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Erscheinung:14.07.2021 | Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2021/0001 | Thema OTC-Derivate Allgemeinverfügung zur Neufestsetzung von Positionslimits für NCG natural gas Future Kontrakte

Bekanntmachung vom 14. Juli 2021 zum Zwecke der Bekanntgabe der Neufestsetzung von Positionslimits nach § 54 Abs. 1 und 5, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a und Art. 19 Abs. 2 Buchstabe b Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate mit Wirkung zum 15. Juli 2020 (Bekanntgabezeitpunkt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht legt nach §§ 54 Abs. 1 u. Abs. 5, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate das Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art NCG natural gas Future der European Energy Exchange AG (EEX) auf 10.234.188 MWh für den jeweiligen Spot-Monat und 10.768.942 MWh für die anderen Monate mit Wirkung für die Zukunft neu fest.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 15. Juli 2021 wirksam und ersetzt ab diesem Tag die zuvor geltenden Positionslimits aufgrund der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. Dezember 2019 (Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2019/0008).

III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

Begründung:

I.

Nach §§ 54 ff. WpHG haben für alle Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, quantitative Schwellenwerte für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimits), zu gelten. Das Positionslimit erstreckt sich auf alle Maturitäten des jeweiligen Kontrakts sowie die Futures und Optionen. Es findet Anwendung auf die aggregierte und genettete Position eines Positionshalters in Handelsplatzpositionen sowie Positionen in ökonomisch gleichwertigen OTC-Kontrakten. Ein Positionslimit findet dabei auf den Spot-Monat Anwendung, d.h. auf den nächst fällig werdenden Kontrakt, und ein Positionslimit auf die anderen Monate.

Bei dem NCG natural gas Future der EEX in Leipzig handelt es sich um ein Warenderivat, dessen Underlying die physische Lieferung von Gas im Marktgebiet des Marktgebietsverantwortlichen NetConnect Germany GmbH & Co. KG (NCG) für Lieferzeitpunkte in der Zukunft bildet. Warenderivate auf die Lieferung von Gas im Marktgebiet der NCG werden auch an anderen Handelsplätzen angeboten, z.B. an der ICE Endex. Für die NCG natural gas Futures werden eine Vielzahl verschiedener Fälligkeiten (die nächsten sechs Monatskontrakte, die nächsten sieben Quartalskontrakte, die nächsten sechs Jahreszeitenkontrakte und die nächsten sechs Jahreskontrakte) angeboten. Es handelt sich um eine Kontraktart mit ausschließlich physischer Erfüllung.

Als handelbare Einheiten für Gaskontrakte gelten dabei Monatskontrakte, da Kontrakte mit monatlicher Fälligkeit die in dieser Kontraktart kleinste handelbare Wareneinheit darstellen. Da es sich bei Gaskontrakten um Derivate handelt, denen eine durchgängig zu liefernde Ware zu Grunde liegt, werden handelbare Einheiten und Positionslimits in MWh angegeben. Die Handelseinheit von einem Monatskontrakt besteht aus 720 MWh.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2020 Positionslimits für Kontrakte der Art NCG natural gas Future der EEX erlassen. Während für diese Allgemeinverfügung die Zahl offener Kontraktpositionen (Open Interest) noch anhand der vom Handelsplatz zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde, greift die Bundesanstalt für die vorliegende Allgemeinverfügung auf eigene Meldedaten zurück. Als Grundlage der Berechnung dienen die nach § 57 WpHG gemeldeten Nettopositionen der einzelnen Positionshalter. Die Methodik der Berechnung erfolgt dabei nach einem europaweit abgestimmten Muster, um ein europaweit einheitliches Level Playing Field zu gewährleisten.

Die erneute Berechnung des Open Interest führt zu einer erheblich geringeren Anzahl offener Kontraktpositionen, weil die dieser Allgemeinverfügung zu Grunde gelegte Berechnungsmethodik, im Gegensatz zur früheren, eine Verrechnung gegenläufiger Positionen auf Halterebene berücksichtigt. Nach § 54 Abs. 5 WpHG hat die Bundesanstalt aufgrund der erheblichen Änderungen die Positionslimits neu festzusetzen.

