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Erscheinung:11.12.2019 | Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2019/0005 Allgemeinverfügung zur Festsetzung von Positionslimits für Capesize-C7-Freight Future and Capesize-C7-Freight Option Kontrakte

Bekanntmachung vom 11. Dezember 2019 zum Zwecke der Bekanntgabe der Neufestsetzung von Positionslimits nach §§ 54 Abs. 1 und Abs. 5, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a und Art. 19 Abs. 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate mit Wirkung zum 12. Dezember 2019 (Bekanntgabezeitpunkt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht legt nach §§ 54 Abs. 1, Abs. 5, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchstabe a und Art. 19 Abs. 2 Buchstabe b Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate das Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art Capesize-C7-Freight Future und Capesize-C7-Freight Option der European Energy Exchange AG (EEX) auf 4.320 Lots für den Spot-Monat und 4.320 Lots für die anderen Monate mit Wirkung für die Zukunft neu fest.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 12. Dezember 2019 wirksam.

III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

Begründung:

I.

Nach §§ 54 ff. WpHG haben für alle Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits zu gelten. Das Positionslimit erstreckt sich auf alle Maturitäten der Art Capesize-C7-Freight Future und Capesize-C7-Freight Option. Es findet Anwendung auf die aggregierte und genettete Position eines Positionshalters in Positionen an einem Handelsplatz sowie Positionen in ökonomisch gleichwertigen OTC-Kontrakten.

Der den Capesize–C7-Freight Future und Capesize–C7-Freight Option Kontrakten der EEX zu Grunde liegende Basiswert bezieht sich auf den Wert sogenannter Time Charter Verträge für Frachtschiffe, d.h. den Preis für die Anmietung eines Schiffes eines bestimmten Typs für eine bestimmte Zeit auf einer bestimmten Route. Konkret referenzieren die hier in Rede stehenden Kontrakte auf Capesize-Schiffe für Trockenschüttgut, also Schiffe, deren Abmessungen weder eine Durchfahrt durch den Suez- noch durch den Panama-Kanal erlauben und daher Routen um Kap Hoorn bzw. das Kap der guten Hoffnung herum befahren müssen. Schüttgutfrachter sind Schiffe, die zum Transport von losen Massengütern verwendet werden, beispielsweise Erz, Kohle oder Getreide. Schiffe der Capesize Klasse stellen die größten Frachtschiffe für Trockenschüttgut dar.

Der Basiswert bestimmt sich nach dem Monatspreisindex für Capesize C7 Dry Bulk Time Charter. Dieser Index entspricht dem arithmetischen Durchschnitt der Tagesspotpreise für „Capesize Dry Bulk Time Charter C7 routes“ des betreffenden Monats, wie sie durch die Baltic Exchange veröffentlicht werden. Es handelt sich dabei um den Durchschnitt der Frachtraten im Segment „Trockenschüttgut“ von Capesize-Frachtern für folgende Route:

  • C7 (Bolivar-Rotterdam).

Diese Route dient vornehmlich dem Import von Kohle aus Südamerika für den nordeuropäischen Markt. Der Durchschnittspreis wird von der Baltic Exchange als Baltic Capesize C7 Index veröffentlicht.

Für Kontrakte der Art Capesize-C7-Freight Future und Capesize-C7-Freight Option werden Monate, Quartale und Jahre als Referenzzeiträume angeboten. Die Kontrakthöchstdauer beträgt 36 Monate.

Grundsätzlich zeichnen sich Frachtkontrakte dadurch aus, dass ihre Vertragsbedingungen, unabhängig vom Handelsplatz, weitgehend identisch sind. Marktteilnehmer können daher schnell an andere Handelsplätze ausweichen.

