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Erscheinung:22.12.2020 | Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2017/0002 | Thema OTC-Derivate Allgemeinverfügung zur Neufestsetzung von Positionslimits für Phelix Power DE/AT Future (Base) und Phelix Power DE/AT Option (Base) Kontrakte

Bekanntmachung vom 21. Dezember zum Zwecke der Bekanntgabe der Neufestsetzung von Positionslimits nach §§ 54 Abs. 1 und Abs. 5, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate mit Wirkung zum 22. Dezember 2020 (Bekanntgabezeitpunkt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht legt nach §§ 54 Abs. 1 u. Abs. 5, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate das Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art Phelix Power DE/AT Future (Base) und Phelix Power DE/AT Option (Base) der European Energy Exchange AG (EEX) auf 9.050.124 MWh für den jeweiligen Spot-Monat und 4.540.085 MWh für die anderen Monate mit Wirkung für die Zukunft neu fest.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 22. Dezember 2020 wirksam und ersetzt ab diesem Tag die zuvor geltenden Positionslimits aufgrund der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 3. Januar 2018.

III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

Begründung:

I.

Nach §§ 54 ff. WpHG haben für alle Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, quantitative Schwellenwerte für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimits), zu gelten. Das Positionslimit erstreckt sich auf alle Maturitäten des jeweiligen Kontrakts sowie die Futures und Optionen. Es findet Anwendung auf die aggregierte und genettete Position eines Positionshalters in Handelsplatzpositionen sowie Positionen in ökonomisch gleichwertigen OTC-Kontrakten. Ein Positionslimit findet dabei auf den Spot-Monat Anwendung, d.h. auf den nächst fällig werdenden Kontrakt, und ein Positionslimit auf die anderen Monate.

Bei den Phelix Power DE/AT Future (Base) und den Phelix Power DE/AT Option (Base) Kontrakten der EEX in Leipzig handelt es sich um Warenderivate, deren Underlying der durchschnittliche Spot-Preis für Strom in den Liefergebieten Deutschland und Österreich für Lieferzeitpunkte in der Zukunft bildet. Für die Phelix Power DE/AT Kontrakte (Base) werden eine Vielzahl verschiedener Fälligkeiten, z.B. acht Monatskontrakte, elf Quartalskontrakte und sechs Jahreskontrakte, angeboten.

Als handelbare Einheiten für Stromkontrakte gelten dabei Monatskontrakte, da Kontrakte mit monatlicher Fälligkeit die in diesem Segment gebräuchlichste Wareneinheit darstellen. Da es sich bei Stromkontrakten um Warenderivate handelt, denen eine durchgängig zu liefernde Ware zugrunde liegt, werden handelbare Einheiten und Positionslimits in MWh angegeben. Eine handelbare Einheit besteht daher aus 720 MWh.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat bereits mit Wirkung zum 3. Januar 2018 Positionslimits für Kontrakte der Art Phelix Power DE/AT Futures (Base) und Phelix Power DE/AT Options (Base) der EEX erlassen. Während für diese Allgemeinverfügung die Zahl offener Kontraktpositionen (Open Interest) noch anhand der vom Handelsplatz zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde, greift die Bundesanstalt für die vorliegende Allgemeinverfügung auf eigene Meldedaten zurück. Als Grundlage der Berechnung dienen die nach § 57 WpHG gemeldeten Nettopositionen der einzelnen Positionshalter. Die Methodik der Berechnung erfolgt dabei nach einem europaweit abgestimmten Muster, um ein europaweit einheitliches Level Playing Field zu gewährleisten.

Darüber hinaus ist die gemeinsame Strompreiszone, die Deutschland und Österreich in der Vergangenheit gebildet haben und die die Referenzgröße für Kontrakte der Art Phelix Power DE/AT Future (Base) und Phelix Power DE/AT Option (Base) bildete, zum 1. Oktober 2018 zugunsten separater Strompreiszonen aufgehoben worden. Seitdem hat eine kontinuierliche Liquiditätsverlagerung zugunsten von Kontrakten der Art Phelix DE und Phelix AT stattgefunden.

