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Erscheinung:15.04.2021 | Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2020/0002 | Thema OTC-Derivate Allgemeinverfügung zur Neufestsetzung von Positionslimits für French Power Future (Base) Kontrakte und French Power Option (Base) Kontrakte

Bekanntmachung vom 15. April 2021 zum Zwecke der Bekanntgabe der Neufestsetzung von Positionslimits nach § 54 Abs. 1 und 5, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a und Art. 19 Abs. 2 Buchstabe b Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate mit Wirkung zum 16. April 2020 (Bekanntgabezeitpunkt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht legt nach § 54 Abs. 1 u. Abs. 5, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate das Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art French Power Future (Base) und French Power Option (Base) der European Energy Exchange AG (EEX) auf 20.351.999 MWh für den jeweiligen Spot-Monat und 15.805.238 MWh für die anderen Monate mit Wirkung für die Zukunft neu fest.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 16. April 2021 wirksam und ersetzt ab diesem Tag die zuvor geltenden Positionslimits aufgrund der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 3. Januar 2018 (Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2017/0004).

III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

Begründung:

I.

Nach §§ 54 ff. WpHG haben für alle Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, quantitative Schwellenwerte für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimits), zu gelten. Das Positionslimit erstreckt sich auf alle Maturitäten des jeweiligen Kontrakts sowie die Futures und Optionen. Es findet Anwendung auf die aggregierte und genettete Position eines Positionshalters in Handelsplatzpositionen sowie Positionen in ökonomisch gleichwertigen OTC-Kontrakten. Ein Positionslimit findet dabei auf den Spot-Monat Anwendung, d.h. auf den nächst fällig werdenden Kontrakt, und ein Positionslimit auf die anderen Monate.

Bei den French Power Futures (Base) und French Power Options (Base) der EEX in Leipzig handelt es sich um Warenderivate, deren Underlying der durchschnittliche Spot-Preis für Strom im Liefergebiet Frankreich für Lieferzeitpunkte in der Zukunft bildet. Warenderivate auf französischen Strom werden auch an anderen Handelsplätzen angeboten, z.B. an der Nasdaq Commodities in Oslo. Für die French Power Kontrakte (Base) werden eine Vielzahl verschiedener Fälligkeiten, z.B. sieben Monatskontrakte, sieben Quartalskontrakte und sechs Jahreskontrakte, angeboten.

Als handelbare Einheiten für Stromkontrakte gelten dabei Monatskontrakte, da Kontrakte mit monatlicher Fälligkeit die in diesem Segment gebräuchlichste Wareneinheit darstellen. Da es sich bei Stromkontrakten um Warenderivate handelt, denen eine durchgängig zu liefernde Ware zugrunde liegt, werden handelbare Einheiten und Positionslimits in MWh angegeben. Eine handelbare Einheit besteht dementsprechend aus 720 MWh.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat bereits mit Wirkung zum 4. Januar 2018 Positionslimits für Kontrakte der Art French Power Future (Base) und French Power Option (Base) der EEX erlassen. Während für diese Allgemeinverfügung die Zahl offener Kontraktpositionen (Open Interest) noch anhand der vom Handelsplatz zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde, greift die Bundesanstalt für die vorliegende Allgemeinverfügung auf eigene Meldedaten zurück. Als Grundlage der Berechnung dienen die nach § 57 WpHG gemeldeten Nettopositionen der einzelnen Positionshalter. Die Methodik der Berechnung erfolgt dabei nach einem europaweit abgestimmten Muster, um ein europaweit einheitliches Level Playing Field zu gewährleisten.

Die erneute Berechnung des Open Interest führt zu einer erheblich geringeren Anzahl offener Kontraktpositionen, weil die dieser Allgemeinverfügung zu Grunde gelegte Berechnungsmethodik, im Gegensatz zur früheren, eine Verrechnung gegenläufiger Positionen auf Halterebene berücksichtigt. Nach § 54 Abs. 5 WpHG hat die Bundesanstalt aufgrund der erheblichen Änderungen die Positionslimits neu festzusetzen.

Die Bundesanstalt geht in ihrer vorliegenden Entscheidung von einer lieferbaren Menge in Höhe von 101.759.993 MWh für den Kalendermonat aus. Sie stützt sich dabei auf Zahlen von ENTSO-E (European System of Transmission System Operators for Electricity) für das Liefergebiet Frankreich. Zugrunde gelegt wurde zum einen die Netto-Erzeugungskapazität (Net Generating Capacity – NGC) für das Jahr 2020 und zum anderen die durchschnittliche Netto-Importkapazität für das Liefergebiet im Jahr 2020. Die Zahlen von ENTSO-E wurden in MWh umgerechnet und anschließend durch den Faktor zwölf dividiert, um den Wert für den maßgeblichen Zeitraum eines Kalendermonats zu ermitteln.