Bislang handelte es sich bei Kontrakten der Art Capesize-C7-Freight Future und Capesize-C7-Freight Option um illiquide Kontrakte mit durchschnittlich 300 offenen Kontraktpositionen, für die ein Positionslimit von jeweils 2.500 handelbaren Einheiten angemessen war. Inzwischen liegen nun Entwicklungen vor, die eine Neufestsetzung des Positionslimits für die vorgenannten Kontrakte erforderlich machen. Die EEX übernimmt von der Nasdaq Futures (NFX) Geschäft mit Kontrakten dieser Art. Aufgrund der Erhöhung der offenen Kontraktpositionen setzt die Bundesanstalt nach § 54 Abs. 5 WpHG die Positionslimits erstmalig individuell fest. Die Allgemeinverfügung vom 3. Januar 2018 über die Festsetzung von Positionslimits auf illiquide Kontrakte ist folglich nicht mehr anwendbar.

Die Bundesanstalt legt dabei ihrer Entscheidung offene Kontraktpositionen in Höhe von 8.640 handelbaren Einheiten für alle Fälligkeiten zugrunde. Sie stützt sich dabei auf Angaben der EEX zur Höhe der eigenen bisherigen offenen Kontraktpositionen in den Monaten Juli, August und September 2019 sowie Angaben von Teilnehmern an der NFX über die voraussichtliche Übertragung ihrer Positionen an die EEX. Aus den angegebenen Werten für die einzelnen Handelstage wurde ein Durchschnitt gebildet. Die Werte für Optionen wurden anhand ihres Delta-Faktors gewichtet.

Die Zahl der offenen Kontraktpositionen ist vorliegend auch für die Bestimmung des Positionslimits im Spot-Monat maßgeblich, eine Bestimmung nach der Höhe der lieferbaren Menge findet nicht statt. Da es sich bei Frachtpreisen nicht um ein physisches Gut handelt, dessen lieferbare Menge man bestimmen könnte, ist auch im Spot-Monat die Zahl der offenen Kontraktpositionen zu Grunde zulegen (siehe dazu auch ESMA Q&A PL Nr. 10 unter https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-updates-mifid-ii-qa-commodity-derivatives).

Nach den der BaFin vorliegenden Informationen standen dem Markt im Jahr 2019 ca. 1.600 Schiffe der Capesize-Klasse zur Verfügung. Keinem der Betreiber kommt eine beherrschende Stellung zu. Die Möglichkeit einer künstlichen Verknappung auf der Angebotsseite ist also nicht ersichtlich. Der Markt leidet derzeit eher an Überkapazitäten.

Die Angebotsseite wird vor allem von Reedereien bestimmt und die Nachfrageseite von Charterern. Der Reeder stellt das betriebsbereite, ladefähige und bemannte Schiff dem Charterer für einen definierten Zeitraum zur Verfügung. Üblicherweise wird eine Zeitcharter pro Nutzungstag vereinbart und berechnet. Eine klare Abgrenzung zwischen Angebots- und Nachfrageseite ist oft allerdings nicht möglich, da sich manche Gesellschaften sowohl als Reeder als auch als Charterer betätigen.

Termingeschäfte auf Frachtraten sind im Markt zwar nicht unüblich, aber nicht durchgängig verbreitet.

Eine Saisonabhängigkeit des Marktes besteht nicht. Die Preise auf dem Spotmarkt werden vielmehr durch die Menge der zur Verfügung stehenden Schiffe auf der einen Seite, bedingt durch Neubauten und Abwrackungen, und der konjunkturellen Entwicklung des Welthandels auf der anderen Seite bestimmt.

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf §§ 54 Abs. 1, 2 und 5, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a und Art. 19 Abs. 2 Buchstabe b Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate („Delegierte Verordnung (EU) 2017/591“), wonach für Warenderivate, die an einem inländischen Handelsplatz gehandelt werden, ein quantitativer Schwellenwert für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimit), festzulegen ist.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde. Sie legt nach § 54 Abs. 1 WpHG für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, ein Positionslimit fest.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von §§ 54 Absatz 1, 2 und 5, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a und Art. 19 Abs. 2 Buchstabe b Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gedeckt.

