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Erscheinung:14.07.2021 | Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2021/0002 | Thema OTC-Derivate Allgemeinverfügung zur Neufestsetzung von Positionslimits für TTF natural gas Future und TTF natural gas Option Kontrakte

Bekanntmachung vom 14. Juli 2021 zum Zwecke der Bekanntgabe der Neufestsetzung von Positionslimits nach § 54 Abs. 1 und 5, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a und Art. 19 Abs. 2 Buchstabe b Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate mit Wirkung zum 15. Juli 2020 (Bekanntgabezeitpunkt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht legt nach §§ 54 Abs. 1 u. Abs. 5, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate das Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art TTF natural gas Future und TTF natural gas Option der European Energy Exchange AG (EEX) auf 52.363.620 MWh für den jeweiligen Spot-Monat und 44.818.670 MWh für die anderen Monate mit Wirkung für die Zukunft neu fest.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 15. Juli 2021 wirksam und ersetzt ab diesem Tag die zuvor geltenden Positionslimits aufgrund der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. Dezember 2019 (Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2019/0011).

III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

Begründung:

I.

Nach §§ 54 ff. WpHG haben für alle Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, quantitative Schwellenwerte für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimits), zu gelten. Das Positionslimit erstreckt sich auf alle Maturitäten des jeweiligen Kontrakts sowie die Futures und Optionen. Es findet Anwendung auf die aggregierte und genettete Position eines Positionshalters in Handelsplatzpositionen sowie Positionen in ökonomisch gleichwertigen OTC-Kontrakten. Ein Positionslimit findet dabei auf den Spot-Monat Anwendung, d.h. auf den nächst fällig werdenden Kontrakt, und ein Positionslimit auf die anderen Monate.

Bei den TTF natural gas Future und TTF natural gas Option Kontrakten der EEX in Leipzig handelt es sich um Warenderivate, deren Underlying die physische Lieferung von Gas im Liefergebiet der Niederlande über einen virtuellen Handelspunkt (Title Transfer Facility – TTF) der Gasunie Transport Services (GTS) für Lieferzeitpunkte in der Zukunft bildet. Wa-renderivate auf die Lieferung von Gas im Marktgebiet TTF werden auch an anderen Handelsplätzen angeboten, z.B. an der ICE Endex. Für die TTF natural gas Kontrakte werden eine Vielzahl verschiedener Fälligkeiten (die nächsten sechs Monate, die nächsten elf Quartale, die nächsten sechs Jahreszeiten und die nächsten sechs Jahre, zusätzlich Optionen für die nächsten sechs Monate sowie für Dreimonats-, Fünfmonats- und Zwölfmonatszeiträume) angeboten. Es handelt sich um eine Kontraktart mit ausschließlich physischer Erfüllung.

Als handelbare Einheiten für Gaskontrakte gelten dabei Monatskontrakte, da Kontrakte mit monatlicher Fälligkeit die in dieser Kontraktart kleinste handelbare Wareneinheit darstellen. Da es sich bei Gaskontrakten um Derivate handelt, denen eine durchgängig zu liefernde Ware zu Grunde liegt, werden handelbare Einheiten und Positionslimits in MWh angegeben. Die Handelseinheit von einem Monatskontrakt besteht aus 720 MWh.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2020 Positionslimits für Kontrakte der Art TTF natural gas Future und TTF natural gas Option der EEX erlassen. Während für diese Allgemeinverfügung die Zahl offener Kontraktpositionen (Open Interest) noch anhand der vom Handelsplatz zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde, greift die Bundesanstalt für die vorliegende Allgemeinverfügung auf eigene Meldedaten zurück. Als Grundlage der Berechnung dienen die nach § 57 WpHG gemeldeten Nettopositionen der einzelnen Positionshalter. Die Methodik der Berechnung erfolgt dabei nach einem europaweit abgestimmten Muster, um ein europaweit einheitliches Level Playing Field zu gewährleisten.

Die erneute Berechnung des Open Interest führt zu einer erheblich geringeren Anzahl offener Kontraktpositionen, weil die dieser Allgemeinverfügung zu Grunde gelegte Berechnungsmethodik, im Gegensatz zur früheren, eine Verrechnung gegenläufiger Positionen auf Halterebene berücksichtigt. Nach § 54 Abs. 5 WpHG hat die Bundesanstalt aufgrund der erheblichen Änderungen die Positionslimits neu festzusetzen.

Die Bundesanstalt geht in ihrer Entscheidung von einer lieferbaren Menge in Höhe von durchschnittlich 209.454.480 MWh für den Kalendermonat aus. Sie stützt sich dabei auf Zahlen von ENTSO-G (European System of Transmission System Operators for Gas) für das TTF Marktgebiet und Zahlen von Eurostat für die Jahre 2019 und 2020. Zugrunde gelegt wurde zum einen die Produktionskapazität im TTF Marktgebiet und zum anderen dessen durchschnittliche Netto-Importkapazität über Pipelineverbindungen und Regasifizierungskapazitäten für LNG sowie die Kapazität zur Entnahme aus Gasspeichern. Maßgeblich sind dabei monatliche Durchschnittswerte.

