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Erscheinung:27.12.2020 | Geschäftszeichen AG 2-FR 1900-2020/0002 | Thema Sanierung/Abwicklung Allgemeinverfügung bezüglich der Erteilung der allgemeinen Erlaubnis gegenüber bestimmten Instituten in Bezug auf die Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit

Bekanntmachung vom 27. Dezember 2020 nach § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Weiteren: Bundesanstalt) zum 28. Dezember 2020 bezüglich der Erlaubniserteilung nach Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/20121 (CRR).

Allgemeinverfügung

1. Ich erteile den unter Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung fallenden Instituten die Erlaubnis, Kündigungen, Tilgungen, Rückzahlungen und Rückkäufe von allen Instrumenten der berücksichtigungsfähigen

Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 72b CRR, vor deren vertraglicher Fälligkeit vorzunehmen.

2. Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 CRR,

a) die in den Anwendungsbereich des § 1 SAG fallen und

b) die nicht in die Zuständigkeit des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (SRB) nach Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/20142 (SRM-VO) fallen und

c) gegenüber denen kein Bescheid zur Festlegung von Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 der SRM-VO bzw. § 49 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) bis zum Datum der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung erlassen worden ist.

3. Wird gegenüber einem Institut nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung ein Bescheid gemäß vorstehender Ziffer 2. Buchstabe c erlassen, so erlischt die gemäß Ziffer 1. erteilte Erlaubnis gegenüber dem betroffenen Institut zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides gemäß vorstehender Ziffer 2. Buchstabe c; wird ein solcher aufgehoben und kein neuer Bescheid erlassen, so findet die Erlaubnis nach Ziffer 1. ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Bescheids Anwendung.

4. Diese Allgemeinverfügung ist zunächst auf die Dauer von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe befristet. Die Bundesanstalt kann die Dauer der Befristung verlängern.

5. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Absatz 2 Nr. 3 VwVfG.

6. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

7. Die Allgemeinverfügung vom 26. Juni 2019 (Gz.: AG 2-FR 1900-2019/0001), verlängert durch die Allgemeinverfügung vom 26. Juni 2020 (Gz.: AG 2-FR 1900-2020/0001), wird aufgehoben.

Begründung

I. Zum 27. Juni 2019 sind gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/876 die Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a CRR, die die Einholung einer Erlaubnis in Bezug auf die vorzeitige Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit vorsehen, in Kraft getreten.

Danach kann die Abwicklungsbehörde Instituten vorab eine allgemeine Erlaubnis erteilen, Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen oder Rückkäufe von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit vorzunehmen. Von dieser Befugnis mache ich im aus dem Tenor dieser Allgemeinverfügung ersichtlichen Umfang Gebrauch.

II. Die Allgemeinverfügung ergeht auf Grundlage von Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR.

1. Formelle Voraussetzungen

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben.

Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR ist die Bundesanstalt als nationale Abwicklungsbehörde gemäß § 3 SAG.

Die Bundesanstalt ist gemäß Artikel 7 Absatz 3 SRM-VO zuständig für die Institute und Gruppen, für die nicht gemäß Artikel 7 Absatz 2, 4 Buchstabe b und Absatz 5 SRM-VO der SRB zuständig ist.

Die Erteilung der Erlaubnis setzt keinen Antrag des betroffenen Instituts voraus. Ein solcher Antrag kann zwar gemäß Artikel 77 Absatz 2 CRR durch ein Institut gestellt werden. Nach dem Wortlaut des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR kann die Bundesanstalt aber auch ohne Antrag tätig werden.

2. Materielle Voraussetzungen

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR gedeckt.

Die Bundesanstalt kann gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR Instituten vorab eine allgemeine Erlaubnis erteilen, Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen oder Rückkäufe von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit vorzunehmen.

a) Anwendungsbereich: Erfasste berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Diese allgemeine Erlaubnis ist auf diejenigen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Bedingung (j) des Artikels 72b Absatz 2 CRR erfüllen müssen, zu beschränken, die Gegenstand eines Antrags gemäß Artikel 77 Absatz 2 CRR sein können. Das ergibt sich aus der Bezugnahme auf Artikel 77 Absatz 2 CRR in Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b CRR. Daher sind von der allgemeinen Erlaubnis Handlungen in Bezug auf solche berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ausgenommen, die unter Artikel 77 Absatz 1 CRR fallen, also Bestandteil des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals sind.

b) Erforderliche Vorkehrungen des Instituts

Eine weitere Voraussetzung für eine allgemeine Erlaubnis gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR ist, dass das betroffene Institut ausreichende Vorkehrungen hinsichtlich seiner Fähigkeit, mit Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die den in den Anforderungen der CRR, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Betrag übersteigen, tätig zu sein, getroffen hat. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf den Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung erfüllt.

c) Adressatenkreis

Die Rückkauferlaubnis richtet sich an solche Institute, die nicht in die Zuständigkeit des SRB nach Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 SRM-VO fallen und die bisher keinen Bescheid zur Festlegung von Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 der SRM-VO bzw. § 49 SAG erhalten haben. Dies ist dann der Fall, wenn entweder die Abwicklungsplanung für das betreffende Institut noch nicht so weit fortgeschritten ist, um diese Mindestanforderung festlegen zu können, oder wenn die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu dem Schluss geführt hat, dass das reguläre Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung als Abwicklungsstrategie durchführbar und glaubwürdig ist. In letzterem Fall kann der Rekapitalisierungsbetrag nach Artikel 12d Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 SRM-VO mit Null angesetzt werden. Ist ein Insolvenzverfahren durchführbar und glaubwürdig, sind die gesetzlichen Anforderungen, nach denen der Verlustabsorptionsbetrag zu berechnen ist, grundsätzlich ausreichend, um die im Abwicklungsplan vorgesehene Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens durchzuführen.

