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Erscheinung:19.12.2017 | Geschäftszeichen Wp 7410-2017/0005 Anhörung zur Festsetzung eines Positionslimits für French Power Future (Peak) Kontrakte

Anhörung zur Festsetzung eines Positionslimits für French Power Future (Peak) Kontrakte, §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 - Frist: 1. Januar 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige, nachfolgend im Entwurf dargestellte Allgemeinverfügung nach §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in der ab dem 3. Januar 2018 geltenden Fassung i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zu erlassen. Gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) gebe ich hiermit vorab Gelegenheit, sich dazu bis zum 1. Januar 2018 (Eingang bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu äußern. Die Frist wurde nach § 31 Abs. 3 VwVfG ausdrücklich auf den Neujahrstag als bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag gelegt, um die Frist zur Anhörung so lang wie möglich zu gestalten, da das Datum der Bekanntgabe aufgrund des Inkrafttretens der Änderungen des WpHG vorgegeben ist. Nach Ablauf der Frist werde ich über den Erlass der Maßnahme entscheiden.

Entwurf:

„Allgemeinverfügung:

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung – Festsetzung eines Positionslimits nach §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate

I. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht setzt nach § 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 das Positionslimit für Warenderivatekontrakte der Art French Power Future (Peak) mit dem Venue Product Code F7P der European Energy Exchange AG (EEX) auf 4.378.303 MWh für den Spot-Monat und 1.552.656 MWh für die anderen Monate fest.

II. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 4. Januar 2018 wirksam.

III. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

Begründung:

I.

Zum 03.01.2018 treten die Regelungen der §§ 54 ff. WpHG in Bezug auf Positionslimits für Warenderivate in Kraft. Danach haben für alle Warenderivate, die an deutschen Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits zu gelten. Das Positionslimit erstreckt sich auf alle Maturitäten des French Peak Kontrakts.
Es findet Anwendung auf die aggregierte und genettete Position eines Positionshalters in Positionen an einem Handelsplatz sowie Positionen in ökonomisch gleichwertigen OTC-Kontrakten.

Bei den French Power Futures (Peak) der EEX in Leipzig handelt es sich um Warenderivate, deren Underlying der durchschnittliche Spot-Preis für Strom in Spitzenlastzeiten im Liefergebiet Frankreich für Lieferzeitpunkte in der Zukunft bildet. Warenderivate auf französischen Strom werden auch an anderen Handelsplätzen angeboten, z.B. an der Nasdaq Commodities in Oslo. Für die French Power Kontrakte (Base) werden eine Vielzahl verschiedener Fälligkeiten angeboten.

Als handelbare Einheiten für Stromkontrakte gelten dabei Monatskontrakte, da Kontrakte mit monatlicher Fälligkeit die in diesem Segment gebräuchlichste Wareneinheit darstellen. Da es sich bei Stromkontrakten um Warenderivate handelt, denen eine durchgängig zu liefernde Ware zugrunde liegt, werden handelbare Einheiten und Positionslimits in MWh angegeben. Für Peak-Load-Kontrakte geht man pro Monat von 22 Handelstagen und einer täglichen Leistung über zwölf Stunden aus, so dass eine handelbare Einheit aus 264 MWh besteht.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) geht in ihrer Entscheidung von einer lieferbaren Menge in Höhe von 36.485.856 für den Kalendermonat aus. Sie stützt sich dabei auf Zahlen von ENTSO-E (European System of Transmission System Operators for Electricity) für das Liefergebiet Frankreich. Zu Grunde gelegt wurde zum einen die jeweilige Netto-Erzeugungskapazität (Net Generating Capacity – NGC) für das Jahr 2016 und zum anderen die durchschnittliche Netto-Importkapazität des Liefergebiets im Jahr 2016. Aktuellere Zahlen waren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht erhältlich. Die Zahlen von ENTSO-E wurden in MWh umgerechnet und anschließend durch den Faktor zwölf dividiert, um den Wert für den maßgeblichen Zeitraum eines Kalendermonats zu ermitteln. Zugrunde gelegt wurde dabei, dass für einen Peak-Kontrakt der Monat 22 Liefertage zu jeweils zwölf Stunden umfasst.

Die Bundesanstalt legt ihrer Entscheidung außerdem offene Kontraktpositionen in Höhe von 5.545.200 MWh für alle Fälligkeiten zu Grunde. Sie stützt sich dabei auf Angaben der EEX zur Höhe der offenen Kontraktpositionen in den Monaten Mai, Juni und Juli 2017. Aus den angegebenen Werten für die einzelnen Handelstage wurde ein Durchschnitt gebildet und dieser nach dem oben beschriebenen Schema in MWh umgerechnet.