Die Bundesanstalt geht in ihrer Entscheidung von einer lieferbaren Menge in Höhe von durchschnittlich 204.683.760 MWh für den Kalendermonat aus. Sie stützt sich dabei auf Zahlen von ENTSO-G (European System of Transmission System Operators for Gas) für das NCG Marktgebiet und Zahlen von Eurostat für die Jahre 2019 und 2020. Zugrunde gelegt wurde zum einen die Produktionskapazität im NCG Marktgebiet und zum anderen dessen durchschnittliche Netto-Importkapazität über Pipelineverbindungen und Regasifizierungskapazitäten für LNG sowie die Kapazität zur Entnahme aus Gasspeichern. Maßgeblich sind dabei monatliche Durchschnittswerte.

Die Bundesanstalt legt ihrer Entscheidung außerdem offene Kontraktpositionen in Höhe von 23.930.982 MWh für alle Fälligkeiten zugrunde. Sie stützt sich dabei auf eigene Meldedaten zur Höhe der offenen Kontraktpositionen für die Monate April 2020 bis Februar 2021. Aus den angegebenen Werten für die einzelnen Handelstage wurde ein Durchschnitt gebildet.

Bislang tritt eine Wertpapierfirma als Market Maker auf.

Der deutsche Gasmarkt ist einer der größten Märkte in der Europäischen Union und durch eine sehr hohe Importquote gekennzeichnet. Erdgas stellt nach Mineralöl den zweitwichtigsten Primärenergieträger im deutschen Energiemix dar. Der deutsche Gasmarkt wird seit einigen Jahren in Umsetzung der EU-Energiebinnenmarktvorschriften mit dem Ziel liberalisiert, eine Trennung von Erdgasnetz, Erdgasproduktion und Erdgashandel durchzuführen. Daher zeichnet sich der deutsche Gasmarkt durch eine Vielzahl privatrechtlich organisierter Marktakteure in den Bereichen Gasnetze, Speicherbetrieb und Handel aus. Bezüglich einer marktbeherrschenden Stellung stellt der aktuelle Bericht von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur (Monitoringbericht 2020 , S. 439 f.) fest, dass die kumulierten Marktanteile der absatzstärksten Gaslieferanten bei der Belieferung von leistungsgemessenen und Standardlastkunden auf den jeweiligen Einzelhandelsmärkten deutlich unter den gesetzlichen Vermutungsschwellen für eine marktbeherrschende Stellung liegen. Gleiches gilt auch auf der Angebotsseite, auch dort liegen keine Hinweise auf eine marktbeherrschende Stellung vor.

Zurzeit gibt es in Deutschland noch zwei (überlappende) Marktgebiete mit jeweils einem Marktgebietsverantwortlichen (MGV), nämlich NCG und GPL. Aufgrund gesetzlicher Auflagen zur weiteren Förderung der Marktliquidität werden diese am 1. Oktober 2021 zu einem einheitlichen Marktgebiet unter der Bezeichnung Trading Hub Europe zusammengelegt. Dies wird auch im Terminmarkt seine Entsprechung finden. Ab dem 1. Oktober 2021 werden die NCG-Kontrakte der EEX in THE umbenannt, in denen dann der Handel für das neue Marktgebiet Trading Hub Europe fortgesetzt wird. Bereits heute können die Handelsteilnehmer der EEX den THE-Future innerhalb der aktuellen NCG Future-Kontrakte handeln. Damit einher geht eine Verschiebung von Liquidität weg von GPL-Kontrakten und hin zu NCG-, d.h. zukünftigen THE-Kontrakten.

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf § 54 Abs. 1 u. Abs. 5, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate (nachfolgend Delegierte Verordnung (EU) 2017/591), wonach für Warenderivate, die an einem inländischen Handelsplatz gehandelt werden, Positionslimits festzulegen sind. Ändert sich die Zahl der offenen Kontraktpositionen in erheblichem Umfang, so ist nach § 54 Abs. 5 WpHG ein bestehendes Positionslimit entsprechend anzupassen.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde. Sie legt nach § 54 Abs. 1 WpHG für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, ein Positionslimit fest, soweit – wie hier – keine andere zentrale zuständige Behörde im Sinne des § 55 WpHG zuständig ist.