In den Fällen, in denen die Festlegung eines von Null abweichenden Rekapitalisierungsbetrages nicht erforderlich ist, wird die Bundesanstalt von dem betroffenen Institut keine über den Verlustabsorptionsbetrag hinausgehende Anforderung an die Einhaltung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verlangen, das heißt die Bundesanstalt wird keine an diese Institute gerichteten Bescheide erlassen. Wenn die Bundesanstalt keinen positiven Rekapitalisierungsbetrag verlangt, setzt sie voraus, dass die betroffenen Institute beziehungsweise übergeordneten Unternehmen eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Höhe des Gesamtbetrages aller Anforderungen an Eigenmittel und vorgeschriebenen Puffer nach der CRR und der Richtlinie 2013/36/EU einhalten.

d) Ausreichende Vorkehrungen bei Adressatenkreis gegeben

Da der Verlustabsorptionsbetrag einerseits durch die Eigenmittel regelmäßig abgedeckt ist und andererseits Gegenstand der im Rahmen dieser Allgemeinverfügung gewährten Erlaubnis nur berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sein können, die nicht Bestandteil des Kern- und Ergänzungskapitals sind, fehlt es bei den Instituten, bei denen die Festlegung eines von Null abweichenden Rekapitalisierungsbetrages entbehrlich ist, an Vorgaben für die Höhe von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die Gegenstand der allgemeinen Erlaubnis gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR sein können. Gleiches gilt für Institute, bei denen die Abwicklungsplanung noch nicht so weit fortgeschritten ist, um eine Mindestanforderung festlegen zu können. Folglich sind von den Adressaten dieser Allgemeinverfügung keine besonderen Vorkehrungen im Sinne von Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR zu treffen, weshalb die Bundesanstalt beim Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung standardmäßig von ausreichenden Vorkehrungen ausgeht.

e) Weitere Bedingungen aus Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b CRR

Die Erlaubnis ist ausnahmsweise nicht an die Bedingung zu knüpfen, dass zukünftige Handlungen nach Kriterien erfolgen, durch welche die Einhaltung der in Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b CRR festgelegten Bedingungen sichergestellt ist. Da der Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung keine Anforderungen erfüllen muss, die über die Anforderungen an Eigenmittel und vorgeschriebenen Puffer nach der CRR und der Richtlinie 2013/36/EU hinausgehen, und somit keinen besonderen Vorgaben hinsichtlich der Höhe der vorzuhaltenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten unterliegt, fehlt es an der Grundlage für die Anwendung der Bedingungen in Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b CRR, die auf den Erhalt einer bestimmten Höhe der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausgerichtet sind.

f) Dauer und betragsmäßiger Umfang der Erlaubnis

Die Dauer der Erlaubnis ist gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 CRR auf ein Jahr begrenzt.

Die Erlaubnis ist gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 CRR auf einen bestimmten, vorab festgelegten Betrag begrenzt, der hier dem Gesamtbetrag derjenigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten entspricht, die Gegenstand eines Antrags nach Artikel 77 Absatz 2 CRR sein können.

aa) Die Erstreckung der Erlaubnis auf den Gesamtbetrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ergibt sich daraus, dass es hinsichtlich der Adressaten an Vorgaben hinsichtlich der Höhe der vorzuhaltenden Verbindlichkeiten fehlt. Folglich besteht ausnahmsweise kein Anlass, die Erlaubnis zum Schutz der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten weiter zu begrenzen.

bb) Die Angabe der Begrenzung ist ausreichend durch die gesetzlich vorgegebene Abgrenzung von den Anforderungen aus Artikel 77 Absatz 1 CRR bestimmt. Für die Adressaten dieser Allgemeinverfügung ist dadurch eindeutig erkennbar, auf welche berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sich die Erlaubnis bezieht.

g) Beteiligung der zuständigen Behörde

Die nach Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 4 CRR geforderte Rücksprache mit der zuständigen Behörde erfolgte durch Abstimmung innerhalb der Bundesanstalt, die im Hinblick auf die betroffenen Institute sowohl zuständige Behörde als auch Abwicklungsbehörde ist.

h) Ermessensausübung

Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR räumt der Abwicklungsbehörde das Ermessen ein, unter den genannten Voraussetzungen eine allgemeine Erlaubnis zu erteilen. Das eingeräumte Ermessen wird im Sinne des Erlasses der vorliegenden Allgemeinverfügung ausgeübt.