Nach § 54 Abs. 2 WpHG dient das Positionslimit dazu, Marktmissbrauch im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen trägt es insbesondere bei, indem es marktverzerrende Positionen verhindert und eine Konvergenz zwischen dem Preis des Derivats im Monat der Lieferung und dem Preis für die zugrundeliegende Ware an den entsprechenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.

Um diesen Zweck zu erfüllen, sehen die Art. 11, 12 und 13 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 eine bestimmte Methodologie zur Berechnung des Positionslimits durch die zuständige Behörde vor. Zunächst hat die zuständige Behörde Richtwerte in Höhe von 25% der offenen Kontraktpositionen für den Spot-Monat und 25% der offenen Kontraktpositionen am Handelsplatz für die anderen Monate zu ermitteln. Anschließend hat die Behörde weitere, in den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 aufgelistete individuelle Faktoren bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob sie von den Richtwerten abweicht. Als Spot-Monat wird vorliegend der nächst fällig werdende Kontrakt zugrunde gelegt.

Dann, wenn das Warenderivat für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen von durchschnittlich nicht mehr als 10.000 handelbaren Einheiten aufweist, hat die zuständige Behörde immer ein Positionslimit von 2.500 handelbaren Einheiten festzulegen. Ein derartiger Fall liegt hier zwar grundsätzlich vor, da die Zahl offener Kontraktpositionen weniger als 10.000 handelbare Einheiten beträgt. Die zuständige nationale Behörde kann allerdings dann, wenn die Zahl offener Kontraktpositionen in einer Spanne zwischen 5.000 und 10.000 handelbaren Einheiten liegt, das Positionslimit auf bis zu 50% heraufsetzen (siehe dazu auch ESMA Q&A PL Nr. 16 unter https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-updates-mifid-ii-qa-commodity-derivatives). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Voraussetzungen von Artikel 19 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 vorliegen, also weniger als zehn Marktteilnehmer aktiv oder weniger als drei Finanzunternehmen als Market Maker tätig sind. Voraussetzung ist außerdem, dass ein Festhalten am starren Limit von 2.500 handelbaren Einheiten, wie es eigentlich für illiquide Märkte vorgesehen ist, die Entwicklung des Kontrakts nachteilig beeinflussen würde und der Kontrakt nicht mehr zur Unterstützung des Marktes für das Underlying dienen könnte.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Open Interest liegt bei 8.640 handelbaren Einheiten und damit in der erforderlichen Spanne. Auch sind in dem Kontrakt keine Wertpapierunternehmen als Market Maker aktiv. Außerdem spielt in diesem Kontrakt die Liquiditätsbereitstellung durch einzelne Marktteilnehmer eine zentrale Rolle. Ein großer Teil des Kontraktvolumens konzentriert sich auf zwei Positionshalter bei höchstens dreizehn Teilnehmern. Darüber hinaus handelt es sich bei den Marktteilnehmern zum großen Teil um Neukunden, die bei ersten Hinweisen auf mögliche Limitüberschreitungen oder einer geringeren Liquidität zum konkurrierenden Handelsplatz wechseln würden. Diese Annahmen stützen sich zum einen auf die eigenen Informationen der EEX zum Open Interest und zum anderen auf die Zusicherungen der Teilnehmer an der NFX zur Übertragung ihrer Positionen auf die EEX.

Die Beibehaltung des Limits von 2.500 handelbaren Einheiten würde daher die Entwicklung des Kontrakts nachteilig beeinflussen. Der Kontrakt könnte nicht mehr der Unterstützung des Marktes für das Underlying dienen, indem Positionshalter keine Gegenparteien mehr finden und ihre Risiken nicht mehr absichern könnten. Vom starren Positionslimit von 2.500 handelbaren Einheiten kann daher abgewichen und individuelle Faktoren berücksichtigt werden.

Art. 14 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 räumt der zuständigen Behörde in diesem Fall das Ermessen ein, in Abhängigkeit von den Auswirkungen, die die in den Art. 16 bis 21 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren auf die Integrität des Markts für dieses Derivat und die ihm zugrundeliegende Ware haben könnten, den Richtwert von 25% der offenen Kontraktpositionen zu ändern.

