Erscheinung:20.02.2017 | Geschäftszeichen BA 14-FR 2161-2013/0008 | Thema Eigenmittel Widerruf der Allgemeinverfügung zu Art. 467 Abs. 2 CRR
Widerruf der Allgemeinverfügung vom 20.02.2014 zu Artikel 467 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
- Hiermit widerrufe ich meine Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 20.02.2014 zu Artikel 467 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
- Dieser Widerruf gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Begründung
Der Widerruf erfolgt auf Grundlage des Widerrufsvorbehaltes nach Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 20.02.2014 zu Artikel 467 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Durch die Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission vom 22. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 9 wurde IFRS 9 auf europäischer Ebene übernommen und für verbindlich erklärt. Die Verordnung (EU) 2016/2067 ist am 19.12.2016 in Kraft getreten. Damit ist das Wahlrecht aus Art. 467 Abs. 2 CRR erloschen und der nationale Rechtsrahmen entsprechend anzupassen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.