sich auf § 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 54 Abs. 1 WpHG. Der Widerruf der erfassten Allgemeinverfügung beruht auf § 49 Abs. 1 VwVfG. Diese bestandskräftige Allgemeinverfügung beruhte bei Erlass und auch im Zeitpunkt des Widerrufs zum 16. August 2022 mit § 54 Abs. 1 WpHG auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und ist auch im Übrigen rechtmäßig. Sie legte für die Marktteilnehmer individuell bestimmte Positionslimits fest. Ein Positionslimit ist eine Einschränkung der hiervon betroffenen Marktteilnehmer; die Allgemeinverfügung ist daher nicht als begünstigender Verwaltungsakt anzusehen. Somit richtet sich der Widerruf der erfassten Allgemeinverfügung nach § 49 Abs. 1 VwVfG.

Der Widerruf erfolgt mit Wirkung zum Ablauf des 16. August 2022, also mit Wirkung für die Zukunft.

Die Bundesanstalt muss ab dem 17. August 2022 auch keine Allgemeinverfügung gleichen Inhalts erlassen. Denn der seit 28. November 2021 geltende § 54 Abs. 1 WpHG erfasst nur noch Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie kritische oder signifikante Warenderivate. Als kritisch oder signifikant gelten Warenderivate, wenn die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen dem Umfang ihrer offenen Positionen entspricht und durchschnittlich mindestens 300.000 handelbare Einheiten innerhalb von 12 Monaten beträgt.

Die im Tenor angeführte Allgemeinverfügung betrifft keine Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse. Darüber hinaus handelt es sich bei den betroffenen Warenderivaten auch nicht um kritische oder signifikante Warenderivate, weil die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen in der erfassten Kontraktart „German Power Base“ durchschnittlich jeweils weniger als 300.000 handelbare Einheiten innerhalb von zwölf Monaten beträgt.

Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die den Widerruf der erfassten Allgemeinverfügungen unzulässig erscheinen lassen.

Der Widerruf ist auch verhältnismäßig. Die Gründe für den Erlass der Allgemeinverfügung entfallen für die Zukunft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Dr. Thorsten Pötzsch

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