Diese Allgemeinverfügung dient den von § 54 Abs. 2 WpHG geschützten Zwecken, die Positionslimits berücksichtigen die Auswirkungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren und sind in ihrer Höhe verhältnismäßig.

Sowohl für das Spot-Monat-Limit als auch das Andere-Monate-Limit ist zunächst ein Richtwert von 2.160 handelbaren Einheiten anzusetzen, also 25% der offenen Kontraktpositionen. Die Bundesanstalt geht zwar grundsätzlich davon aus, dass es sich beim zu Grunde liegenden Warenmarkt um einen Markt handelt, der durch sehr geringe Konzentration, ein derzeit kaum zu begrenzendes Angebot und keine Möglichkeit der Lagerung der gehandelten Ware gekennzeichnet ist. Es besteht darüber hinaus kein Anlass, am Preissetzungsverfahren der Baltic Exchange zu zweifeln. Auf Grund der geringen Tendenz von Teilnehmern des zu Grunde liegenden Marktes, Termingeschäfte einzugehen, fehlt es jedoch an einem Bezug des zu Grunde liegenden Warenmarktes zum Terminmarkt gemäß Artikel 20 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591. Eine Berücksichtigung der genannten Faktoren kann daher nicht erfolgen.

Eine Heraufsetzung des Positionslimits um 25% erscheint jedoch nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe d Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 geboten. Demnach hat die zuständige Behörde die Zusammensetzung und Rolle der Marktteilnehmer des zugrundeliegenden Warenmarkts, einschließlich der Anzahl der Anbieter spezieller Dienstleistungen, die das Funktionieren dieses Markts ermöglichen, in ihr Ermessen mit einzubeziehen. Die Mehrzahl der Positionshalter nutzt den Kontrakt, um ihr nichtfinanzielles Hauptgeschäft abzusichern. Dazu benötigen sie Gegenparteien, die einen hohen Anteil an Positionen in diesem noch wenig liquiden Kontrakt auf sich vereinigen. Auf Grund des Wechsels der meisten Kunden von der NFX an die EEX ist der Kontrakt in besonderer Weise der Gefahr einer schnellen Umschichtung von Liquidität an einen konkurrierenden Handelsplatz oder den OTC-Bereich ausgesetzt. Würde dies eintreten, so könnte der Kontrakt nicht mehr zur Unterstützung des Marktes für das Underlying dienen.

Insgesamt und nach Abwägung aller vorgenannten Faktoren erachtet die Bundesanstalt daher sowohl für den Spot-Monat als auch die anderen Monate ein Positionslimit von 50% der offenen Kontraktpositionen als angemessen.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, den Ausgleich dieser Interessen herzustellen. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.

III.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist für sämtliche Teile der Anordnung nach Ziffer I. des Tenors im öffentlichen Interesse notwendig, weil der europäische Gesetzgeber angeordnet hat, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des europäischen Parlaments und Rates in nationales Recht in den Mitgliedsstaaten einheitliche Positionslimits festzulegen sind, um Marktmissbrauch zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Daher hat die Bundesanstalt mit Geltung des § 54 WpHG Positionslimits zu setzen.

Die verpflichtend festzulegenden Positionslimits sollen insbesondere verhindern, dass marktverzerrende Positionen entstehen können, und eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sicherstellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird. Diese abzuwehrenden Gefahren betreffen den gesamten Markt. Eine Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe kann daher nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der genannten Gefahren überwiegt das Interesse des einzelnen Positionshalters, die Geltung der Positionslimits erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung hinzunehmen, weil das Interesse der Allgemeinheit an geordneten Preisbildungsmechanismen an den Märkten und am Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte das Partikularinteresse des Einzelnen, unbeschränkt Positionen in Warenderivaten einzugehen, jedenfalls überwiegt. Nach § 54 WpHG muss in jedem Fall ein Positionslimit gelten, sodass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das von der Bundesanstalt gesetzte Positionslimit unmittelbar gilt.

Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

Elisabeth Roegele

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