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Erscheinung:19.12.2017 | Geschäftszeichen Wp 7410-2017/0007 Anhörung zur Festsetzung eines Positionslimits für Spanish Power Future (Base) Kontrakte und Option (Base) Kontrakte

Anhörung zur Festsetzung eines Positionslimits für Spanish Power Future (Base) Kontrakte und Option (Base) Kontrakte, §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 - Frist: 1. Januar 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige, nachfolgend im Entwurf dargestellte Allgemeinverfügung nach §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in der ab dem 3. Januar 2018 geltenden Fassung i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zu erlassen. Gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) gebe ich hiermit vorab Gelegenheit, sich dazu bis zum 1. Januar 2018 (Eingang bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu äußern. Die Frist wurde nach § 31 Abs. 3 VwVfG ausdrücklich auf den Neujahrstag als bundeseinheitlichen, gesetzlichen Feiertag gelegt, um die Frist zur Anhörung so lang wie möglich zu gestalten, da das Datum der Bekanntgabe aufgrund des Inkrafttretens der Änderungen des WpHG vorgegeben ist. Nach Ablauf der Frist werde ich über den Erlass der Maßnahme entscheiden.

Entwurf:

„Allgemeinverfügung:

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung – Festsetzung eines Positionslimits nach §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht legt nach §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 das Positionslimit für Warenderivate der Art Spanish Power Future (Base) mit dem Venue Product Code FEB und Spanish Power Option (Base) mit dem Venue Product Code OEB der European Energy Exchange AG (EEX) auf 12.814.389 MWh für den Spot-Monat und 14.192.000 MWh für die anderen Monate fest.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 4. Januar. 2018 wirksam.

III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

Begründung:

I.

Zum 3. Januar 2018 treten die Regelungen der §§ 54 ff. WpHG in Bezug auf Positionslimits für Warenderivate in Kraft. Danach haben für alle Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits zu gelten. Das Positionslimit erstreckt sich auf alle Maturitäten des Spanish Power Future (Base) sowie sowohl auf die Futures als auch die Optionen. Es findet Anwendung auf die aggregierte und genettete Position eines Positionshalters in Positionen an einem Handelsplatz sowie Positionen in ökonomisch gleichwertigen OTC-Kontrakten.

Bei den Spanish Power Future (Base) Futures (Base) und Optionen (Base) der EEX in Leipzig handelt es sich um Warenderivate, deren Underlying der durchschnittliche Spot-Preis für Strom in dem Liefergebiet Spanien für Lieferzeitpunkte in der Zukunft bildet. Warenderivate auf spanischen Strom werden auch an anderen Handelsplätzen angeboten, z.B. an der MeFFPower. Für die Spanish Power Kontrakte (Base) werden eine Vielzahl verschiedener Fälligkeiten, angeboten.

Als handelbare Einheiten für Stromkontrakte gelten dabei Monatskontrakte, da Kontrakte mit monatlicher Fälligkeit die in diesem Segment gebräuchlichste Wareneinheit darstellen. Da es sich bei Stromkontrakten um Derivate handelt, denen eine durchgängig zu liefernde Ware zugrunde liegt, werden handelbare Einheiten und Positionslimits in MWh angegeben. Eine handelbare Einheit besteht daher aus 720 MWh.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) geht in ihrer Entscheidung von einer lieferbaren Menge in Höhe von 80.089.930 MWh für den Kalendermonat aus. Sie stützt sich dabei auf Zahlen von ENTSO-E (European System of Transmission System Operators for Electricity) für das Liefergebiet Spanien. Zugrunde gelegt wurde zum einen die jeweilige Netto-Erzeugungskapazität (Net Generating Capacity – NGC) für das Jahr 2017 und zum anderen die durchschnittliche Netto-Importkapazität des Liefergebiets im Jahr 2017. Die Zahlen von ENTSO-E wurden in MWh umgerechnet und anschließend durch den Faktor zwölf dividiert, um den Wert für den maßgeblichen Zeitraum eines Kalendermonats zu ermitteln.

Die Bundesanstalt legt ihrer Entscheidung außerdem offene Kontraktpositionen in Höhe von 56.768.000 MWh für alle Fälligkeiten zu Grunde. Sie stützt sich dabei auf Angaben der EEX zur Höhe der offenen Kontraktpositionen in den drei aufeinanderfolgenden Monaten Juni, Juli und August im Jahr 2017. Aus den angegebenen Werten für die einzelnen Handelstage wurde ein Durchschnitt gebildet und dieser in MWh umgerechnet. Die Werte für Optionen wurden anhand ihres Delta-Faktors gewichtet.