Die Bundesanstalt legt ihrer Entscheidung außerdem offene Kontraktpositionen in Höhe von 63.220.951 MWh für alle Fälligkeiten zugrunde. Sie stützt sich dabei auf eigene Meldedaten zur Höhe der offenen Kontraktpositionen für die Monate Dezember 2019 bis November 2020. Aus den angegebenen Werten für die einzelnen Handelstage wurde ein Durchschnitt gebildet. Die Werte für Optionen wurden anhand ihres Delta-Faktors gewichtet.

Der zu Grunde liegende Warenmarkt, also der Strommarkt im Liefergebiet Frankreich, ist zwar durch einen hohen Regulierungsgrad und eine dichte Überwachung durch Aufsichtsbehörden gekennzeichnet. In Gestalt des früheren Staatsmonopolisten Electricité de France (EdF) existiert allerdings immer noch ein Marktteilnehmer mit nahezu marktbeherrschender Stellung im Bereich der Stromerzeugung. Nicht nur bei der Erzeugung, sondern auch bei der Übertragung des Stroms kommt EdF eine zentrale Rolle zu. Bei Réseau de Transport d’Electricité (RTE), dem nationalen Netzbetreiber, handelt es sich um eine Abspaltung von EdF, der zwar als eine unabhängige Aktiengesellschaft agiert, an der EdF aber immer noch die Mehrheit der Anteile hält. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der Strompreis für Endverbraucher im europäischen Vergleich relativ niedrig ist.

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf § 54 Abs. 1 u. Abs. 5, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate (nachfolgend Delegierte Verordnung (EU) 2017/591), wonach für Warenderivate, die an einem inländischen Handelsplatz gehandelt werden, ein Positionslimit festzulegen ist. Ändert sich die Zahl der offenen Kontraktpositionen in erheblichem Umfang, so ist nach § 54 Abs. 5 WpHG ein bestehendes Positionslimit entsprechend anzupassen.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde. Sie legt nach § 54 Abs. 1 WpHG für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, ein Positionslimit fest, soweit – wie hier – keine andere zentrale zuständige Behörde im Sinne des § 55 WpHG zuständig ist.

Darüber hinaus sind die Voraussetzungen von § 54 Abs. 5 WpHG erfüllt, da die Anzahl offener Kontraktpositionen erheblich niedriger als in der vorangegangenen Allgemeinverfügung vom 3. Januar 2018 anzusetzen ist. Lagen den ursprünglichen Positionslimits noch offene Kontraktpositionen in Höhe von 543.266.600 MWh zu Grunde, so ist dieser Wert im Wege der erneuten Berechnung auf 63.220.951 MWh abzusenken.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von § 54 Absatz 1 und 2, § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gedeckt.

Nach § 54 Abs. 2 WpHG dient das Positionslimit dazu, Marktmissbrauch im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen trägt es insbesondere bei, indem es marktverzerrende Positionen verhindert und eine Konvergenz zwischen dem Preis des Derivats im Monat der Lieferung und dem Preis für die zugrundeliegende Ware an den entsprechenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.

Um diesen Zweck zu erfüllen, sehen die Art. 9 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 eine bestimmte Methodologie zur Berechnung des Positionslimits durch die zuständige Behörde vor. Zunächst hat die zuständige Behörde Richtwerte in Höhe von 25% der lieferbaren Menge für den Spot-Monat und 25% der offenen Kontraktpositionen am Handelsplatz für die anderen Monate zu ermitteln. Als Spot-Monat wird vorliegend der laufende Kalendermonat für die Futures und der nächstfolgende Kalendermonat für die Options zugrunde gelegt. Anschließend hat die Behörde weitere, in den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 aufgelistete individuelle Faktoren bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob sie von den Richtwerten abweicht.

Art. 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 räumt der zuständigen Behörde das Ermessen ein, in Abhängigkeit von den Auswirkungen, die die in den Art. 16 bis 21 der Verordnung genannten Faktoren auf die Integrität des Markts für dieses Derivat und die ihm zugrundeliegende Ware haben könnten, den Richtwert von 25% der lieferbaren Menge bzw. der offenen Kontraktpositionen in ein Positionslimit zwischen 5 % und 35 % umzuändern. Je stärker ein Markt dabei durch Konzentration von Marktmacht und durch Volatilität gekennzeichnet ist, desto niedriger ist ein Positionslimit anzusetzen. Handelt es sich dagegen um einen Markt, der keine marktverzerrenden Positionen begünstigt und durch geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen gekennzeichnet ist, so ist das Positionslimit höher anzusetzen. Darüber hinaus kann ein Positionslimit nach Art. 19 Abs. 2 a) Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 auf bis zu 50% angehoben werden, wenn weniger als zehn Marktteilnehmer aktiv sind. Gleiches gilt nach Art. 19 Abs. 2 b) Delegierte Verordnung (EU) 2017/591, wenn die Anzahl der Wertpapierfirmen, die als Market Maker aktiv sind, weniger als drei beträgt. Vorliegend ist letzteres der Fall, da keine Wertpapierfirmen als Market Maker aktiv sind. Das Positionslimit kann daher sowohl im Spot-Monat als auch in den anderen Monaten auf bis zu 50% angehoben werden.