Die erneute Berechnung des Open Interest führt zu einer erheblich geringeren Anzahl offener Kontraktpositionen, weil die dieser Allgemeinverfügung zu Grunde gelegte Berechnungsmethodik, im Gegensatz zur früheren, eine Verrechnung gegenläufiger Positionen auf Halterebene zur Folge hat und die Liquiditätsverlagerung hin zu Kontrakten der Art Phelix Power DE und Phelix Power AT sich erheblich bemerkbar gemacht hat. Nach § 54 Abs. 5 WpHG hat die Bundesanstalt daher die Positionslimits neu festzusetzen.

Die Bundesanstalt geht in ihrer vorliegenden Entscheidung von einer lieferbaren Menge in Höhe von 181.002.466 MWh für den Kalendermonat aus. Sie stützt sich dabei auf Zahlen von ENTSO-E (European System of Transmission System Operators for Electricity) für das Liefergebiet Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich. Zugrunde gelegt wurde zum einen die jeweilige Netto-Erzeugungskapazität (Net Generating Capacity – NGC) für das Jahr 2018 und zum anderen die durchschnittliche Netto-Importkapazität der beiden Liefergebiete im Jahr 2020. Die Zahlen von ENTSO-E wurden in MWh umgerechnet und anschließend durch den Faktor zwölf dividiert, um den Wert für den maßgeblichen Zeitraum eines Kalendermonats zu ermitteln.

Die Bundesanstalt legt ihrer Entscheidung außerdem offene Kontraktpositionen in Höhe von 12.973.631 MWh für alle Fälligkeiten zugrunde. Sie stützt sich dabei auf eigene Meldedaten zur Höhe der offenen Kontraktpositionen im ersten Halbjahr 2020. Aus den angegebenen Werten für die einzelnen Handelstage wurde ein Durchschnitt gebildet. Die Werte für Optionen wurden anhand ihres Delta-Faktors gewichtet.

Der zugrundeliegende Warenmarkt, also der Spot-Markt für Strom in den Liefergebieten der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, ist durch einen hohen Regulierungsgrad, eine dichte Überwachung durch Aufsichtsbehörden, wie z.B. das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur sowie abnehmende Marktmacht der vier größten Stromproduzenten gekennzeichnet. So hat die Monopolkommission in ihrem Sondergutachten 77 zum Energiemarkt festgestellt, dass seit dem Jahr 2012 die vier größten Stromproduzenten in Deutschland über keine marktbeherrschende Stellung mehr verfügen, was unter anderem mit der Energiewende zu erklären sei. Weiterhin betont die Monopolkommission die besondere Rolle der Aufsichtsbehörden bei der Preisgestaltung. Das Bundeskartellamt stellt in seinem Marktmachtbericht vom Dezember 2019 für die Bundesrepublik Deutschland zwar fest, dass zumindest RWE mittlerweile eine unverzichtbare Rolle bei der Deckung der Nachfrage nach Strom zukomme, jedoch noch nicht von einer marktbeherrschenden Stellung die Rede sein könne. Die Preisbildung am Spot-Markt hat wiederum, wie das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur in einem gemeinsam verfassten Leitfaden zur Anwendung der Missbrauchsaufsicht im Stromsektor festhalten, maßgeblichen Einfluss auf die Terminmärkte für Strom, da die Day-Ahead-Auktionen den Charakter von Referenzpreisen besitzen.

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf §§ 54 Abs. 1 u. Abs. 5, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate (nachfolgend Delegierte Verordnung (EU) 2017/591), wonach für Warenderivate, die an einem inländischen Handelsplatz gehandelt werden, ein Positionslimit festzulegen ist. Ändert sich die Zahl der offenen Kontraktpositionen in erheblichem Umfang, so ist nach § 54 Abs. 5 WpHG ein bestehendes Positionslimit entsprechend anzupassen.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde. Sie legt nach § 54 Abs. 1 WpHG für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, ein Positionslimit fest, soweit – wie hier – keine andere zentrale zuständige Behörde im Sinne des § 55 WpHG zuständig ist.

