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Erscheinung:24.10.2019 | Geschäftszeichen WA 25-QB 4100-2019/0035 | Thema Directors' Dealings Erhöhung des Schwellenwertes auf 20.000,00 EUR nach Artikel 19 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Allgemeinverfügung zur Erhöhung des Schwellenwertes auf 20.000,00 EUR nach Artikel 19 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für zu meldende Eigengeschäfte nach Artikel 19 Abs. 1, 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Allgemeinverfügung:

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hebt den Schwellen-wert für zu meldende Eigengeschäfte nach Artikel 19 Abs. 1, 1a, 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die innerhalb eines Kalenderjahres getätigt werden, von 5.000,00 EUR auf 20.000,00 EUR an.

II. Die Bundesanstalt kann diese Allgemeinverfügung jederzeit widerrufen.

III. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 01.01.2020 wirksam.

IV. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

Begründung:

I.
Seit dem 3. Juli 2016 gelten für sog. Eigengeschäfte von Führungskräften die erweiterten Regelungen der europäischen Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (im Folgenden MAR).

Mit Anwendbarkeit von Art. 19 MAR wurde die Pflicht von Führungskräften, sog. Eigengeschäfte i.S.v. Art. 19 Abs. 1, 1a MAR zu melden (auch als „Directors‘ Dealings“ bezeichnet), im Vergleich zur Vorgängerregelung in § 15a WpHG a.F. deutlich ausgeweitet. Seither sind nicht nur Geschäfte mit Aktien und sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten von Emittenten im regulierten Markt erfasst, sondern auch von solchen Emittenten, deren Finanzinstrumente mit ihrer Zustimmung an einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden. Sie gilt ferner für Finanzinstrumente, die nur auf einem organisierten Handelssystem gehandelt werden.
Darüber hinaus fallen seitdem Geschäfte in Schuldtiteln und damit verbundenen Derivaten oder andere damit verbundene Finanzinstrumente unter die Meldepflicht. Erfasst werden ferner Geschäfte, die im Rahmen eines Vergütungsprogramms erfolgen, sowie Schenkungen und angenommene Erbschaften.

Die Meldepflicht gilt nach Art. 19 Abs. 8 MAR für Geschäfte, die getätigt werden, nachdem innerhalb eines Kalenderjahres ein Gesamtvolumen von 5.000,00 EUR erreicht worden ist. Nach Art. 19 Abs. 9 MAR kann eine zuständige Behörde beschließen, den Schwellenwert auf 20.000,00 EUR anzuheben; sie informiert hierüber die ESMA. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Webseite die Liste der nach Art. 19 MAR beschlossenen Schwellenwerte.

Aufgrund der im Vergleich zur Vorgängernorm § 15a WpHG a.F. ausgeweiteten Meldepflicht konnte für das erste Jahr nach Anwendbarkeit der Marktmissbrauchsverordnung (3.7.2016 bis 30.6.2017) ein deutlicher Anstieg der Meldungen verzeichnet werden, von denen ca. 18 % unter der Schwelle von 20.000,00 EUR lagen. Im Jahr 2017 wurden insgesamt 2789 Geschäfte gemeldet, von denen 19 % unter der Schwelle von 20.000,00 EUR lagen. Im Jahr 2018 wurden insgesamt 3260 Meldungen abgegeben, von denen sich 16 % auf Geschäfte unter der Schwelle von 20.000,00 EUR bezogen. Vom 1.1.2019 bis zum 30.06.2019 lag die Gesamtzahl der Meldungen bei 1655, davon lagen 16 % unter dem Betrag von 20.000,00 EUR.

Der auf der Webseite der ESMA abrufbaren Übersicht (Aktenzeichen ESMA70-145-1020 vom 13.02.2019) lässt sich entnehmen, dass Dänemark, Frankreich, Italien und Spanien jeweils die für Meldungen nach Art. 19 Abs. 8 MAR geltende Schwelle auf 20.000,00 EUR erhöht haben.

II.
Nach Artikel 19 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) kann die zuständige Behörde i.S.v. Artikel 22 MAR beschließen, den in Artikel 19 Abs. 1, 1a, 8 MAR festgelegten Schwellenwert von 5.000,00 EUR auf 20.000,00 EUR anzuheben.

1. Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Insbesondere ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. Artikel 22 MAR i. m. V. § 6 Abs. 5 Satz 1 WpHG die zuständige Behörde. Zudem wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die ESMA gemäß Art. 19 Abs. 9 Satz 1 MAR von ihrer Entscheidung und der Begründung für ihre Entscheidung unter besonderer Bezugnahme auf die Marktbedingungen in Kenntnis setzen.

2. Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von Artikel 19 MAR gedeckt und hält sich unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit an die im Unionsrecht vorgegebenen Ziele und Grenzen der unionsrechtlichen Ermächtigungsnorm. Im Einzelnen:

a) Der Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 9 MAR ist eröffnet. Denn von Gesetzes wegen besteht derzeit die Meldepflicht nach Art. 19 Abs. 1 MAR mit dem gesetzlichen Schwellenwert von 5.000 EUR nach Art. 19 Abs. 8 MAR. Dieser sich auf ein Kalenderjahr beziehende Schwellenwert bestimmt, ab welchem Gesamtvolumen Eigengeschäfte der zuständigen Behörde oder dem Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate und dem Emittenten mitzuteilen sowie durch den Emittenten zu veröffentlichen sind (vgl. Artikel 19 Abs. 1, 1a MAR; sog. Directors` Dealings). Dies betrifft getätigte Eigengeschäfte von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 und Nr. 26 MAR). Erfasst ist in Bezug auf Emittenten jedes Eigengeschäft mit Anteilen oder Schuldtiteln dieses Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten. In Bezug auf Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate ist dies jedes Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten, darauf beruhenden Auktionsobjekten oder deren damit verbundenen Derivaten. Emittenten sind solche gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 21 i.V. m. Art. 19 Abs. 4 MAR. Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate sind solche gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 19, 20 MAR. Finanzinstrumente sind solche gemäß Artikel 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 MAR. Ob der Schwellenwert überschritten wird, ist dabei auf Grund des Gesamtvolumens der getätigten Geschäfte nach Art. 19 Abs. 1 MAR innerhalb eines Kalenderjahres ohne Netting zu bewerten.

b) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat unter Ausübung ihres Ermessens auf Grundlage von Art. 19 Abs. 9 MAR beschlossen, den in Artikel 19 Abs. 8 MAR festgelegten Schwellenwert von 5.000,00 EUR auf 20.000,00 EUR zu erhöhen. Ab dem 01.01.2020 müssen Personen, die Führungsaufgaben für Emittenten und Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate wahrnehmen, und mit diesen in enger Beziehung stehenden Personen diese Eigengeschäfte erst dann melden, wenn diese pro Person innerhalb eines Kalenderjahres ein Gesamtvolumen in Höhe von 20.000,00 EUR erreichen.

Der Ermessensentscheidung gemäß Art. 19 Abs. 9 MAR liegen die folgenden Erwägungen zu Grunde: Die Transparenz der Eigengeschäfte von Personen, die Führungsaufgaben für Emittenten wahrnehmen und der in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 25 und Nr. 26 MAR), als Ratio des Art. 19 MAR stellt eine Regelung zur Verhütung von Marktmissbrauch und insbesondere von Insidergeschäften dar. Außerdem ist vollständige und ordnungsgemäße Markttransparenz eine Voraussetzung für das Vertrauen der Marktteilnehmer und insbesondere der Anteilseigner eines Unternehmens. Die Bekanntgabe dieser Geschäfte auf individueller Basis kann ferner eine wertvolle Informationsquelle für Anleger und andere Marktteilnehmer darstellen und bietet den zuständigen Behörden eine zusätzliche Möglichkeit zur Überwachung der Märkte (vgl. Erwägungsgründe 58 und 59 der MAR).

Mit Anwendbarkeit von Artikel 19 MAR zum 03.07.2016 wurde die Directors` Dealings-Meldepflicht im Vergleich zur Vorgängerregelung in § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) a.F. deutlich ausgeweitet. Seitdem sind nicht nur Eigengeschäfte mit Aktien und sich darauf beziehende Finanzinstrumente von Emittenten im geregelten Markt erfasst, sondern auch von solchen Emittenten, deren Finanzinstrumente mit ihrer Zustimmung an einem multilateralen und organisierten Handelssystem gehandelt werden. Darüber hinaus fallen Eigengeschäfte in Schuldtiteln und damit verbundene Derivate oder andere damit verbundene Finanzinstrumente unter die Meldepflicht. Erfasst werden ferner Eigengeschäfte, die im Rahmen eines Vergütungsprogramms erfolgen, oder auch Schenkungen und angenommene Erbschaften.

Aufgrund dieser Ausweitung konnte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein deutlicher Anstieg der Anzahl von Meldungen verzeichnet werden, von denen im Zeitraum vom 03.07.2016 bis 30.06.2018 zwischen 16 % und 19 % der meldepflichtigen Geschäfte unterhalb der Schwelle von 20.000,00 EUR lagen.

