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Erscheinung:25.11.2021 | Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2021/0008 | Thema OTC-Derivate Allgemeinverfügung zum Widerruf von Positionslimits auf sogenannte liquide Kontrakte für Warenderivate

Bekanntmachung vom 25. November 2021 zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung zum Widerruf von verschiedenen Allgemeinverfügungen zur Festlegung von Positionslimits auf liquide Warenderivatekontrakte, § 49 Abs. 1 VwVfG u. § 54 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate mit Wirkung zum 26. November 2021 (Bekanntgabezeitpunkt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht widerruft nach § 49 Abs. 1 VwVfG, § 54 Abs. 1 WpHG mit Wirkung zum Ablauf des 27.11.2021 die folgenden Allgemeinverfügungen:

  • Allgemeinverfügung vom 14. Juli 2021 (WA 12-Wp 7410-2021/0001) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art NCG natural gas Future der European Energy Exchange AG (EEX),
  • Allgemeinverfügung vom 14. Juli 2021 (WA 12-Wp 7410-2021/0002) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art TTF natural gas Future und TTF natural gas Option der European Energy Exchange AG (EEX),
  • Allgemeinverfügung vom 15. April 2021 (WA 12-Wp 7410-2020/0002) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art French Power Future (Base) und French Power Option (Base) der European Energy Exchange AG (EEX),
  • Allgemeinverfügung vom 15. April 2021 (WA 12-Wp 7410-2020/0006) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art Italian Power Future (Base) und Italian Power Option (Base) der European Energy Exchange AG (EEX),
  • Allgemeinverfügung vom 15. April 2021 (WA 12-Wp 7410-2020/0007) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art PXE Czech Power Future (Base) der European Energy Exchange AG (EEX),
  • Allgemeinverfügung vom 15. April 2021 (WA 12-Wp 7410-2020/0005) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art Spanish Power Future (Base) und Spanish Power Option (Base) der European Energy Exchange AG (EEX),
  • Allgemeinverfügung vom 21. Dezember 2020 (WA 12-Wp 7410-2017/0002) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art Phelix Power DE/AT Future (Base) und Phelix Power DE/AT Option (Base) der European Energy Exchange AG (EEX),
  • Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2019 (WA 12-Wp 7410-2019/0010) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art PSV natural gas Future der European Energy Exchange AG (EEX),
  • Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2019 (WA 12-Wp 7410-2019/0007) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art GPL natural gas Future der European Energy Exchange AG (EEX),
  • Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2019 (WA 12-Wp 7410-2019/0006) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art CEGH VPT natural gas Future der European Energy Exchange AG (EEX),
  • Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2019 (WA 12-Wp 7410-2019/0009) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art PEG natural gas Future der European Energy Exchange AG (EEX),
  • Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019 (WA 12-Wp 7410-2019/0002) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art Panamax-TC4-Freight Future und Panamax-TC4-Freight Option der European Energy Exchange AG (EEX),
  • Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019 (WA 12-Wp 7410-2019/0001) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art Capesize-TC5-Freight Future und Capesize-TC5-Freight Option der European Energy Exchange AG (EEX),
  • Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019 (WA 12-Wp 7410-2019/0004) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art Supramax-TC10-Freight Future und Supramax-TC10-Freight Option der European Energy Exchange AG (EEX),
  • Allgemeinverfügung vom 10. Oktober 2018 (WA 12-Wp 7410-2018/0012) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art Phelix DE Future (Peak) der European Energy Exchange AG (EEX),
  • Allgemeinverfügung vom 19. Juli 2018 (WA 12-Wp 7410-2018/0010) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art Italian Future (Peak) der European Energy Exchange AG (EEX),
  • Allgemeinverfügung vom 24. April 2018 (WA 12-Wp 7410-2018/0005) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art Dutch Financial Power Future (Base) der European Energy Exchange AG (EEX),
  • Allgemeinverfügung vom 24. April 2018 (WA 12-Wp 7410-2018/0006) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art PXE Hungarian Financial Power Future (Base) der European Energy Exchange AG (EEX),
  • Allgemeinverfügung vom 3. Januar 2018 (WA 12-Wp 7410-2017/0005) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art French Future (Peak) der European Energy Exchange AG (EEX) und
  • Allgemeinverfügung vom 3. Januar 2018 (WA 12-Wp 7410-2017/0008) zur Festlegung von Positionslimits für Warenderivatekontrakte der Art Swiss Power Future (Base) der European Energy Exchange AG (EEX).

Begründung:

I.