Darüber hinaus sind die Voraussetzungen von § 54 Abs. 5 WpHG erfüllt, da die Anzahl offener Kontraktpositionen erheblich niedriger als in der vorangegangenen Allgemeinverfügung vom 3. Januar 2018 anzusetzen ist. Lagen den ursprünglichen Positionslimits noch offene Kontraktpositionen in Höhe von 3.752.171.400 MWh zu Grunde, so ist dieser Wert im Wege der erneuten Berechnung auf 12.973.631 MWh abzusenken.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von §§ 54 Absatz 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gedeckt.

Nach § 54 Abs. 2 WpHG dient das Positionslimit dazu, Marktmissbrauch im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen trägt es insbesondere bei, indem es marktverzerrende Positionen verhindert und eine Konvergenz zwischen dem Preis des Derivats im Monat der Lieferung und dem Preis für die zugrundeliegende Ware an den entsprechenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.

Um diesen Zweck zu erfüllen, sehen die Art. 9 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 eine bestimmte Methodologie zur Berechnung des Positionslimits durch die zuständige Behörde vor. Zunächst hat die zuständige Behörde Richtwerte in Höhe von 25% der lieferbaren Menge für den Spot-Monat und 25% der offenen Kontraktpositionen am Handelsplatz für die anderen Monate zu ermitteln. Anschließend hat die Behörde weitere, in den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 aufgelistete individuelle Faktoren bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob sie von den Richtwerten abweicht. Als Spot-Monat wird vorliegend der laufende Kalendermonat für die Futures und der nächstfolgende Kalendermonat für die Options zugrunde gelegt.

Lediglich dann, wenn das Warenderivat für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen von durchschnittlich nicht mehr als 10.000 handelbaren Einheiten aufweist, hat die zuständige Behörde immer ein Positionslimit von 2.500 handelbaren Einheiten festzulegen. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Kontrakte der Art Phelix Power DE/AT Future (Base) und Phelix Power DE/AT Option (Base) der EEX weisen durchweg höhere Werte an offenen Kontraktpositionen auf.

Art. 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 räumt der zuständigen Behörde das Ermessen ein, in Abhängigkeit von den Auswirkungen, die die in den Art. 16 bis 21 der Verordnung genannten Faktoren auf die Integrität des Markts für dieses Derivat und die ihm zugrundeliegende Ware haben könnten, den Richtwert von 25% der lieferbaren Menge bzw. der offenen Kontraktpositionen in ein Positionslimit zwischen 5 % und 35 % umzuändern. Je stärker ein Markt dabei durch Konzentration von Marktmacht und durch Volatilität gekennzeichnet ist, desto niedriger ist ein Positionslimit anzusetzen. Handelt es sich dagegen um einen Markt, der keine marktverzerrenden Positionen begünstigt und durch geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen gekennzeichnet ist, so ist das Positionslimit höher anzusetzen. Darüber hinaus kann ein Positionslimit nach Art. 19 Abs. 2 a) Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 auf bis zu 50% angehoben werden, wenn weniger als zehn Marktteilnehmer aktiv sind. Gleiches gilt nach Art. 19 Abs. 2 b) Delegierte Verordnung (EU) 2017/591, wenn die Anzahl der Wertpapierfirmen, die als Market Maker aktiv sind, weniger als drei beträgt. Vorliegend ist letzteres der Fall, da keine Wertpapierfirmen als Market Maker aktiv sind. Das Positionslimit kann daher sowohl im Spot-Monat als auch in den anderen Monaten auf bis zu 50% angehoben werden.

Diese Allgemeinverfügung dient den von § 54 Abs. 2 WpHG geschützten Zwecken, die Positionslimits berücksichtigen die Auswirkungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren und sind in ihrer Höhe verhältnismäßig.

Für das Spot-Monat-Limit ist zunächst ein Richtwert von 45.250.617 MWh anzusetzen, also 25% der lieferbaren Menge. Die Bundesanstalt geht grundsätzlich im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c und e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 davon aus, dass der zugrundeliegende Warenmarkt, also der Strommarkt in den Liefergebieten der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, keine marktverzerrenden Positionen begünstigt und eher durch geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen gekennzeichnet ist. Darüber hinaus handelt es sich bei Strom um eine Ware, die kaum speicherbar ist, was nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ebenfalls zu berücksichtigen ist. Diese Faktoren sprechen für eine Anpassung des Positionslimits nach oben.