Für eine Heraufsetzung des Schwellenwertes sprechen vor diesem Hintergrund die folgenden Marktbedingungen (vgl. Artikel 19 Abs. 9 MAR): Nach Erwägungsgrund 58 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 soll ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grad der Transparenz und der Anzahl der Mitteilungen an die zuständige Behörde und die Öffentlichkeit gewährleistet werden. Die Anzahl der Meldungen unterhalb der 20.000,00 EUR - Schwelle haben zudem eine vergleichsweise geringfügige Signalwirkung für den Kapitalmarkt, so dass es unter Transparenzgesichtspunkten für den Kapitalmarkt nicht erforderlich ist, über diese kleineren Transaktionen der in Rede stehenden Personen informiert zu werden. Berücksichtigt man zudem, dass sich aufgrund der genannten deutlichen Erweiterung des Anwendungsbereichs des Artikel 19 MAR im Vergleich zur Vorgängerreglungen des § 15a WpHG a.F. die Anzahl der Meldungen und damit auch die Informationsquelle für die Kapitalmarktteilnehmer deutlich erhöht hat (1.809 Meldungen nach § 15a WpHG a.F. im Jahr 2015, 2.757 Meldungen nach Artikel 19 MAR im Jahr 2017, 3260 Meldungen nach Artikel 19 MAR im Jahr 2018), ist davon auszugehen, dass durch die Anhebung der Meldeschwelle und die damit einhergehende Reduzierung der Meldungen wieder ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Anzahl der zu tätigen Meldungen und dem Grad der Transparenz hergestellt wird.

Zudem stellt die Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 19 MAR einen hohen organisatorischen und finanziellen Aufwand für die Emittenten dar, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen. Durch die Erhöhung der Meldeschwelle auf 20.000,00 EUR werden die Emittenten und die betroffenen Personen entsprechend entlastet.

Angesichts dessen ist es dem Informationsbedürfnis der Anleger und der Verwaltungsvereinfachung bei Meldepflichtigen und Emittenten zweckdienlich, Meldungen mit einer vergleichsweise geringen Signalwirkung nicht der Meldepflicht zu unterwerfen. Dies rechtfertigt die Anhebung der Meldeschwelle auf 20.000,00 EUR.

Die Allgemeinverfügung ist verhältnismäßig. Das Anheben des Schwellenwertes auf 20.000,00 EUR ist geeignet, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grad der Transparenz und der Anzahl der Mitteilungen an die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit zu gewährleisten. Dies will Art. 19 Abs. 9 MAR gerade ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 58 der MAR). Weiter ist das Anheben des Schwellenwertes auf 20.000,00 EUR auch erforderlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung des bezweckten angemessenen Gleichgewichtes ist nicht ersichtlich. Schließlich ist das Anheben des Schwellenwertes auch vor dem Hintergrund der beteiligten Interessen angemessen. Die Einschränkung der Meldepflicht bewirkt zwar eine gewisse Reduzierung der Markttransparenz. Dies ist aber mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung bei Meldepflichtigen und Emittenten und dem Vorteil, dass der Markt und die zuständigen Behörden auf diese Weise nicht mit weniger relevanten Meldungen über Eigengeschäfte mit einem Gesamtvolumen von unter 20.000,00 EUR „überflutet“ werden, hinzunehmen. Die gewisse Reduzierung der Markttransparenz steht nicht außer Verhältnis zu dem dargestellten Nutzen der Schwellenanhebung.

Nach Abwägung aller vorgenannten Faktoren hebt gemäß Artikel 19 Abs. 9 MAR die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen ihres Ermessens den Schwellenwert für Eigengeschäfte nach Maßgabe der Artikel 19 Abs. 1, 1a, 8 MAR von 5.000,00,- EUR auf 20.000,00 EUR an.

3. Diese Allgemeinverfügung kann von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, § 36 Absatz 2 Nr. 3 VwVfG. Der Widerrufsvorbehalt wird in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet. Die Einräumung eines Widerrufsvorbehalts ist erforderlich und geeignet. Der Widerrufsvorbehalt ermöglicht es der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht flexibel auf neue Tatsachen und Entwicklungen zu reagieren, die eine Herabsetzung des Schwellenwertes auf 5.000,00 EUR rechtfertigen oder einen anderweitigen Widerruf notwendig machen.

4. Die Bekanntgabe erfolgt nach § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 17 Absatz 2 FinDAG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Elisabeth Roegele

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