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Erscheinung:03.01.2018 | Geschäftszeichen WA 12-Wp 7410-2017/0006 Allgemeinverfügung gemäß §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Festsetzung eines Positionslimits für Italian Power Future (Base) Kontrakte und Option (Base) Kontrakte

Bekanntmachung vom 3. Januar 2018 zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Festsetzung eines Positionslimits für Italian Power Future (Base) Kontrakte und Option (Base) Kontrakte nach § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 17 Abs. 2 FinDAG mit Wirkung zum 4. Januar 2018 (Bekanntgabezeitpunkt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht legt nach §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 das Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art Italian Power Future (Base) und Italian Power Option der European Energy Exchange AG (EEX) auf 26.579.658 MWh für den Spot-Monat und 125.074.460 MWh für die anderen Monate fest.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 4. Januar 2018 wirksam.

III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

Begründung:

I.

Zum 3. Januar 2018 treten die Regelungen der §§ 54 ff. WpHG in Bezug auf Positionslimits für Warenderivate in Kraft. Danach haben für alle Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits zu gelten. Das Positionslimit erstreckt sich auf alle Maturitäten des Italian Power Base Kontrakts sowie sowohl die Futures als auch die Optionen. Es findet Anwendung auf die aggregierte und genettete Position eines Positionshalters in Handelsplatzpositionen sowie Positionen in ökonomisch gleichwertigen OTC-Kontrakten.

Bei den Italian Power Futures (Base) und den Optionen (Base) der EEX in Leipzig handelt es sich um Warenderivate, deren Underlying der durchschnittliche Spot-Preis für Strom in dem Liefergebiet Italien für Lieferzeitpunkte in der Zukunft bildet. Warenderivate auf italienischen Strom werden auch an anderen Handelsplätzen angeboten, z.B. an der ICE Endex. Für die Italian Power Kontrakte (Base) werden eine Vielzahl verschiedener Fälligkeiten, so z. B. sieben Monatskontrakte, sieben Quartalskontrakte und sechs Jahreskontrakte angeboten.

Als handelbare Einheiten für Stromkontrakte gelten dabei Monatskontrakte, da Kontrakte mit monatlicher Fälligkeit die in diesem Segment gebräuchlichste Wareneinheit darstellen. Da es sich bei Stromkontrakten um Derivate handelt, denen eine durchgängig zu liefernde Ware zu Grunde liegt, werden handelbare Einheiten und Positionslimits in MWh angegeben. Eine handelbare Einheit besteht daher aus 720 MWh.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) geht in ihrer Entscheidung von einer lieferbaren Menge in Höhe von 98.443.177 MWh für den Kalendermonat aus. Sie stützt sich dabei auf Zahlen von ENTSO-E (European System of Transmission System Operators for Electricity) für das Liefergebiet Italien. Zugrunde gelegt wurde zum einen die jeweilige Netto-Erzeugungskapazität (Net Generating Capacity – NGC) für das Jahr 2016 und zum anderen die durchschnittliche Netto-Importkapazität des Liefergebiets im Jahr 2016. Aktuellere Zahlen waren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht erhältlich. Die Zahlen von ENTSO-E wurden in MWh umgerechnet und anschließend durch den Faktor zwölf dividiert, um den Wert für den maßgeblichen Zeitraum eines Kalendermonats zu ermitteln.

Die Bundesanstalt legt ihrer Entscheidung außerdem offene Kontraktpositionen in Höhe von 543.802.000 MWh für alle Fälligkeiten zu Grunde. Sie stützt sich dabei auf Angaben der EEX zur Höhe der offenen Kontraktpositionen in den Monaten Mai, Juni und Juli 2017. Aus den angegebenen Werten für die einzelnen Handelstage wurde ein Durchschnitt gebildet und dieser in MWh umgerechnet. Die Werte für Optionen wurden anhand ihres Delta-Faktors gewichtet.

Der zu Grunde liegende Warenmarkt, also der Strommarkt in dem Liefergebiet der Republik Italien ist durch einen hohen Regulierungsgrad, eine dichte Überwachung durch Aufsichtsbehörden, wie die AEEG, sowie durch ein gewisse Marktmacht der sechs größten Stromproduzenten gekennzeichnet. Deren Produktionskapazität liegt bei knapp fast 50% der Gesamtkapazität. Im Vergleich zu anderen Ländern in der EU ist der Strompreis für den Endkunden relativ hoch. Die saisonalen Effekte im Stromverbrauch sind relativ gering.

