Erscheinung:02.01.2018 | Geschäftszeichen WA 21-FR 1900-2017/0001 Allgemeinverfügung der BaFin – Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente
Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente
Bekanntmachung vom 2. Januar 2018 nach § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 17 Absatz 2 FinDAG zum Zwecke der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum 3. Januar 2018 bezüglich der Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate nach Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist – („MiFIR“), Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate ( – „RTS 2“).
I. Hiermit gestatte ich nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 3 der MiFIR Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), die Handelsplätze gemäß § 2 Absatz 8 Nr. 8 oder Nr. 9 WpHG betreiben und über eine Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 MiFIR verfügen, Einzelheiten zu Geschäften im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a) bis c) MiFIR, Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) RTS 2 zu einem späteren Zeitpunkt, als gemäß Artikel 10 MiFIR vorgeschrieben, wie folgt zu veröffentlichen.
Diese Gestattung umfasst, nach Wahl des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, folgende Arten der späteren Veröffentlichung:
a) die spätere Veröffentlichung des entsprechenden Geschäfts gemäß Artikel 8 Absatz 1 RTS 2 oder
b) nach Artikel 11 Absatz 3 MiFIR während des gesamten Zeitraumes eines verlängerten Aufschubes eine Veröffentlichung entsprechend der Vorgaben nach Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben b) bis d) MiFIR, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, und Artikel 11 RTS 2.
II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 3. Januar 2018 wirksam.
III. Diese Allgemeinverfügung ist bis zum 1. Januar 2019 befristet.
IV. Diese Allgemeinverfügung kann von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Begründung
I. Zum 3. Januar 2018 treten die Regelungen der MiFIR in Bezug auf die Nachhandelstransparenzpflichten in Kraft.
II. Die Allgemeinverfügung stützt sich auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 3 der MiFIR.
Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Zuständige Behörde für die Gestattung einer späteren Veröffentlichung nach Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 MiFIR in Bezug auf die Verpflichtungen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Artikel 10 Absatz 1 MiFIR ist nach § 6 Absatz 2 WpHG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 3 der MiFIR gedeckt.
Grundsätzlich veröffentlichen Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, nach Artikel 10 Absatz 1, 1. Alternative MiFIR Kurs, Volumen und Zeitpunkt der Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, getätigt wurden. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu sämtlichen Geschäften so nah in Echtzeit wie technisch möglich.
Nach Artikel 11 Absatz 3 MiFIR können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen gestatten, bei Vorliegen der entsprechend Artikel 11 Absatz 1, Unterabsatz 2 MiFIR, in Verbindung mit den in Artikel 8 Absatz 1 RTS 2 festgelegten Voraussetzungen, eine spätere Veröffentlichung in der Variante des Artikel 11 Absatz 1 oder in den in Artikel 11 Absatz 3 MiFIR, in Verbindung mit den jeweiligen technischen Standards („RTS“) geltenden Varianten vorzunehmen.
Die Allgemeinverfügung richtet sich an die richtigen Adressaten, denn Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die einen Handelsplatz betreiben, sind Wertpapierfirmen im Sinne der Ermächtigungsgrundlage.
Für die Definition des Begriffes Wertpapierfirma verweist Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 MiFIR auf die Vorschrift des Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, („MiFID 2“), die in § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung des 2. FiMaNoG (Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte vom 23. Juni 2017 – „WpHG“) umgesetzt wurde.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 2 Absatz 10 WpHG sind demgemäß vom Anwendungsbereich von Artikel 11 Absatz 1 MiFIR erfasst.
Das nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 und Absatz 3 MiFIR eröffnete Ermessen übe ich im Sinne des Erlasses der vorliegenden Allgemeinverfügung aus. Diese Allgemeinverfügung dient den von Artikel 11 MiFIR geschützten Zwecken und ist verhältnismäßig.
Die Pflicht zur Veröffentlichung von Geschäften mit Finanzinstrumenten dient dem Ziel der umfassenden und zeitnahen Transparenz des Marktgeschehens. Sie ist, im Rahmen des von Artikel 11 Absatz 1 und 3 MiFIR eingeräumten Ermessens, mit den Interessen der an den Geschäften Beteiligten und der Öffentlichkeit an einer marktschonenden Abwicklung des Geschäfts und der Vermeidung möglicher Fehlsignale und nachteiliger Auswirkungen auf die Liquidität der jeweiligen Finanzinstrumente abzuwägen.
Die Gestattung der verzögerten Veröffentlichung im Rahmen dieser Allgemeinverfügung stellt ein geeignetes Mittel dar, um dem Informationsinteresse und dem Ziel einer umfassenden Transparenz einerseits und die berechtigten Interessen der an den Geschäften Beteiligten und der Öffentlichkeit an einer marktschonenden Abwicklung des Geschäfts andererseits in Einklang zu bringen.
Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, die Interessen der Öffentlichkeit an maximaler Transparenz einerseits und der marktschonenden Abwicklung des Geschäfts andererseits in Einklang zu bringen. Würde die Bundesanstalt keinen Gebrauch von ihrer Gestattungsmöglichkeit in dieser Form machen, wären nachteilige Folgen für die Effizienz des Finanzmarktes möglich, da sonst auch solche Marktinformationen veröffentlicht werden müssten, bei denen nach derzeitiger Einschätzung eine erhebliche Gefahr falscher Schlussfolgerungen und unverhältnismäßiger Marktreaktionen besteht, die die effiziente Preisbildung beeinträchtigen. Daneben könnte eine uneingeschränkte Transparenzpflicht zu Nachteilen für bestimmte Transaktionen führen und deren Verlagerung in andere Jurisdiktionen verursachen. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.
Daneben sind die konkreten Entwicklungen und Reaktionen der Märkte aufgrund der neuen Regulierung noch nicht vollständig abzusehen. Ebenso können andere Faktoren der Marktentwicklung und Wechselwirkungen im europäischen Binnenmarkt Auswirkungen auf die Regelungen der Allgemeinverfügung ausüben.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Transparenzvorschriften erst zum 3. Januar 2018 anzuwenden sind und diese erst ab diesem Zeitpunkt ihre Wirkung entfalten. Entsprechend ist es zunächst angezeigt, den Rahmen zur Möglichkeit einer Gestattung einer späteren Veröffentlichung auszuschöpfen. Hinzu kommt, dass erst mit Inkrafttreten von MiFID 2/ MIFIR ein Transparenz- und Berichtssystem zur Verfügung steht, mit dem die Wirkungen der Transparenzvorschriften faktisch analysiert werden können. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.
Sie ist auch angemessen, da die in Artikel 11 Absatz 1, Unterabsatz 2 Buchstaben a), b) und c) und Absatz 3 MIFIR bestimmten Bedingungen für die Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften sowie die Möglichkeiten der Reichweite einer späteren Veröffentlichung zum momentanen Zeitpunkt ein ausgewogenes und abgestuftes System zur Verfügung stellen, das sowohl den Interessen des Marktes an einer umgehenden Kenntnis abgeschlossener Geschäfte als auch die entgegenstehenden Interessen der Geschäftsteilnehmer und der Öffentlichkeit in Einklang und in ein abgestimmtes Verhältnis bringt. Den Wertpapierdienstleistungsunternehmen soll deshalb freigestellt werden, für welche der geregelten Varianten sie sich entscheiden. Dies entspricht auch der Wertung des Verordnungsgebers, der mit Artikel 11 MiFIR gerade die hier gestatteten Konstellationen als Regelbeispiele für eine mögliche Gestattung der späteren Veröffentlichung vorsieht.
Um die genannte Wahlfreiheit der Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erhalten, verzichtet die Bundesanstalt darauf, in Verbindung mit der Gestattung der späteren Veröffentlichung, die Veröffentlichung nur weniger Einzelheiten zu einem Geschäft oder die Veröffentlichung der Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form oder eine Kombination von beidem während des Zeitraums des gewährten Aufschubs im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a) MiFIR, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz i) und ii) RTS 2 zu fordern.
Die Befristung und der Widerrufsvorbehalt dieser Allgemeinverfügung werden in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens angeordnet.
Hierbei ist insbesondere das gesetzgeberische Ziel der MiFIR, die Erhöhung der Transparenz, eines der gemeinsamen Prinzipien bei der Stärkung des Finanzsystems (siehe Erwägungsgrund 1 der MiFIR), zu berücksichtigen. Diesem Ziel hat auch diese Allgemeinverfügung Rechnung zu tragen.
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber von einer Veröffentlichung von Geschäften so nah in Echtzeit wie technisch möglich aus. In Abweichung von diesem Grundsatz sieht der Gesetzgeber Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen vor. Davon macht die BaFin aus den oben genannten Gründen Gebrauch. Mit der Befristung soll sichergestellt werden, dass die Ausgestaltung des Rahmens für die Nachhandelstransparenz auf den Regelfall einer größtmöglichen Transparenz zurückgeführt wird.
Durch die Befristung bis zum 01.01.2019 wird die Maßnahme dabei so gestaltet, dass die Bundesanstalt die Möglichkeit erhält, Wirkweisen der Transparenzanforderungen zu analysieren und auf dieser Grundlage über weitere Schritte zu entscheiden.
Darüber hinaus gibt der Widerrufsvorbehalt der Bundesanstalt die Möglichkeit, auch innerhalb des Befristungszeitraums flexibel auf kurzfristige Entwicklungen zu reagieren.
Entsprechend wird die Bundesanstalt regelmäßig beobachten, ob neue Sachverhalte vorliegen, aufgrund derer sie ihr Ermessen dahingehend ausübt, die gestattete spätere Veröffentlichung von Geschäften nach dieser Verfügung ganz oder in Teilen zu widerrufen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.
Elisabeth Roegele