Darüber hinaus sind die Voraussetzungen von § 54 Abs. 5 WpHG erfüllt, da die Anzahl offener Kontraktpositionen erheblich niedriger als in der vorangegangenen Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2019 anzusetzen ist. Lagen den ursprünglichen Positionslimits noch offene Kontraktpositionen in Höhe von 40.520.088 MWh zu Grunde, so ist dieser Wert im Wege der erneuten Berechnung auf 23.930.982 MWh abzusenken.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von §§ 54 Absatz 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gedeckt.

Nach § 54 Abs. 2 WpHG dient das Positionslimit dazu, Marktmissbrauch im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen trägt es insbesondere bei, indem es marktverzerrende Positionen verhindert und eine Konvergenz zwischen dem Preis des Derivats im Monat der Lieferung und dem Preis für die zugrundeliegende Ware an den entsprechenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.

Um diesen Zweck zu erfüllen, sehen Art. 9 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 eine bestimmte Methodologie zur Berechnung des Positi-onslimits durch die zuständige Behörde vor. Zunächst hat die zuständige Behörde einen Richtwert in Höhe von 25% der lieferbaren Menge für den Spot-Monat und 25% der offenen Kontraktpositionen am Handelsplatz für die anderen Monate zu ermitteln. Anschließend hat die Behörde weitere in den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 aufgelistete individuelle Faktoren bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob sie von den Richtwerten innerhalb einer Spanne von 5% -35% abweicht. Beläuft sich die Zahl der Wertpapierfirmen, die zum Zeitpunkt der Festsetzung als Market-Maker tätig sind, auf weniger als drei, so legt nach Art. 19 Abs. 2 b Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 die zuständige Behörde das Positionslimit sowohl im Spot Monat als auch in den anderen Monaten zwischen 5% und 50% fest. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Lediglich eine Wertpapierfirma tritt als Market-Maker in Erscheinung.

Als Spot-Monat wird vorliegend der jeweils nächste Kalendermonat zu Grunde gelegt.

Lediglich dann, wenn das Warenderivat für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen von durchschnittlich nicht mehr als 10.000 handelbaren Einheiten aufweist, hat die zuständige Behörde immer ein Positionslimit von 2.500 handelbaren Einheiten festzulegen. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Kontrakte der Art NCG natural gas Future der EEX weisen durchweg höhere Werte an offenen Kontraktpositionen auf, wie sich aus den der Bundesanstalt vorliegenden Meldedaten ergibt.

Diese Allgemeinverfügung dient den von § 54 Abs. 2 WpHG geschützten Zwecken, die Positionslimits berücksichtigen die Auswirkungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren und sind in ihrer Höhe verhältnismäßig.

Für das Spot-Monat-Limit ist zunächst ein Richtwert von 51.170.940 MWh anzusetzen, also 25% der lieferbaren Menge. Die Bundesanstalt geht grundsätzlich im Sinne der Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c und e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 davon aus, dass der zu Grunde liegende Warenmarkt, also der Gasmarkt im NCG-Marktgebiet, keine marktverzerrenden Positionen begünstigt und eher durch geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen gekennzeichnet ist. Es handelt sich um einen regulierten Markt, dessen Hauptakteure, wie z.B. die Fernleitungsnetzbetreiber, einer engen Kontrolle unterliegen, was nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ebenfalls zu berücksichtigen ist. Diese Faktoren sprechen für eine Anpassung des Positionslimits nach oben.