Die Bundesanstalt legt ihrer Entscheidung außerdem offene Kontraktpositionen in Höhe von 179.274.678 MWh für alle Fälligkeiten zugrunde. Sie stützt sich dabei auf eigene Meldedaten zur Höhe der offenen Kontraktpositionen für die Monate April 2020 bis Februar 2021. Aus den angegebenen Werten für die einzelnen Handelstage wurde ein Durchschnitt gebildet.

Die Niederlande stellen bislang einen der größten Produzenten für Erdgas in Europa dar, insbesondere über ein Erdgasfeld in Groningen. Bis 2022 soll die inländische Produktion jedoch eingestellt und komplett durch Importe ersetzt werden. Gleichwohl sind die Niederlande immer noch der größte Erdgasmarkt Kontinentaleuropas. Es existiert dort ein eng ausgebautes Fernleitungsnetz, das über gute Verbindungen zu den benachbarten Fernleitungsnetzen Deutschlands, Belgiens und des Vereinigten Königreichs verfügt. Dies hat dazu geführt, dass TTF-Kontrakte mittlerweile Benchmark-Kontrakte darstellen, über die Marktteilnehmer üblicherweise Preisrisiken im Gasmarkt absichern, selbst wenn das ab-zusichernde Geschäft keine direkte Verbindung zum niederländischen Marktgebiet aufweist. Dies führt dazu, dass der niederländische Gasmarkt sowohl im Spot- als auch im Terminmarkt eine hohe Zahl an Teilnehmern aufweist. Dies spiegelt sich auch in den Wettbewerbsbedingungen am Spot-Markt. Der Marktkonzentrationsindex für die Niederlande weist auf der Angebotsseite auf eine im europäischen Vergleich unterdurchschnittliche Konzentration hin. Von einer auffälligen Marktkonzentration ist daher nicht auszugehen.

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf § 54 Abs. 1 u. Abs. 5, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate (nachfolgend Delegierte Verordnung (EU) 2017/591), wonach für Warenderivate, die an einem inländischen Handelsplatz gehandelt werden, ein Positionslimit festzulegen ist. Ändert sich die Zahl der offenen Kontraktpositionen in erheblichem Umfang, so ist nach § 54 Abs. 5 WpHG ein bestehendes Positionslimit entsprechend anzupassen.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde. Sie legt nach § 54 Abs. 1 WpHG für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, ein Positionslimit fest, soweit – wie hier – keine andere zentrale zuständige Behörde im Sinne des § 55 WpHG zuständig ist.

Darüber hinaus sind die Voraussetzungen von § 54 Abs. 5 WpHG erfüllt, da die Anzahl offener Kontraktpositionen erheblich niedriger als in der vorangegangenen Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2019 anzusetzen ist. Lagen den ursprünglichen Positionslimits noch offene Kontraktpositionen in Höhe von 560.983.441 MWh zu Grunde, so ist dieser Wert im Wege der erneuten Berechnung auf 179.274.678 MWh abzusenken.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von §§ 54 Absatz 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gedeckt.

Nach § 54 Abs. 2 WpHG dient das Positionslimit dazu, Marktmissbrauch im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen trägt es insbesondere bei, indem es marktverzerrende Positionen verhindert und eine Konvergenz zwischen dem Preis des Derivats im Monat der Lieferung und dem Preis für die zugrundeliegende Ware an den entsprechenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.

Um diesen Zweck zu erfüllen, sehen Art. 9 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 eine bestimmte Methodologie zur Berechnung des Positi-onslimits durch die zuständige Behörde vor. Zunächst hat die zuständige Behörde einen Richtwert in Höhe von 25% der lieferbaren Menge für den Spot-Monat und 25% der offenen Kontraktpositionen am Handelsplatz für die anderen Monate zu ermitteln. Anschließend hat die Behörde weitere in den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 aufgelistete individuelle Faktoren bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob sie von den Richtwerten innerhalb einer Spanne von 5% -35% abweicht. Beläuft sich die Zahl der Wertpapierfirmen, die zum Zeitpunkt der Festsetzung als Market Maker tätig sind, auf weniger als drei, so legt nach Art. 19 Abs. 2 b Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 die zuständige Behörde das Positionslimit sowohl im Spot Monat als auch in den anderen Monaten zwischen 5% und 50% fest. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Lediglich zwei Wertpapierfirmen treten als Market Maker in Erscheinung.

Als Spot-Monat wird vorliegend der jeweils nächste Kalendermonat zu Grunde gelegt.

Lediglich dann, wenn das Warenderivat für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen von durchschnittlich nicht mehr als 10.000 handelbaren Einheiten aufweist, hat die zuständige Behörde immer ein Positionslimit von 2.500 handelbaren Einheiten festzulegen. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Kontrakte der Art TTF natural gas Future und TTF natural gas Option der EEX weisen durchweg höhere Werte an offenen Kontraktpositionen auf, wie sich aus den Meldedaten der Bundesanstalt ergibt.