Der zu Grunde liegende Warenmarkt, also der Strommarkt im Liefergebiet Frankreich, ist zwar durch einen hohen Regulierungsgrad und eine dichte Überwachung durch Aufsichtsbehörden gekennzeichnet. In Gestalt des früheren Staatsmonopolisten Electricité de France (EdF) existiert allerdings ein Marktteilnehmer mit beherrschender Stellung. So betreibt allein EdF alle 58 französischen Kernreaktoren. Nicht nur bei der Erzeugung, sondern auch bei der Übertragung des Stroms kommt EdF eine zentrale Rolle zu. Bei Réseau de Transport d’Electricité (RTE), dem nationalen Netzbetreiber, handelt es sich nämlich um ein Tochterunternehmen von EdF, so dass das marktbeherrschende Unternehmen sogar vertikal integriert ist. Gleichwohl ist der Preis für Endverbraucher relativ niedrig im europäischen Vergleich.

II.

Die Allgemeinverfügung stützt sich auf §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchstabe a Delegierte Verordnung (EU) 2017/591, wonach für Warenderivate, die an einem inländischen Handelsplatz gehandelt werden, ein quantitativer Schwellenwert für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimit), festzulegen ist.

Die formellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung sind gegeben. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde. Sie legt nach § 54 Abs. 1 WpHG für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, ein Positionslimit fest, soweit – wie hier – keine andere zentrale zuständige Behörde im Sinn des § 55 WpHG zuständig ist.

Die materiellen Voraussetzungen der Allgemeinverfügung liegen ebenfalls vor, insbesondere ist sie von §§ 54 Absatz 1 und 2, 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gedeckt.

Die Allgemeinverfügung richtet sich an die richtigen Adressaten, denn Positionslimits gelten nach § 54 Abs. 1 WpHG für alle Personen, die eine Position in einem Derivat halten, sowohl auf Einzel- als auch auf Gruppenebene.

Nach § 54 Abs. 2 WpHG dient das Positionslimit dazu, Marktmissbrauch im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen trägt es insbesondere bei, indem es marktverzerrende Positionen verhindert und eine Konvergenz zwischen dem Preis des Derivats im Monat der Lieferung und dem Preis für die zugrundeliegende Ware an den entsprechenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.

Um diesen Zweck zu erfüllen, sehen die Art. 9 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 eine bestimmte Methodologie zur Berechnung des Positionslimits durch die zuständige Behörde vor. Zunächst hat die zuständige Behörde einen Richtwert in Höhe von 25% der lieferbaren Menge für den Spot-Monat und 25% der offenen Kontraktpositionen am Handelsplatz für die anderen Monate zu ermitteln. Anschließend hat die Behörde weitere, in den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 aufgelistete individuelle Faktoren bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob sie von den Richtwerten abweicht. Als Spot-Monat wird vorliegend der laufende Kalendermonat zu Grunde gelegt.

Lediglich dann, wenn das Warenderivat für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen von durchschnittlich nicht mehr als 10.000 handelbaren Einheiten aufweist, hat die zuständige Behörde immer ein Positionslimit von 2.500 handelbaren Einheiten festzulegen. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Kontrakte der Art French Power Future (Peak) der European Energy Exchange AG (EEX) mit dem Venue Product Code F7P weisen durchweg höhere Werte an offenen Kontraktpositionen auf.

Art. 14 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 räumt der zuständigen Behörde das Ermessen ein, in Abhängigkeit von den Auswirkungen, die die in den Art. 16 bis 21 der Verordnung genannten Faktoren auf die Integrität des Markts für dieses Derivat und die ihm zugrunde liegende Ware haben könnten, den Richtwert von 25% der lieferbaren Menge bzw. der offenen Kontraktpositionen in ein Limit zwischen 5 % und 35 % umzuändern. Je stärker ein Markt dabei durch Konzentration von Marktmacht und Volatilität gekennzeichnet ist, desto niedriger ist ein Positionslimit zu setzen. Handelt es sich dagegen um einen Markt, der keine marktverzerrenden Positionen begünstigt und durch geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen gekennzeichnet ist, so ist das Limit höher anzusetzen.

Diese Allgemeinverfügung dient den von § 54 Abs. 2 WpHG geschützten Zwecken, die Positionslimits berücksichtigen die Auswirkungen der in § 56 Abs. 1 Satz 2 WpHG in Verbindung mit den Art. 16 bis 20 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 genannten Faktoren und sind in ihrer Höhe verhältnismäßig.