Allerdings hat die Bundesanstalt im Umkehrschluss aus Art. 18 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge wesentlich größer als die Zahl der offenen Kontraktpositionen ist, was zu einer Anpassung des Positionslimits nach unten führt. Außerdem ist auch zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge für das NCG-Marktgebiet auch die Basis für Warenderivatekontrakte an anderen Handelsplätzen, etwa der ICE Endex, bildet. Nach Art. 17 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 hat dies zu einer Verschärfung des Positionslimits für den Spot-Monat zu führen. Die Betrachtung der Gesamtgröße der offenen Kontraktpositionen und die relativ gering ausgeprägte Volatilität führen hingegen nicht zu einer Anpassung des Positionslimits.

Insgesamt und nach Abwägung aller vorgenannten Faktoren erachtet die Bundesanstalt daher ein Positionslimit von 5 % der lieferbaren Menge für den Spot-Monat als angemessen. Dies entspricht 10.234.188 MWh. Ausschlaggebend ist hierbei, dass die lieferbare Menge um ein Vielfaches höher als die Zahl der offenen Kontraktpositionen ist.

Für das Andere-Monate-Limit ist ein Richtwert von 5.982.746 MWh anzusetzen, also 25% der offenen Kontraktpositionen. Auch für das Andere-Monate-Limit gilt die grundsätzliche Einschätzung, dass der Gasmarkt im NCG-Marktgebiet durch einen hohen Regulierungsgrad gekennzeichnet ist und dieser dadurch weniger anfällig für Marktmissbrauch ist. Dieser Umstand ist im Sinne eines höheren Positionslimits zu berücksichtigen, vgl. Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c Delegierte Verordnung (EU) 2017/591. Ebenfalls in diesem Sinne zu berücksichtigen ist die hohe Zahl verschiedener Fälligkeiten, vgl. Art. 16 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591. Besondere Bedeutung für eine Korrektur nach oben kommt außerdem dem Umstand zu, dass die Summe der offenen Kontraktpositionen wesentlich geringer als die lieferbare Menge ist, vgl. Art. 18 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591. Zu berücksichtigen ist ebenfalls die Umschichtung von Liquidität weg von GPL-Kontrakten hin zu NCG-Kontrakten im Vorfeld der Zusammenlegung der Marktgebiete.

Auch für das Andere-Monate-Limit ist allerdings im Sinne einer Absenkung des Positionslimits zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge für das NCG Marktgebiet auch die Basis für Warenderivatekontrakte an anderen Handelsplätzen, etwa der ICE Endex, bildet, vgl. Art. 17 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591.

Die Bundesanstalt sieht daher unter Abwägung der relevanten Kriterien und der besonderen Berücksichtigung der niedrigen Zahl offener Kontraktpositionen sowie der Verschiebung von Liquidität von GPL-Kontrakten hin zu NCG-Kontrakten ein Positionslimit von 45% der offenen Kontraktpositionen als angemessen an, was 10.768.942 MWh entspricht.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, den Ausgleich dieser Interessen herzustellen. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.

III.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist für sämtliche Teile der Anordnung nach Ziffer I. des Tenors im öffentlichen Interesse notwendig, weil der europäische Gesetzgeber angeordnet hat, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und Rates in nationales Recht in den Mitgliedsstaaten einheitliche Positionslimits festzulegen sind, um Marktmissbrauch zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Daher hat die Bundesanstalt mit Geltung des § 54 WpHG Positionslimits zu setzen.

Die verpflichtend festzulegenden Positionslimits sollen insbesondere verhindern, dass marktverzerrende Positionen entstehen können und eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sichergestellt ist, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird. Diese abzuwehrenden Gefahren betreffen den gesamten Markt. Eine Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe kann daher nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der genannten Gefahren überwiegt das Interesse des einzelnen Positionshalters, die Geltung der Positionslimits erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung hinzunehmen, weil das Interesse der Allgemeinheit an geordneten Preisbildungsmechanismen an den Märkten und am Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte das Partikularinteresse des Einzelnen, unbeschränkt Positionen in Warenderivaten einzugehen, jedenfalls überwiegt. Nach § 54 WpHG muss in jedem Fall ein Positionslimit gelten, sodass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das von der Bundesanstalt gesetzte Positionslimit unmittelbar gilt.

Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

Dr. Thorsten Pötzsch

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