Diese Allgemeinverfügung dient den von § 54 Abs. 2 WpHG geschützten Zwecken, die Positionslimits berücksichtigen die Auswirkungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren und sind in ihrer Höhe verhältnismäßig.

Für das Spot-Monat-Limit ist zunächst ein Richtwert von 52.363.620 MWh anzusetzen, also 25% der lieferbaren Menge. Die Bundesanstalt geht grundsätzlich im Sinne der Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c und e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 davon aus, dass der zu Grunde liegende Warenmarkt, also der Gasmarkt im TTF-Marktgebiet, keine marktverzerrenden Positionen begünstigt und eher durch geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen gekennzeichnet ist. Es handelt sich außerdem um einen regulierten Markt, dessen Hauptakteure, wie z.B. die Fernleitungsnetzbetreiber, einer engen Kontrolle unterliegen, was nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ebenfalls zu berücksichtigen ist. Diese Faktoren sprechen für eine Anpassung des Positionslimits nach oben.

Allerdings hat die Bundesanstalt zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge für das TTF-Marktgebiet auch die Basis für Warenderivatekontrakte an anderen Handelsplätzen, etwa der ICE Endex, bildet. Nach Art. 17 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 hat dies zu einer Verschärfung des Positionslimits für den Spot-Monat zu führen. Die Betrachtung der Gesamtgröße der offenen Kontraktpositionen und die relativ gering ausgeprägte Volatilität führen hingegen nicht zu einer Anpassung des Positionslimits.

Insgesamt und nach Abwägung aller vorgenannten Faktoren erachtet die Bundesanstalt daher ein Positionslimit von 25 % der lieferbaren Menge für den Spot-Monat als angemessen. Dies entspricht 52.363.620 MWh. Weder kommt einem der genannten Faktoren eine beherrschende Stellung zu noch ergibt sich in der Gesamtschau ein Überwiegen mehrerer Faktoren für eine Absenkung oder eine Heraufsetzung des Positionslimits. Die Anwendung des Richtwerts erscheint daher angebracht.

Für das Andere-Monate-Limit ist ein Richtwert von 44.818.670 MWh anzusetzen, also 25% der offenen Kontraktpositionen. Auch für das Andere-Monate-Limit gilt die grundsätzliche Einschätzung, dass der Gasmarkt im TTF-Marktgebiet durch einen hohen Regulierungsgrad gekennzeichnet ist und er als wenig anfällig für Marktmissbrauch erscheint. Dieser Umstand ist im Sinne eines höheren Positionslimits zu berücksichtigen, vgl. Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c Delegierte Verordnung (EU) 2017/591. Ebenfalls in diesem Sinne zu berücksichtigen ist die hohe Zahl verschiedener Fälligkeiten, vgl. Art. 16 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591.

Für das Andere-Monate-Limit ist allerdings im Sinne einer Absenkung des Positionslimits zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge für das TTF-Marktgebiet auch die Basis für Warenderivatekontrakte an anderen Handelsplätzen, etwa der ICE Endex, bildet, vgl. Art. 17 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591.

Die Bundesanstalt sieht daher unter Abwägung der relevanten Kriterien ein Positionslimit von 25% der offenen Kontraktpositionen als angemessen an, was 44.818.670 MWh entspricht. Weder kommt einem der genannten Faktoren eine beherrschende Stellung zu, noch ergibt sich in der Gesamtschau ein Überwiegen mehrerer Faktoren für eine Absenkung oder eine Heraufsetzung des Positionslimits. Die Anwendung des Richtwerts erscheint daher angebracht.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, den Ausgleich dieser Interessen herzustellen. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.

III.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist für sämtliche Teile der Anordnung nach Ziffer I. des Tenors im öffentlichen Interesse notwendig, weil der europäische Gesetzgeber angeordnet hat, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und Rates in nationales Recht in den Mitgliedsstaaten einheitliche Positionslimits festzulegen sind, um Marktmissbrauch zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Daher hat die Bundesanstalt mit Geltung des § 54 WpHG Positionslimits zu setzen.

Die verpflichtend festzulegenden Positionslimits sollen insbesondere verhindern, dass marktverzerrende Positionen entstehen können und eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sichergestellt ist, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird. Diese abzuwehrenden Gefahren betreffen den gesamten Markt. Eine Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe kann daher nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der genannten Gefahren überwiegt das Interesse des einzelnen Positionshalters, die Geltung der Positionslimits erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung hinzunehmen, weil das Interesse der Allgemeinheit an geordneten Preisbildungsmechanismen an den Märkten und am Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte das Partikularinteresse des Einzelnen, unbeschränkt Positionen in Warenderivaten einzugehen, jedenfalls überwiegt. Nach § 54 WpHG muss in jedem Fall ein Positionslimit gelten, sodass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das von der Bundesanstalt gesetzte Positionslimit unmittelbar gilt.

Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

Dr. Thorsten Pötzsch

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