Der zugrunde liegende Warenmarkt, also der Strommarkt in dem Liefergebiet Spanien, ist dadurch gekennzeichnet, dass die Energieerzeugung Spaniens sich in den Händen einiger weniger Gesellschaften, wie Endesa und Iberdrola, befindet und aufgrund seiner geringen grenzüberschreitenden Kapazitäten relativ isoliert von seinen Nachbarländern operiert. Alleiniger Betreiber des nationalen Energietransportnetzes ist Red Eléctra de Espana. Mit der Reform des Strommarktes in den vergangenen Jahren hat die spanische Aufsichtsbehörde National Commission of Markets and Competition – CNMC eine stärkere Position erhalten. Die CNMC hat nunmehr die Regulierungsbefugnis für wesentliche Bereiche der Energiewirtschaft sowie für den Zugang zu grenzüberschreitender Energieinfrastruktur.
Im Vergleich zu vielen anderen Ländern der EU ist der durchschnittliche Preis für Strom in Spanien relativ hoch.

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591, wonach für Warenderivate, die an einem inländischen Handelsplatz gehandelt werden, ein quantitativer Schwellenwert für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimit), festzulegen ist.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde. Sie legt nach § 54 Abs. 1 WpHG für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, ein Positionslimit fest, soweit – wie hier – keine andere zentrale zuständige Behörde im Sinn des § 55 WpHG zuständig ist.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von §§ 54 Absatz 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gedeckt.

Nach § 54 Abs. 2 WpHG dient das Positionslimit dazu, Marktmissbrauch im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen trägt es insbesondere bei, indem es marktverzerrende Positionen verhindert und eine Konvergenz zwischen dem Preis des Derivats im Monat der Lieferung und dem Preis für die zugrunde liegende Ware an den entsprechenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrunde liegende Ware davon berührt wird.

Um diesen Zweck zu erfüllen, sehen die Art. 9 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 eine bestimmte Methodologie zur Berechnung des Positionslimits durch die zuständige Behörde vor. Zunächst hat die zuständige Behörde Richtwerte in Höhe von 25% der lieferbaren Menge für den Spot-Monat und 25% der offenen Kontraktpositionen am Handelsplatz für die anderen Monate zu ermitteln. Anschließend hat die Behörde weitere, in den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 aufgelistete individuelle Faktoren bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob sie von den Richtwerten abweicht. Als Spot-Monat wird vorliegend der laufende Kalendermonat für die Futures und der nächstfolgende Kalendermonat für die Options zugrunde gelegt.

Lediglich dann, wenn das Warenderivat für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen von durchschnittlich nicht mehr als 10.000 handelbaren Einheiten aufweist, hat die zuständige Behörde immer ein Positionslimit von 2.500 handelbaren Einheiten festzulegen. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Kontrakte der Art Spanish Power Future (Base) mit dem Venue Product Code FEB und Spanish Power Option (Base) mit dem Venue Product Code OEB der European Energy Exchange AG (EEX) weisen durchweg höhere Werte an offenen Kontraktpositionen auf.

Art. 14 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 räumt der zuständigen Behörde das Ermessen ein, in Abhängigkeit von den Auswirkungen, die die in den Art. 16 bis 21 der Verordnung genannten Faktoren auf die Integrität des Markts für dieses Derivat und die ihm zugrunde liegende Ware haben könnten, den Richtwert von 25% der lieferbaren Menge bzw. der offenen Kontraktpositionen in ein Positionslimit zwischen 5 % und 35 % umzuändern. Je stärker ein Markt dabei durch Konzentration von Marktmacht und Volatilität gekennzeichnet ist, desto niedriger ist ein Positionslimit zu setzen. Handelt es sich dagegen um einen Markt, der keine marktverzerrenden Positionen begünstigt und durch geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen gekennzeichnet ist, so ist das positionslimit höher anzusetzen.

Diese Allgemeinverfügung dient den von § 54 Abs. 2 WpHG geschützten Zwecken, die Positionslimits berücksichtigen die Auswirkungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren und sind in ihrer Höhe verhältnismäßig.

Für das Spot-Monat-Limit ist zunächst ein Richtwert von 20.022.483 MWh anzusetzen, also 25% der lieferbaren Menge.

Die Bundesanstalt berücksichtigt im Einklang mit Art. 20 Abs. 2 Buchstaben c, d und e Delegierte Verordnung in ihrer Entscheidung die Beaufsichtigung des Energiemarktes durch die nationale Aufsichtsbehörde CNMC. Darüber hinaus handelt es sich bei Strom um eine Ware, die kaum speicherbar ist, was nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ebenfalls zu berücksichtigen ist. Diese Faktoren sprechen für eine Anpassung des Limits nach oben.

