Erscheinung:02.01.2018 | Geschäftszeichen WA 21-FR 1900-2017/0001 Allgemeinverfügung der BaFin – Widerruf der Allgemeinverfügung vom 30. Mai 2008 (Geschäftszeichen WA 11 – Wp 2002 – 2008/0006) durch die BaFin
Widerruf der Allgemeinverfügung vom 30. Mai 2008
Bekanntmachung vom 2. Januar 2018 nach § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 17 Absatz 2 FinDAG zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum 3. Januar 2018 bezüglich des Widerruf der Allgemeinverfügung vom 30. Mai 2008 (Geschäftszeichen WA 11 – Wp 2002 – 2008/0006) durch die BaFin.
Die auf Grundlage von § 31h Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz erlassene Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30. Mai 2008 (Geschäftszeichen WA 11 – Wp 2002 – 2008/0006) wird mit Wirkung zum 3. Januar 2018 widerrufen.
Begründung
Der Widerruf erfolgt auf Grundlage des in der Allgemeinverfügung vom 30. Mai 2008 enthaltenen Widerrufsvorbehaltes nach § 49 Absatz 2 Nr. 3, § 36 Absatz 2 Nr. 3 VwVfG.
Die auf Grundlage von § 31h Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz erlassene Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30. Mai 2008 (Geschäftszeichen WA 11 – Wp 2002 – 2008/0006) wird mit Wirkung zum 3. Januar 2018 aufgehoben, da § 31h Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz durch das zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte vom 23. Juni 2017 aufgehoben und durch direkt anwendbare europäische Vorschriften ersetzt wurde. Der Widerruf ist daher erforderlich, um den nationale Rechtsrahmen insgesamt anzupassen. Er stellt sich darüber hinaus als geeignet und angemessen dar.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.
Elisabeth Roegele