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591, wonach für Warenderivate, die an einem inländischen Handelsplatz gehandelt werden, ein quantitativer Schwellenwert für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimit), festzulegen ist.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde. Sie legt nach § 54 Abs. 1 WpHG für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, ein Positionslimit fest, soweit – wie hier – keine andere zentrale zuständige Behörde im Sinn des § 55 WpHG zuständig ist.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von §§ 54 Abs. 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gedeckt.

Nach § 54 Abs. 2 WpHG dient das Positionslimit dazu, Marktmissbrauch im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen trägt es insbesondere bei, indem es marktverzerrende Positionen verhindert und eine Konvergenz zwischen dem Preis des Derivats im Monat der Lieferung und dem Preis für die zugrundeliegende Ware an den entsprechenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.

Um diesen Zweck zu erfüllen, sehen Art. 9 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 eine bestimmte Methodologie zur Berechnung des Positionslimits durch die zuständige Behörde vor. Zunächst hat die zuständige Behörde einen Richtwert in Höhe von 25% der lieferbaren Menge für den Spot-Monat und 25% der offenen Kontraktpositionen am Handelsplatz für die anderen Monate zu ermitteln. Anschließend hat die Behörde weitere in den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 aufgelisteten individuellen Faktoren bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob sie von den Richtwerten abweicht. Als Spot-Monat wird vorliegend der laufende Kalendermonat für die Futures und der nächstfolgende Kalendermonat für die Options zu Grunde gelegt.

Lediglich dann, wenn das Warenderivat für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen von durchschnittlich nicht mehr als 10.000 handelbaren Einheiten aufweist, hat die zuständige Behörde immer ein Positionslimit von 2.500 handelbaren Einheiten festzulegen. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Kontrakte der Art Italian Power Future (Base) und Italian Power Option (Base) der EEX weisen durchweg höhere Werte an offenen Kontraktpositionen auf.

Art. 14 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 räumt der zuständigen Behörde das Ermessen ein, in Abhängigkeit von den Auswirkungen, die die in den Art. 16 bis 21 der Verordnung genannten Faktoren auf die Integrität des Markts für dieses Derivat und die ihm zugrunde liegende Ware haben könnten, den Richtwert von 25% der lieferbaren Menge bzw. der offenen Kontraktpositionen in ein Positionslimit zwischen 5% und 35% umzuändern. Je stärker ein Markt dabei durch Konzentration von Marktmacht und Volatilität gekennzeichnet ist, desto niedriger ist ein Positionslimit zu setzen. Handelt es sich dagegen um einen Markt, der keine marktverzerrenden Positionen begünstigt und durch geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen gekennzeichnet ist, so ist das Positionslimit höher anzusetzen.

Diese Allgemeinverfügung dient den von § 54 Abs. 2 WpHG geschützten Zwecken, die Positionslimits berücksichtigen die Auswirkungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren und sind in ihrer Höhe verhältnismäßig.

Für das Spot-Monat-Limit ist zunächst ein Richtwert von 24.610.794 MWh anzusetzen, also 25% der lieferbaren Menge. Die Bundesanstalt geht grundsätzlich im Sinne der Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c und e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 davon aus, dass der zu Grunde liegende Warenmarkt, also der Strommarkt in dem Liefergebiet Italien, keine marktverzerrenden Positionen begünstigt und eher durch geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen gekennzeichnet ist. Darüber hinaus handelt es sich bei Strom um eine Ware, die kaum speicherbar ist, was nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ebenfalls zu berücksichtigen ist. Diese Faktoren sprechen für eine Anpassung des Positionslimits nach oben.

Weiterhin hat die Bundesanstalt im Umkehrschluss aus Art. 18 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge wesentlich geringer als die Zahl der offenen Kontraktpositionen ist, was ebenfalls zu einer Anpassung des Positionslimits nach oben führt.