Zum 3. Januar 2018 traten die Regelungen der §§ 54 ff. WpHG in Bezug auf Positionslimits für Warenderivate in Kraft. Mit ihnen wurden die Artikel 57 und 58 der Richtlinie 2014/65/EU („MiFID II“) in das deutsche Recht umgesetzt. Danach haben für alle Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits zu gelten.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die „Bundesanstalt“) legte daraufhin für sämtliche an deutschen Handelsplätzen gehandelte Warenderivate Positionslimits per Allgemeinverfügung fest. In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden zwischen illiquiden Kontrakten nach Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a) u. Buchstabe c) der DVO (EU) 2017/591, die über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten offene Kontaktpositionen von nicht mehr als durchschnittlich 10.000 handelbaren Einheiten und für die sowohl im Spot Monat als auch in den anderen Monaten ein Positionslimit von 2.500 handelbaren Einheiten festzulegen ist, und liquiden Kontrakten, die eine höhere Anzahl offener Kontraktpositionen aufweisen und für die individuelle Positionslimits festzulegen sind. Während im ersteren Fall die Bundesanstalt vom vorgeschriebenen Positionslimit nicht abweichen darf, hat sie im Rahmen der Festlegung eines individuellen Positionslimits einen Ermessensspielraum, den sie im Rahmen von vorgeschrieben Grenzen ausüben darf. Bei den im Tenor aufgeführten Allgemeinverfügungen handelt es sich um von der Bundesanstalt festgelegte individuelle Positionslimits auf liquide Kontrakte.

Die Ermächtigungsgrundlagen dieser Allgemeinverfügungen sind derzeit weiterhin in Kraft. Zum 28.11.2021 treten jedoch verschiedene Änderungen des WpHG in Kraft. Durch das Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1568) wird der bisherige Wortlaut des § 54 Abs. 1 WpHG

„(1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des § 55 für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, einen quantitativen Schwellenwert für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimit), fest.“

mit Wirkung zum 28. November 2021 wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des § 55 für jedes Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und jedes kritische oder signifikante Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, einen quantitativen Schwellenwert für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimit), fest. Warenderivate gelten als kritisch oder signifikant, wenn die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen dem Umfang ihrer offenen Positionen entspricht und durchschnittlich mindestens 300.000 handelbare Einheiten innerhalb von 12 Monaten beträgt. Nähere Bestimmungen zur Berechnungsmethode nach der die Positionslimits in Spot-Monaten und anderen Monaten für effektiv gelieferte oder bar abgerechnete Warenderivate auf der Grundlage der Eigenschaften der entsprechenden Derivate festgelegt werden, ergeben sich aus von der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung erlassenen technischen Regulierungsstandards.“

Die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen in den im Tenor aufgelisteten Kontrakten beträgt jeweils durchschnittlich weniger als 300.000 handelbare Einheiten innerhalb der letzten 12 Monate. Darüber hinaus handelt es sich nicht um Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse.

II.

Diese Allgemeinverfügung stützt sich auf § 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit §§ 54 Abs. 1 WpHG. Die Rechtsgrundlage für die im Tenor aufgelisteten Allgemeinverfügungen stellt § 54 Abs. 1 WpHG i.V.m. den Artikeln 9 ff. der Del. VO 2017/591/EU dar, der gegenwärtig für jedes an einem inländischen Handelsplatz gehandelte Warenderivat durch die Bundesanstalt festgelegte Positionslimits vorsieht.

Der Widerruf der erfassten Allgemeinverfügungen beruht auf § 49 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Diese bestandskräftigen Allgemeinverfügungen beruhten bei Erlass und auch im Zeitpunkt des Widerrufs zum 26.11.2021 mit § 54 Abs. 1 WpHG auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und sind auch im Übrigen rechtmäßig. Sie legten für die Marktteilnehmer individuell bestimmte Positionslimits für die jeweiligen liquiden Warenderivatekontrakte fest. Ein Positionslimit ist eine Einschränkung der hiervon betroffenen Marktteilnehmer; die Allgemeinverfügung ist daher nicht als begünstigender Verwaltungsakt anzusehen. Somit richtet sich der Widerruf der erfassten Allgemeinverfügungen nach § 49 Abs. 1 VwVfG.

Der Widerruf erfolgt mit Wirkung zum Ablauf des 27.11.2021 also mit Wirkung für die Zukunft.

Die Bundesanstalt muss ab dem 28.November 2021 auch keine Allgemeinverfügungen gleichen Inhalts erlassen. Denn durch die mit Wirkung zum 28. November 2021 in Kraft tretende Änderung des § 54 Abs. 1 WpHG wird der sachliche Anwendungsbereich des § 54 Abs. 1 WpHG geändert. Er erfasst zukünftig nur noch Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie kritische oder signifikante Warenderivate. Als kritisch oder signifikant gelten Warenderivate zukünftig, wenn die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen dem Umfang ihrer offenen Positionen entspricht und durchschnittlich mindestens 300.000 handelbare Einheiten innerhalb von 12 Monaten beträgt.

Die im Tenor angeführten Allgemeinverfügungen betreffen keine Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse. Darüber hinaus handelt es sich bei den betroffenen Warenderivaten auch nicht um kritische oder signifikante Warenderivate, weil die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen in den jeweils erfassten Kontrakten durchschnittlich jeweils weniger als 300.000 handelbare Einheiten innerhalb von 12 Monaten beträgt.

Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die den Widerruf der erfassten Allgemeinverfügungen unzulässig erscheinen lassen.

Der Widerruf ist auch verhältnismäßig. Mit Ablauf des 27.11.2021 entfallen für die Zukunft die Gründe für den Erlass der jeweiligen Allgemeinverfügungen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Dr. Thorsten Pötzsch

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