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Erscheinung:10.12.2020 | Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2020/0005 | Thema OTC-Derivate Anhörung zur Neufestsetzung von Positionslimits für Spanish Power Future (Base) und Spanish Power Option (Base) Kontrakte

Anhörung zur Neufestsetzung von Positionslimits für Spanish Power Future (Base) und Spanish Power Option (Base) Kontrakte, §§ 54 Abs. 1 u. Abs. 5, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate – Frist: 28. Dezember 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige, die nachfolgend im Entwurf dargestellte Allgemeinverfügung nach §§ 54 Abs. 1 u. 5, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate zu erlassen. Gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) gebe ich hiermit vorab Gelegenheit, sich dazu bis zum 28. Dezember 2020 (Eingang bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu äußern. Nach Ablauf der Frist werde ich über den Erlass der Maßnahme entscheiden.

Entwurf:

„Allgemeinverfügung:

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung – Neufestsetzung von Positionslimits nach §§ 54 Abs. 1 u. Abs. 5, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht legt nach §§ 54 Abs. 1 u. Abs. 5, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate das Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art Spanish Power Future (Base) und Spanish Power Option (Base) der European Energy Exchange AG (EEX) auf 8.208.692 MWh für den jeweiligen Spot-Monat und 11.793.135 MWh für die anderen Monate mit Wirkung für die Zukunft neu fest.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 1. März 2021 wirksam und ersetzt ab diesem Tag die zuvor geltenden Positionslimits aufgrund der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 3. Januar 2018 (Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2017/0007).

III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

Begründung:

I.

Nach §§ 54 ff. WpHG haben für alle Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, quantitative Schwellenwerte für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimits), zu gelten. Das Positionslimit erstreckt sich auf alle Maturitäten des jeweiligen Kontrakts sowie die Futures und Optionen. Es findet Anwendung auf die aggregierte und genettete Position eines Positionshalters in Handelsplatzpositionen sowie Positionen in ökonomisch gleichwertigen OTC-Kontrakten. Ein Positionslimit findet dabei auf den Spot-Monat Anwendung, d.h. auf den nächst fällig werdenden Kontrakt, und ein Positionslimit auf die anderen Monate.

Bei den Spanish Power Futures (Base) und Spanish Power Options (Base) der EEX in Leipzig handelt es sich um finanziell erfüllbare Warenderivate, deren Underlying der durchschnittliche Spot-Preis für Strom im Liefergebiet Spanien für Lieferzeitpunkte in der Zukunft bildet. Warenderivate auf spanischen Strom werden auch an anderen Handelsplätzen angeboten, z.B. an der MEFF Power in Madrid. Für die Spanish Power Kontrakte (Base) werden eine Vielzahl verschiedener Fälligkeiten, z.B. sieben Monatskontrakte, elf Quartalskontrakte und sechs Jahreskontrakte, angeboten.

Als handelbare Einheiten für Stromkontrakte gelten dabei Monatskontrakte, da Kontrakte mit monatlicher Fälligkeit die in diesem Segment gebräuchlichste Wareneinheit darstellen. Da es sich bei Stromkontrakten um Warenderivate handelt, denen eine durchgängig zu liefernde Ware zugrunde liegt, werden handelbare Einheiten und Positionslimits in MWh angegeben. Eine handelbare Einheit besteht dementsprechend aus 720 MWh.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat bereits mit Wirkung zum 4. Januar 2018 Positionslimits für Kontrakte der Art Spanish Power Future (Base) und Spanish Power Option (Base) der EEX erlassen. Während für diese Allgemeinverfügung die Zahl offener Kontraktpositionen (Open Interest) noch anhand der vom Handelsplatz zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde, greift die Bundesanstalt für die vorliegende Allgemeinverfügung auf eigene Meldedaten zurück. Als Grundlage der Berechnung dienen die nach § 57 WpHG gemeldeten Nettopositionen der einzelnen Positionshalter. Die Methodik der Berechnung erfolgt dabei nach einem europaweit abgestimmten Muster, um ein europaweit einheitliches Level Playing Field zu gewährleisten.