Allerdings hat die Bundesanstalt im Umkehrschluss aus Art. 18 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge wesentlich größer als die Zahl der offenen Kontraktpositionen ist, was zu einer erheblichen Anpassung des Positionslimits nach unten führt. Die Betrachtung der Gesamtgröße der offenen Kontraktpositionen und die relativ gering ausgeprägte Volatilität führen hingegen nicht zu einer Anpassung des Positionslimits.

Insgesamt und nach Abwägung aller vorgenannten Faktoren erachtet die Bundesanstalt daher ein Positionslimit von 5 % der lieferbaren Menge für den Spot-Monat als angemessen. Dies entspricht 9.050.124 MWh. Ausschlaggebend ist hierbei, dass die lieferbare Menge um ein Vielfaches höher als die Zahl der offenen Kontraktpositionen ist und sich dieses Missverhältnis in der Zukunft auf Grund der abnehmenden Zahl offener Kontraktpositionen noch verstärken dürfte.

Für das Andere-Monate-Limit ist zunächst ein Richtwert von 3.243.408 MWh anzusetzen, also 25% der offenen Kontraktpositionen. Auch für das Andere-Monate-Limit gilt die grundsätzliche Einschätzung, dass es sich beim Strommarkt für die Liefergebiete Deutschland und Österreich um hochregulierte Märkte handelt, die dadurch weniger anfällig für Marktmissbrauch sind. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die hohe Zahl verschiedener Fälligkeiten (zehn Monatskontrakte, elf Quartalskontrakte und sechs Jahreskontrakte), was nach Art. 16 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 zu einem höheren Positionslimit führt.

Besondere Bedeutung für eine Korrektur nach oben kommt außerdem dem Umstand zu, dass die Summe der offenen Kontraktpositionen geringer als die lieferbare Menge ist, vgl. Art. 18 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591.

Die Bundesanstalt sieht daher ein Positionslimit von gerundet 35% der offenen Kontraktpositionen als angemessen an. Eine darüberhinausgehende Erhöhung des Positionslimits erscheint allerdings angesichts der durch die Strompreiszonentrennung bedingte, immer weiter abnehmende, Liquidität nicht angezeigt.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, den Ausgleich dieser Interessen herzustellen. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.

Die Bundesanstalt hat gemäß § 54 Abs. 4 WpHG die Positionslimits der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mitgeteilt. ESMA hat in einer daraufhin erfolgten Stellungnahme keine Einwände erhoben und eine Übereinstimmung der Positionslimits mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 niedergelegten Methodologie und den in Art. 57 der Richtlinie 2014/65/EU definierten Zielen festgestellt.

III.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist für sämtliche Teile der Anordnung nach Ziffer I. des Tenors im öffentlichen Interesse notwendig, weil der europäische Gesetzgeber angeordnet hat, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und Rates in nationales Recht in den Mitgliedsstaaten einheitliche Positionslimits festzulegen sind, um Marktmissbrauch zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Daher hat die Bundesanstalt mit Geltung des § 54 WpHG Positionslimits zu setzen.

Die verpflichtend festzulegenden Positionslimits sollen insbesondere verhindern, dass marktverzerrende Positionen entstehen können und eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sichergestellt ist, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird. Diese abzuwehrenden Gefahren betreffen den gesamten Markt. Eine Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe kann daher nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der genannten Gefahren überwiegt das Interesse des einzelnen Positionshalters, die Geltung der Positionslimits erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung hinzunehmen, weil das Interesse der Allgemeinheit an geordneten Preisbildungsmechanismen an den Märkten und am Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte das Partikularinteresse des Einzelnen, unbeschränkt Positionen in Warenderivaten einzugehen, jedenfalls überwiegt. Nach § 54 WpHG muss in jedem Fall ein Positionslimit gelten, sodass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das von der Bundesanstalt gesetzte Positionslimit unmittelbar gilt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.
Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

Elisabeth Roegele

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