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge für das Liefergebiet Italien auch die Basis für Warenderivatekontrakte an anderen Handelsplätzen, etwa der ICE Endex, bildet. Nach Art. 18 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 hat dies zu einer Verschärfung des Positionslimits für den Spot-Monat zu führen. Gleiches gilt nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe b, c und d Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 für den Umstand, dass die Energiepreise für die Endkunden in dem Liefergebiet relativ hoch sind und die Energieerzeugung durch große Marktteilnehmer dominiert wird, so dass der Wettbewerb im Liefergebiet als relativ gering ausgeprägt angesehen wird.

Die Betrachtung der Gesamtgröße der offenen Kontraktpositionen und die relativ gering ausgeprägte Volatilität führten hingegen nicht zu einer Anpassung des Positionslimits.

Insgesamt und nach Abwägung aller vorgenannten Faktoren erachtet die Bundesanstalt daher ein Positionslimit von 27% der lieferbaren Menge als angemessen. Dies entspricht 26.579.658 MWh.

Für das Andere-Monate-Limit ist ein Richtwert von 135.950.500 MWh anzusetzen, also 25% der offenen Kontraktpositionen.
Auch für das Andere-Monate-Limit gilt die grundsätzliche Einschätzung, dass der Strommarkt im Liefergebiet Italien durch einen hohen Regulierungsgrad und einen Einfluss der öffentlichen Hand auf die Energieunternehmen gekennzeichnet ist und dieser dadurch weniger anfällig für Marktmissbrauch ist. Denselben Effekt hat auch hier die fehlende Speichermöglichkeit für Strom. Diese Umstände sind im Sinne eines höheren Positionslimits zu berücksichtigen, vgl. Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c und e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591. Ebenfalls in diesem Sinne zu berücksichtigen ist die hohe Zahl verschiedener Fälligkeiten (sieben Monatskontrakte, sieben Quartalskontrakte und sechs Jahreskontrakte), vgl. Art. 16 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591.

Auch für das Andere-Monate-Limit ist allerdings im Sinne einer Absenkung des Positionslimits zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge für das Liefergebiet Italien auch die Basis für Warenderivatekontrakte an anderen Handelsplätzen, etwa der ICE Endex, bildet, vgl. Art. 18 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591. Ebenso sind auch hier die Faktoren, dass die Energiepreise für die Endkunden in dem Liefergebiet relativ hoch sind und die Energieerzeugung durch große Marktteilnehmer dominiert wird, in die Bewertung einbezogen worden, so dass der Wettbewerb im Liefergebiet als relativ gering ausgeprägt angesehen wird, vgl. dazu Art. 20 Abs. 2 Buchstabe b, c und d Delegierte Verordnung (EU) 2017/591. Insbesondere ist hier im Sinne einer Korrektur nach unten zu berücksichtigen, dass die Summe der offenen Kontraktpositionen höher als die lieferbare Menge ist, vgl. Art. 18 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591.

Die Bundesanstalt sieht daher in Abwägung der relevanten Kriterien ein Positionslimit von 23% der offenen Kontraktpositionen als angemessen an, dies entspricht 125.074.460 MWh.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, den Ausgleich dieser Interessen herzustellen. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.

III.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist für sämtliche Teile der Anordnung nach Ziffer I. des Tenors im öffentlichen Interesse notwendig, weil der europäische Gesetzgeber angeordnet hat, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des europäischen Parlaments und Rates in nationales Recht in den Mitgliedsstaaten einheitliche Positionslimits festzulegen sind, um Marktmissbrauch zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Daher hat die Bundesanstalt mit Geltung des § 54 WpHG Positionslimits zu setzen.

Die verpflichtend festzulegenden Positionslimits sollen insbesondere verhindern, dass marktverzerrende Positionen entstehen können, und eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrunde liegende Ware sicherstellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrunde liegende Ware davon berührt wird. Diese abzuwehrenden Gefahren betreffen den gesamten Markt. Eine Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe kann daher nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der genannten Gefahren überwiegt das Interesse des einzelnen Positionshalters, die Geltung der Positionslimits erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung hinzunehmen, weil das Interesse der Allgemeinheit an geordneten Preisbildungsmechanismen an den Märkten und am Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte das Partikularinteresse des Einzelnen, unbeschränkt Positionen in Warenderivaten einzugehen, jedenfalls überwiegt. Nach § 54 WpHG muss in jedem Fall ein Positionslimit gelten, sodass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das von der Bundesanstalt gesetzte Positionslimit unmittelbar gilt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

Elisabeth Roegele

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