Die erneute Berechnung des Open Interest führt zu einer erheblich geringeren Anzahl offener Kontraktpositionen, weil die dieser Allgemeinverfügung zu Grunde gelegte Berechnungsmethodik, im Gegensatz zur früheren, eine Verrechnung gegenläufiger Positionen auf Halterebene berücksichtigt. Nach § 54 Abs. 5 WpHG hat die Bundesanstalt aufgrund der erheblichen Änderungen die Positionslimits neu festzusetzen.

Die Bundesanstalt geht in ihrer vorliegenden Entscheidung von einer lieferbaren Menge in Höhe von 82.086.918 MWh für den Kalendermonat aus. Sie stützt sich dabei auf Zahlen von ENTSO-E (European System of Transmission System Operators for Electricity) für das Liefergebiet Spanien. Zugrunde gelegt wurde zum einen die Netto-Erzeugungskapazität (Net Generating Capacity – NGC) für das Jahr 2020 und zum anderen die durchschnittliche Netto-Importkapazität für das Liefergebiet im Jahr 2020. Die Zahlen von ENTSO-E wurden in MWh umgerechnet und anschließend durch den Faktor zwölf dividiert, um den Wert für den maßgeblichen Zeitraum eines Kalendermonats zu ermitteln.

Die Bundesanstalt legt ihrer Entscheidung außerdem offene Kontraktpositionen in Höhe von 33.694.672 MWh für alle Fälligkeiten zugrunde. Sie stützt sich dabei auf eigene Meldedaten zur Höhe der offenen Kontraktpositionen für die Monate Dezember 2019 bis November 2020. Aus den angegebenen Werten für die einzelnen Handelstage wurde ein Durchschnitt gebildet. Die Werte für Optionen wurden anhand ihres Delta-Faktors gewichtet.

Der zugrundeliegende Warenmarkt, also die Lieferung bzw. der Bezug von Strom im Liefergebiet Spanien, ist dadurch gekennzeichnet, dass die Energieerzeugung Spaniens einen stark ausgeprägten Wettbewerb sowie einen hohen Anteil erneuerbarer Energien aufweist, aufgrund der geringen grenzüberschreitenden Kapazitäten jedoch relativ isoliert von seinen Nachbarländern operiert. Lediglich mit Portugal und Frankreich existieren Übertragungskapazitäten. Trotz erhöhter Anstrengungen, stärker in den europäischen Strommarkt integriert zu werden und die entsprechenden Netzkapazitäten auszubauen, ist der zwischenstaatliche Stromhandel im europäischen Vergleich unterdurchschnittlich entwickelt. Die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten beschränken sich auf lediglich 6% der vorhandenen Gesamtkapazität, also weit unterhalb der in der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 postulierten Stromverbundvorgabe von 15%.

Alleiniger Betreiber des nationalen Energietransportnetzes ist Red Eléctra de Espana. Mit der Reform des Strommarktes in den vergangenen Jahren hat die spanische Aufsichtsbehörde National Commission of Markets and Competition – CNMC eine stärkere Position erhalten. Die CNMC hat nunmehr die Regulierungsbefugnis für wesentliche Bereiche der Energiewirtschaft sowie für den Zugang zu grenzüberschreitender Energieinfrastruktur.

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf §§ 54 Abs. 1 u. Abs. 5, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate (nachfolgend Delegierte Verordnung (EU) 2017/591), wonach für Warenderivate, die an einem inländischen Handelsplatz gehandelt werden, ein Positionslimit festzulegen ist. Ändert sich die Zahl der offenen Kontraktpositionen in erheblichem Umfang, so ist nach § 54 Abs. 5 WpHG ein bestehendes Positionslimit entsprechend anzupassen.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde. Sie legt nach § 54 Abs. 1 WpHG für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, ein Positionslimit fest, soweit – wie hier – keine andere zentrale zuständige Behörde im Sinne des § 55 WpHG zuständig ist.

Darüber hinaus sind die Voraussetzungen von § 54 Abs. 5 WpHG erfüllt, da die Anzahl offener Kontraktpositionen erheblich niedriger als in der vorangegangenen Allgemeinverfügung vom 3. Januar 2018 anzusetzen ist. Lagen den ursprünglichen Positionslimits noch offene Kontraktpositionen in Höhe von 56.768.000 MWh zu Grunde, so ist dieser Wert im Wege der erneuten Berechnung auf 33.694.672 MWh abzusenken.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von §§ 54 Absatz 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gedeckt.