Für das Spot-Monat-Limit ist zunächst ein Richtwert von 9.121.464 MWh anzusetzen, also 25% der lieferbaren Menge. Die Bundesanstalt geht grundsätzlich in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c und e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 davon aus, dass der zu Grunde liegende Warenmarkt, also der Strommarkt im Liefergebiet Frankreich zwar durch einen hohen Regulierungsgrad und eine dichte Überwachung durch Aufsichtsbehörden gekennzeichnet ist, der Markt jedoch konzentriert ist, da einem vertikal integrierten Unternehmen eine beherrschende Stellung zukommt. Dies spricht nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe d und e Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 für eine Anpassung des Positionslimits nach unten.

Darüber hinaus hat die Bundesanstalt im Umkehrschluss aus Art. 18 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 auch zu berücksichtigen, dass die lieferbare Menge wesentlich höher als die Zahl der offenen Kontraktpositionen ist, was ebenfalls zu einer Anpassung des Positionslimits nach unten führt. Anderenfalls könnten Marktteilnehmer im Spot-Monat sehr hohe Marktanteile halten.

Für eine Anpassung des Positionslimits nach oben spricht lediglich, dass der Strompreis für den Endverbraucher, also die dem Derivat zu Grunde liegende Ware, im europäischen Vergleich eher niedrig ist.

Insgesamt und nach Abwägung aller vorgenannten Faktoren erachtet die Bundesanstalt daher für den Spot-Monat ein Positionslimit von 12% der lieferbaren Menge als angemessen.

Für das Andere-Monate-Limit ist zunächst ein Richtwert von 1.386.300 MWh anzusetzen, also 25% der offenen Kontraktpositionen. Auch für das Andere-Monate-Limit gilt die grundsätzliche Einschätzung, dass der französische Strommarkt von einem vertikal integrierten Unternehmen beherrscht wird, es sich jedoch um einen hoch regulierten Markt mit niedrigen Preisen für die zu Grunde liegende Ware handelt.

Dagegen ist nach Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 jedoch zu berücksichtigen, dass die Gesamtheit der offenen Kontraktpositionen sehr niedrig ist und von der lieferbaren Menge um ein Vielfaches überstiegen wird. Dies führt dazu, dass das Limit nach Art. 18 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 für die anderen Monate heraufzusetzen ist.

Ebenfalls zu berücksichtigen ist die hohe Zahl verschiedener Fälligkeiten, was nach Art. 16 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 ebenfalls zu einem höheren Positionslimit führt.

Die Bundesanstalt sieht daher ein Positionslimit von 28% der offenen Kontraktpositionen als angemessen an. Ausschlaggebend ist dabei die Marktkonzentration und die niedrigere Zahl offener Kontraktpositionen.

Es ist kein anderes Mittel ersichtlich, das in gleicher oder besserer Weise geeignet ist, den Ausgleich dieser Interessen herzustellen. Die Verfügung ist damit auch erforderlich.

III.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist für sämtliche Teile der Anordnung nach Ziffer I. des Tenors im öffentlichen Interesse notwendig, weil der europäische Gesetzgeber angeordnet hat, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU des europäischen Parlaments und Rates in nationales Recht in den Mitgliedsstaaten einheitliche Positionslimits festzulegen sind, um Marktmissbrauch zu verhindern und zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen. Daher hat die Bundesanstalt mit Geltung des § 54 WpHG Positionslimits zu setzen.

Die verpflichtend festzulegenden Positionslimits sollen insbesondere verhindern, dass marktverzerrende Positionen entstehen können und sollen sicherstellen, dass eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrunde liegende Ware sichergestellt ist, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrunde liegende Ware davon berührt wird. Diese abzuwehrenden Gefahren betreffen den gesamten Markt. Eine Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe kann daher nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der genannten Gefahren überwiegt das Interesse des einzelnen Positionshalters, die Geltung der Positionslimits erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung hinzunehmen, weil das Interesse der Allgemeinheit an geordneten Preisbildungsmechanismen an den Märkten und am Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte das Partikularinteresse des Einzelnen, unbeschränkt Positionen in Warenderivaten einzugehen, jedenfalls überwiegt. Nach § 54 WpHG muss in jedem Fall ein Positionslimit gelten, sodass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das von der Bundesanstalt gesetzte Positionslimit unmittelbar gilt.“

Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass sie nach § 54 Abs. 5 WpHG befugt ist, von der Möglichkeit des Widerrufs dieser Allgemeinverfügung Gebrauch zu machen, um gegebenenfalls flexibel auf neue Tatsachen reagieren zu können, die eine Anpassung des Positionslimits rechtfertigen oder notwendig machen.

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