Der von Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 2 CRR intendierte Schutz der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dient dem Schutz der Stabilität des Finanzsystems und dem Schutz öffentlicher Gelder im Falle von Bankenschieflagen. Dieses Interesse ist mit dem Interesse des jeweiligen Instituts, möglichst flexibel auf aktuelle Entwicklungen reagieren zu können, abzuwägen.

Die allgemeine vorab erteilte Erlaubnis gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR ist ein geeignetes Mittel, um diesen Interessen gerecht zu werden. Die Voraberteilung einer allgemeinen Erlaubnis ist auch angemessen. Im Hinblick auf den Adressatenkreis dieser Allgemeinverfügung gilt dies gerade deshalb, weil die Bundesanstalt für den Fall der Bestandsgefährdung eines Instituts, bei dem ein Insolvenzverfahren durchführbar und glaubwürdig ist, von einer Abwicklung im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens ausgeht. Somit besteht kein Bedürfnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in bestimmter Höhe vorzuhalten, da das Instrument der Gläubigerbeteiligung im Sinne von § 90 SAG oder die Umwandlung und Herabschreibung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Sinne von § 89 in Verbindung mit § 65 Absatz 3 SAG bei diesen Instituten nicht zum Einsatz kommen wird. Bei Instituten, bei denen die Abwicklungsplanung noch nicht so weit fortgeschritten ist, um die Mindestanforderung festzusetzen, wäre es unverhältnismäßig, die Rückkauferlaubnis zu untersagen.

3. Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 26. Juni 2019 (Gz.: AG 2-FR 1900-2019/0001), verlängert durch die Allgemeinverfügung vom 26. Juni 2020 (Gz.: AG 2-FR 1900-2020/0001)

Die Allgemeinverfügung vom 26. Juni 2019 (Gz.: AG 2-FR 1900-2019/0001), verlängert durch die Allgemeinverfügung vom 26. Juni 2020
(Gz.: AG 2-FR 1900-2020/0001), wird aufgehoben, da die Änderungen der Gesetzeslage, die zum 28. Dezember 2020 in Kraft treten, Anpassungen erforderlich machen.

4. Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 2 VwVfG

a) Änderungen im Adressatenkreis

Um zu gewährleisten, dass auch bei Erlass eines Bescheids zur Festlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 SRM-VO bzw. § 49 SAG die Voraussetzungen der Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR eingehalten werden, erlischt die gemäß Ziffer 1. erteilte Erlaubnis gegenüber den betroffenen Instituten zum Zeitpunkt der Bekanntgabe eines solchen Bescheides. Es handelt sich um eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Absatz 2 Nr. 2 VwVfG.

Wird gegenüber einem Institut im Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung ein bestehender Bescheid zur Festlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufgehoben und nicht durch einen neuen Bescheid ersetzt, so gilt die in Ziffer 1. genannte Erlaubnis für dieses Institut ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Bescheides als erteilt. Es handelt sich um eine aufschiebende Bedingung im Sinne von § 36 Absatz 2 Nr. 2 VwVfG.

b) Widerrufsvorbehalt

Diese Allgemeinverfügung kann von der Bundesanstalt jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, § 36 Absatz 2 Nr. 3 VwVfG. Der Widerrufsvorbehalt wird in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet. Die Bundesanstalt behält sich die Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung vor, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Ausweitung oder Einschränkung der Erlaubnis nach Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR rechtfertigen oder notwendig machen. Es ist noch nicht abzusehen, für wie viele Institute und Gruppen künftig Bescheide zur Festlegung der Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erlassen werden und wie die Rekapitalisierungsbeträge in diesen Bescheiden ausgestaltet sein werden und ob es dementsprechend weiterhin sachdienlich erscheinen wird, die Erlaubnis in Form der Allgemeinverfügung fortbestehen zu lassen.

Ferner enthält Artikel 78a Absatz 3 Unterabsatz 4 in Verbindung mit Unterabsatz 1 Buchstabe c CRR eine Ermächtigung der Europäischen Kommission, technische Regulierungsstandards zum Verfahren, einschließlich Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der allgemeinen vorherigen Erlaubnis in Form einer Delegierten Verordnung zu erlassen. Die Bundesanstalt behält sich daher vor, die durch diese Allgemeinverfügung erteilte Erlaubnis an die zu erlassende Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission anzupassen und zu diesem Zweck die vorliegende Allgemeinverfügung zu widerrufen.

Die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung nach § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FinDAG ist in Form der elektronischen Bekanntmachung auf der Internetseite der Bundesanstalt erfolgt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Dr. Thorsten Pötzsch

Exekutivdirektor Abwicklung

Fußnoten:

  1. 1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013, Seiten 1–337), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 876/2019 (ABl. vom 07.06.2019, L 150, Seiten 1-225) geändert worden ist.
  2. 2 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.L 225 vom 30.7.2014, S. 1–90), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/877 (ABl. L 150 vom 07.06.2019, S. 226-252) geändert worden ist.

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