Nach § 54 Abs. 2 WpHG dient das Positionslimit dazu, Marktmissbrauch im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen trägt es insbesondere bei, indem es marktverzerrende Positionen verhindert und eine Konvergenz zwischen dem Preis des Derivats im Monat der Lieferung und dem Preis für die zugrundeliegende Ware an den entsprechenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.

Um diesen Zweck zu erfüllen, sehen die Art. 9 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 eine bestimmte Methodologie zur Berechnung des Positionslimits durch die zuständige Behörde vor. Zunächst hat die zuständige Behörde Richtwerte in Höhe von 25% der lieferbaren Menge für den Spot-Monat und 25% der offenen Kontraktpositionen am Handelsplatz für die anderen Monate zu ermitteln. Als Spot-Monat wird vorliegend der laufende Kalendermonat für die Futures und der nächstfolgende Kalendermonat für die Options zugrunde gelegt. Anschließend hat die Behörde weitere, in den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 aufgelistete individuelle Faktoren bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob sie von den Richtwerten abweicht.

Art. 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 räumt der zuständigen Behörde das Ermessen ein, in Abhängigkeit von den Auswirkungen, die die in den Art. 16 bis 21 der Verordnung genannten Faktoren auf die Integrität des Markts für dieses Derivat und die ihm zugrundeliegende Ware haben könnten, den Richtwert von 25% der lieferbaren Menge bzw. der offenen Kontraktpositionen in ein Positionslimit zwischen 5 % und 35 % umzuändern. Je stärker ein Markt dabei durch Konzentration von Marktmacht und durch Volatilität gekennzeichnet ist, desto niedriger ist ein Positionslimit anzusetzen. Handelt es sich dagegen um einen Markt, der keine marktverzerrenden Positionen begünstigt und durch geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen gekennzeichnet ist, so ist das Positionslimit höher anzusetzen. Darüber hinaus kann ein Positionslimit nach Art. 19 Abs. 2 a) Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 auf bis zu 50% angehoben werden, wenn weniger als zehn Marktteilnehmer aktiv sind. Gleiches gilt nach Art. 19 Abs. 2 b) Delegierte Verordnung (EU) 2017/591, wenn die Anzahl der Wertpapierfirmen, die als Market Maker aktiv sind, weniger als drei beträgt. Vorliegend ist letzteres der Fall, da keine Wertpapierfirmen als Market Maker aktiv sind. Das Positionslimit kann daher sowohl im Spot-Monat als auch in den anderen Monaten auf bis zu 50% angehoben werden.

Lediglich dann, wenn das Warenderivat für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen von durchschnittlich nicht mehr als 10.000 handelbaren Einheiten aufweist, hat die zuständige Behörde immer ein Positionslimit von 2.500 handelbaren Einheiten festzulegen. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Kontrakte der Art Spanish Power Future (Base) und Spanish Power Option (Base) der EEX weisen auch nach der neuen Berechnungsmethode durchweg höhere Werte an offenen Kontraktpositionen auf.

Diese Allgemeinverfügung dient den von § 54 Abs. 2 WpHG geschützten Zwecken, die Positionslimits berücksichtigen die Auswirkungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren und sind in ihrer Höhe verhältnismäßig.

Für das Spot-Monat-Limit ist zunächst ein Richtwert von 20.521.730 MWh anzusetzen, also 25% der lieferbaren Menge. Kontrakte der Art Spanish Power (Base) werden zwar finanziell erfüllt, doch bestehen im Bereich der Energiekontrakte enge Korrelationen zwischen Spot- und Terminmärkten. Den Gegebenheiten im Spot-Bereich kommt daher eine hohe Bedeutung zu. Die Bundesanstalt berücksichtigt im Einklang mit Art. 20 Abs. 2 Buchstaben c, d und e Delegierte Verordnung in ihrer Entscheidung die Beaufsichtigung des spanischen Energiemarktes durch die nationale Aufsichtsbehörde CNMC und den hohen Grad an Wettbewerb. Darüber hinaus handelt es sich bei Strom um eine Ware, die kaum speicherbar ist, was nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ebenfalls zu berücksichtigen ist. Diese Faktoren sprechen für eine Anpassung des Limits nach oben.