Allerdings hat die Bundesanstalt im Umkehrschluss aus Art. 18 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge wesentlich höher als die Zahl der offenen Kontraktpositionen ist, was für eine signifikante Anpassung des Positionslimits nach unten spricht, da ansonsten die volle Anzahl der offenen Positionen gehalten werden könnte und das Positionslimit effektiv nicht zum Einsatz käme.

Weiterhin ist auch zu berücksichtigen, dass in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 2 Buchstabe b, c und d Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der zu Grunde liegende Energiemarkt im Liefergebiet Spanien aufgrund seiner geringen grenzüberschreitenden Kapazitäten relativ isoliert von seinen Nachbarländern operiert. Der derzeitige grenzüberschreitende Energiehandel beschränkt sich auf 4% der vorhandenen Gesamtkapazität. Der Preis pro MWh ist für den Endkunden dadurch relativ hoch und wird wegen der geringfügigen Vernetzung mit dem Ausland trotz des Angebotsüberhangs nicht gesenkt. Dies spricht ebenfalls für eine Anpassung des Positionslimits nach unten.

Aufgrund der nur sehr geringen Volatilität der Preise am spanischen Energiemarkt wird dieser Faktor nicht weiter berücksichtigt.

Insgesamt und nach Abwägung aller vorgenannten Faktoren erachtet die Bundesanstalt daher ein Positionslimit von 16% der lieferbaren Menge als angemessen.

Für das Positionslimit der anderen Monate ist zunächst ein Richtwert von 14.192.000 MWh anzusetzen, also 25% der offenen Kontraktpositionen.

Die Bundesanstalt berücksichtigt in ihrer Entscheidung das hohe Handelsvolumen von Warenderivaten mit längerer Laufzeit, wie Kontrakte mit quartalsweisen oder jährlichen Laufzeiten im Gegensatz zum geringen Handelsvolumen von täglichen oder wöchentlichen Kontrakten, was für eine Anpassung des Positionslimit nach oben spricht.
Im Einklang mit Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c, d und e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 wird auch bei dem Positionslimit für andere Monate die Regulierung des Energiemarktes durch die nationale Aufsichtsbehörde CNMC, sowie die geringe Möglichkeit Strom für längere Zeit zu speichern durch die Bundesanstalt berücksichtigt. Diese Faktoren sprechen für eine Anpassung des Positionslimits nach oben.

Darüber hinaus ist nach Art. 18 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 zu beachten, dass die Nachfrage für Energiekontrakte wesentlich geringer ist, als das Angebot dieser Kontrakte. Ferner ist der Markt für Spanish Power Future (Base) Kontrakte relativ neu und die Kontrakte noch als wenig liquide einzustufen. Dies spricht ebenfalls für eine Anpassung des Positionslimits nach oben.

Unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c, d und e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ist der relativ hohe Strompreis pro MWh für den Endverbraucher und der geringe grenzüberschreitende Wettbewerb auch für die Anpassung des Positionslimit für andere Monate relevant. Dies spricht für eine Anpassung des Positionslimits auch für andere Monate nach unten.

Die Bundesanstalt sieht daher nach Abwägung aller Faktoren ein Positionslimit bei 25% der offenen Kontraktpositionen für andere Monate als angemessen an.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, den Ausgleich dieser Interessen herzustellen. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.

III.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist für sämtliche Teile der Anordnung nach Ziffer I. des Tenors im öffentlichen Interesse notwendig, weil der europäische Gesetzgeber angeordnet hat, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des europäischen Parlaments und Rates und deren Umsetzung in nationales Recht die Gefahren in den Mitgliedsstaaten einheitliche Positionslimits festzulegen sind, um Marktmissbrauch zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Daher hat die Bundesanstalt mit Geltung des § 54 WpHG Positionslimits zu setzen.

Die verpflichtend festzulegenden Positionslimits sollen insbesondere verhindern, dass marktverzerrende Positionen nicht entstehen können, und eine Konvergenz zwischen den Preisen von Warenderivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrunde liegende Ware sicherstellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrunde liegende Ware davon berührt wird. Diese abzuwehrenden Gefahren betreffen den gesamten Markt. Eine Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe kann daher nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der genannten Gefahren überwiegt das Interesse des einzelnen Positionshalters, die Geltung der Positionslimits erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung hinzunehmen, weil das Interesse der Allgemeinheit, dass an geordneten Preisbildungsmechanismen an den Märkten und am Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte das Partikularinteresse des Einzelnen, unbeschränkt Positionen in Warenderivaten einzugehen, jedenfalls überwiegt. Nach § 54 WpHG muss in jedem Fall ein Positionslimit gelten, sodass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das von der Bundesanstalt gesetzte Positionslimit unmittelbar gilt.“

Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

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