Lediglich dann, wenn das Warenderivat für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen von durchschnittlich nicht mehr als 10.000 handelbaren Einheiten aufweist, hat die zuständige Behörde immer ein Positionslimit von 2.500 handelbaren Einheiten festzulegen. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Kontrakte der Art French Power Future (Base) und French Power Option (Base) der EEX weisen auch nach der neuen Berechnungsmethode durchweg höhere Werte an offenen Kontraktpositionen auf.

Diese Allgemeinverfügung dient den von § 54 Abs. 2 WpHG geschützten Zwecken, die Positionslimits berücksichtigen die Auswirkungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren und sind in ihrer Höhe verhältnismäßig.

Für das Spot-Monat-Limit ist zunächst ein Richtwert von 25.439.998 MWh anzusetzen, also 25% der lieferbaren Menge. Kontrakte der Art French Power (Base) werden zwar finanziell erfüllt, doch bestehen im Bereich der Energiekontrakte enge Korrelationen zwischen Spot- und Terminmärkten. Den Gegebenheiten im Spot-Bereich kommt daher eine hohe Bedeutung zu. Die Bundesanstalt berücksichtigt nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c und e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 dementsprechend in besonderer Weise, dass der zu Grunde liegende Warenmarkt, also der Strommarkt im Liefergebiet Frankreich, zwar durch einen hohen Regulierungsgrad und eine dichte Überwachung durch Aufsichtsbehörden gekennzeichnet, der Markt jedoch konzentriert ist, da dem früher staatlichen Energieversorger weiterhin eine nahezu marktbeherrschende Stellung zukommt. Dieser Faktor spricht nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c und e Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 grundsätzlich für eine Anpassung des Positionslimits nach unten.

Allerdings ist der Strompreis für den Endverbraucher, also die dem Derivat zu Grunde liegende Ware, im europäischen Vergleich eher niedrig, was für einen funktionierenden Spot-Markt spricht.

Insgesamt und nach Abwägung aller vorgenannten Faktoren erachtet die Bundesanstalt daher für den Spot-Monat ein Positionslimit von 20% der lieferbaren Menge als angemessen. Ausschlaggebend ist dabei die hohe Marktkonzentration, deren Wirkung jedoch durch niedrige Verbraucherpreise und einen hohen Regulierungsgrad abgeschwächt wird.

Für das Andere-Monate-Limit ist zunächst ein Richtwert von 15.805.238 MWh anzusetzen, also 25% der offenen Kontraktpositionen. Auch für das Andere-Monate-Limit gilt die grundsätzliche Einschätzung, dass der französische Strommarkt von einem Unternehmen beherrscht wird, es sich jedoch um einen hoch regulierten Markt mit niedrigen Preisen für die zu Grunde liegende Ware handelt. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die hohe Zahl verschiedener Fälligkeiten, was nach Art. 16 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 zu einem höheren Limit führt.

Die Bundesanstalt sieht daher ein Positionslimit von 25% der offenen Kontraktpositionen als angemessen an. Der hohe Grad an Marktkonzentration wird dabei nicht nur durch eine dichte Regulierung und niedrige Verbraucherpreise, sondern auch durch die hohe Zahl unterschiedlicher Fälligkeiten abgeschwächt.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, den Ausgleich dieser Interessen herzustellen. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.

III.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist für sämtliche Teile der Anordnung nach Ziffer I. des Tenors im öffentlichen Interesse notwendig, weil der europäische Gesetzgeber angeordnet hat, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und Rates in nationales Recht in den Mitgliedsstaaten einheitliche Positionslimits festzulegen sind, um Marktmissbrauch zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Daher hat die Bundesanstalt mit Geltung des § 54 WpHG Positionslimits zu setzen.

Die verpflichtend festzulegenden Positionslimits sollen insbesondere verhindern, dass marktverzerrende Positionen entstehen können und eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sichergestellt ist, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird. Diese abzuwehrenden Gefahren betreffen den gesamten Markt. Eine Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe kann daher nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der genannten Gefahren überwiegt das Interesse des einzelnen Positionshalters, die Geltung der Positionslimits erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung hinzunehmen, weil das Interesse der Allgemeinheit an geordneten Preisbildungsmechanismen an den Märkten und am Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte das Partikularinteresse des Einzelnen, unbeschränkt Positionen in Warenderivaten einzugehen, jedenfalls überwiegt. Nach § 54 WpHG muss in jedem Fall ein Positionslimit gelten, sodass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das von der Bundesanstalt gesetzte Positionslimit unmittelbar gilt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.
Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

Elisabeth Roegele

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