Allerdings hat die Bundesanstalt im Umkehrschluss aus Art. 18 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge wesentlich höher als die Zahl der offenen Kontraktpositionen ist, was für eine signifikante Anpassung des Positionslimits nach unten spricht, da ansonsten im Spot Monat ein hoher Anteil der gesamten offenen Positionen gehalten werden könnte und das Positionslimit effektiv nicht zum Einsatz käme.

Weiterhin ist auch zu berücksichtigen, dass in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 2 Buchstabe b, c und d Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der zu Grunde liegende Energiemarkt im Liefergebiet Spanien aufgrund seiner geringen grenzüberschreitenden Kapazitäten relativ isoliert von seinen Nachbarländern operiert und dadurch anfälliger für Manipulationen ist. Für eine Absenkung spricht nach Art. 17 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 weiterhin der Terminhandel mit spanischem Strom an der MEFF Power.

Insgesamt und nach Abwägung aller vorgenannten Faktoren erachtet die Bundesanstalt daher für den Spot-Monat ein Positionslimit von 10% der lieferbaren Menge als angemessen. Ausschlaggebend ist dabei die, im Vergleich zum Open Interest, hohe lieferbare Menge. Gegen eine Absenkung auf 5% sprechen die vorgenannten, positiv zu berücksichtigenden Faktoren.

Für das Andere-Monate-Limit ist zunächst ein Richtwert von 8.423.668 MWh anzusetzen, also 25% der offenen Kontraktpositionen. Im Einklang mit Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c, d und e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 findet auch bei dem Positionslimit für andere Monate Berücksichtigung, dass es sich beim spanischen Strommarkt um einen hoch regulierten Markt mit hohem Grad an Wettbewerb handelt und kaum Speichermöglichkeiten existieren. Diese Faktoren sprechen für eine Anpassung des Positionslimits nach oben. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die hohe Zahl verschiedener Fälligkeiten, was nach Art. 16 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ebenfalls zu einem höheren Limit führt.

Besondere Bedeutung für eine Korrektur nach oben kommt außerdem dem Umstand zu, dass die Summe der offenen Kontraktpositionen geringer als die lieferbare Menge ist, vgl. Art. 18 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591.

Auch für das Andere-Monate-Limit ist allerdings im Sinne einer Absenkung des Positionslimits zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge für das Liefergebiet Spanien auch die Basis für Warenderivatekontrakte an anderen Handelsplätzen, etwa der MEFF, bildet, vgl. Art. 17 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591. Ein weiterer Faktor, der für eine Absenkung spricht, ist außerdem die isolierte Stellung des spanischen Strommarktes.

Die Bundesanstalt sieht daher nach Abwägung aller Faktoren ein Positionslimit bei 35% der offenen Kontraktpositionen für andere Monate als angemessen an. Ausschlaggebender Faktor ist dabei insbesondere das im Vergleich zur lieferbaren Menge niedrige Open Interest. Eine Heraufsetzung auf 50% kommt wegen der oben dargestellten, absenkenden Faktoren nicht in Betracht.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, den Ausgleich dieser Interessen herzustellen. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.

III.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist für sämtliche Teile der Anordnung nach Ziffer I. des Tenors im öffentlichen Interesse notwendig, weil der europäische Gesetzgeber angeordnet hat, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und Rates in nationales Recht in den Mitgliedsstaaten einheitliche Positionslimits festzulegen sind, um Marktmissbrauch zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Daher hat die Bundesanstalt mit Geltung des § 54 WpHG Positionslimits zu setzen.

Die verpflichtend festzulegenden Positionslimits sollen insbesondere verhindern, dass marktverzerrende Positionen entstehen können und eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sichergestellt ist, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird. Diese abzuwehrenden Gefahren betreffen den gesamten Markt. Eine Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe kann daher nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der genannten Gefahren überwiegt das Interesse des einzelnen Positionshalters, die Geltung der Positionslimits erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung hinzunehmen, weil das Interesse der Allgemeinheit an geordneten Preisbildungsmechanismen an den Märkten und am Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte das Partikularinteresse des Einzelnen, unbeschränkt Positionen in Warenderivaten einzugehen, jedenfalls überwiegt. Nach § 54 WpHG muss in jedem Fall ein Positionslimit gelten, sodass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das von der Bundesanstalt gesetzte Positionslimit unmittelbar gilt.“

Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

Elisabeth Roegele

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