Erscheinung:03.08.2016 | Geschäftszeichen BA 14-FR 2161-2013/0008, 2016/1030074 | Thema SSM Teilwiderruf der Allgemeinverfügung der BaFin vom 20.02.2014 zu Artikel 467 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Teilwiderruf der Allgemeinverfügung Artikel 467 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
- Hiermit widerrufe ich zum 1. Oktober 2016 meine Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 20.02.2014 zu Artikel 467 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber Kreditinstituten, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft werden. Im Übrigen bleibt die Allgemeinverfügung vom 20.02.2014 zu Artikel 467 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hiervon unberührt.
- Dieser Widerruf gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Begründung:
Für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft werden, gilt ab dem 1. Oktober 2016 Artikel 14 der VERORDNUNG (EU) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4).
Der Teilwiderruf erfolgt auf Grundlage des Widerrufsvorbehaltes nach Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 20.02.2014 zu Artikel 467 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Wegen des Erlasses der VERORDNUNG (EU) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) ist der Teilwiderruf meiner Allgemeinverfügung gegenüber den von der Europäischen Zentralbank direkt beaufsichtigten bedeutenden Instituten notwendig. Der nationale Rechtsrahmen ist an die Verordnung (EU) 2016/445 anzupassen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.
Röseler