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Erscheinung:20.12.2023 | Geschäftszeichen ABF 23-FR 1900/00010#00004 | Thema Abwicklung Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2021

Bekanntmachung vom 20. Dezember 2023 nach § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: „Bundesanstalt“) zum 27. Dezember 2023 bezüglich der Verlängerung der am 27. Dezember 2021 öffentlich bekanntgemachten und mit Bekanntgabe zum 27. Dezember 2022 verlängerten Allgemeinverfügung zur Erteilung der allgemeinen Erlaubnis gegenüber bestimmten Instituten in Bezug auf die Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit (Gz. Neu: ABF 23-FR 1900/00010#00003; Gz. Alt: ABF 23-FR 1900-2022/0001).

Allgemeinverfügung

1. Die Dauer der Befristung der Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2021 (Gz. Neu: ABF 23-FR 1900/00010#00002; Gz. Alt: AG 2-FR 1900-2021/0002), die mit Allgemeinverfügung vom 16. Dezember 2022 (Gz. Neu: ABF 23-FR 1900/00010#00003; Gz. Alt: ABF 23-FR 1900-2022/0001) bis zum 27. Dezember 2023 verlängert wurde, wird bis zum 27. Dezember 2024 verlängert. Die Bundesanstalt kann die Dauer der Befristung erneut verlängern.

2. Die Allgemeinverfügung zur nochmaligen Verlängerung der Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2021 (Gz. Neu: ABF 23-FR 1900/00010#00002; Gz. Alt: AG 2-FR 1900-2021/0002) gilt am 27. Dezember 2023 als bekanntgegeben (Gz.: ABF 23-FR 1900/00010#00004).

Begründung

1 Sachverhalt

Am 27. Dezember 2021 habe ich die „Allgemeinverfügung bezüglich der Erteilung der allgemeinen Erlaubnis gegenüber bestimmten Instituten mit Bezug auf die Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit" (Gz. Neu: ABF 23-FR 1900/00010#00002; Gz. Alt: AG 2-FR 1900-2021/0002) zum Zwecke der Bekanntgabe zum 28. Dezember 2021 bekannt gemacht. Die Dauer der Erlaubnis ist gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/20131 (im Folgenden „CRR“) auf ein Jahr begrenzt. Die Befristung wurde per Allgemeinverfügung, die zum 27. Dezember 2022 bekanntgegeben wurde, verlängert bis zum 27. Dezember 2023 (Gz. Neu: ABF 23-FR 1900/00010#00003; Gz. Alt: ABF 23-FR 1900-2022/0001). Ich habe in der Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2021 (Gz. Neu: ABF 23-FR 1900/00010#00002; Gz. Alt: AG 2-FR 1900-2021/0002) darauf hingewiesen, dass ich die Dauer der Befristung verlängern kann (Ziffer 4).

2 Begründung

2.1 Verlängerung

Gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 CRR kann die Dauer der Erlaubnis nach Ablauf der Befristung verlängert werden. Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 CRR enthält keine Vorgabe, um welchen Zeitraum eine erteilte Erlaubnis verlängert werden kann.

Es ist zu erwarten, dass im Laufe des Jahres 2024 Änderungen der BRRD 2 und SRM-VO 3 erlassen werden, wonach die Abwicklungsbehörde für Institute, die in den Anwendungsbereich der Allgemeinverfügung fallen, grundsätzlich keine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) festzulegen hat. Damit entfällt für diese Institute auch das Erfordernis, die Erlaubnis der Abwicklungsbehörde vor Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder dem Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit einzuholen. Die Änderungen betreffen die Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe 83aa, Artikel 45 c Absatz 2a, Unterabsätze 1 und 3 BRRD, und die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe 24aa, Artikel 12d Absatz 2a, Unterabsätze 1 und 3 SRM-VO 4.
Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen im Laufe des Jahres 2024 in Kraft treten. Die Dauer der Befristung wird daher vorsorglich bis zum 27. Dezember 2024 verlängert. Eine Anpassung und ein Widerruf der Allgemeinverfügung ist jederzeit möglich, da die Allgemeinverfügung vom 27. Dezember 2021 unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Absatz 2 Nr. 3 VwVfG erlassen wurde.

2.2 Einbeziehung der zuständigen Aufsichtsbehörde

Die nach Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 CRR geforderte Rücksprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgte durch Abstimmung innerhalb der Bundesanstalt, die im Hinblick auf die betroffenen Institute sowohl zuständige Aufsichts- als auch Abwicklungsbehörde ist.

2.3 Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmungen gelten mit der Begründung aus der am 27. Dezember 2021 öffentlich bekanntgemachten Allgemeinverfügung (Gz. Neu: ABF 23-FR 1900/00010#00002; Gz. Alt: AG 2- FR 1900-2021/0002) fort.

2.4 Bekanntgabe der Allgemeinverfügung

Die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung nach § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FinDAG erfolgt in Form der elektronischen Bekanntmachung auf der Internetseite der Bundesanstalt. Der Tag der Bekanntgabe wurde gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG festgelegt.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Birgit Rodolphe
Exekutivdirektorin Abwicklung und Geldwäscheprävention

Fußnoten:

  1. 1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2022/2036 vom 19.10.2022 (ABl. L 275 S. 1, ber. ABl. L 277 S. 316).
  2. Richtlinie 2014/59/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 S. 190), zuletzt geändert durch Art. 5 Verordnung (EU) 2022/2556 vom 14.12.2022 (ABI. L. 333, S. 153).
  3. Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 S. 1, ber. ABl. 2015 L 101 S. 62), zuletzt geändert Artikel 94 VO (EU) 2021/23 vom 16.12.2020 (ABl. 2021 L 22 S. 1).
  4. vgl. Gesetzesvorschläge

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