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Erscheinung:19.07.2024 | Geschäftszeichen GW 24-K 5100/03499#00016 | Thema Geldwäschebekämpfung Prävention von Geldwäsche in Zusammenhang mit Loan-Fronting

Beim Loan Fronting vergibt ein Kreditinstitut Darlehen im Auftrag von Dritten. In einigen Fällen stammen die Gelder dabei nicht von der Bank selbst, sondern von Investoren.

Das Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist vor allem dann erhöht, wenn die Investoren oder die Herkunft der Kreditsicherheiten unbekannt sind. Problematisch ist zudem, wenn das Institut keine ausreichenden Informationen über das Geschäftsmodell des Investors erhält – oder nicht weiß, woher die Gelder kommen, mit denen der Kredit getilgt wird.

Loan-Fronting ist die Vergabe von Darlehen durch ein Kreditinstitut auf Veranlassung Dritter. Dabei handelt es sich um ein Geschäftsmodell, welches im Einzelnen sehr unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Im „klassischen“ Loan-Fronting vergeben mehrere Banken gemeinsam einen Kredit (syndizierte Kredite) und nur eine Bank, die sogenannte Fronting Bank, tritt gegenüber dem Darlehensnehmer auf. Es umfasst aber auch Fälle, in denen eine natürliche oder juristische Person, welcher die hierzu erforderliche Erlaubnis fehlt, eine Fronting Bank mit der Vergabe eines Kredits beauftragt (Loan-Fronting im weiteren Sinne).

Gerade beim Loan-Fronting im weiteren Sinne werden eine Vielzahl an Konstellationen zur Abwicklung der Kredite am Markt angeboten.

Zunächst ist zwischen Konstellationen, in denen die Mittel für das Darlehen von der Fronting-Bank selbst stammen und solchen bei denen eine dritte Partei entweder die Mittel für das Darlehen oder eine Sicherheit stellt, zu unterscheiden. Sofern die dritte Partei die Mittel bzw. die Sicherheit bestellt, kann auch dies wiederum auf unterschiedliche Art und Weise geschehen. Die Konstellationen reichen von Dritten, die sich verpflichten den Kredit zu übernehmen falls er notleidend wird, bis hin zu Investoren, die jeden einzelnen Kredit bar besichern und schon vor Vergabe des Kredits einen Kauf der Forderungen aus dem Darlehensvertrag mit der Fronting Bank vereinbaren.

Darüber hinaus, gibt es sowohl Fälle, in denen der Dritte eingesetzte Gelder unmittelbar an die Fronting Bank transferiert, als auch solche, in denen eine Zweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle (SPV)) in den Transfer der Gelder zwischengeschaltet wird. Im letzteren Fall kann es sein, dass der Fronting Bank die Identität des Dritten und die Mittelherkunft unbekannt sind.

Die Art der Einbindung von Investoren kann auch Einfluss auf die Leistung des Kapitaldienstes haben. Tritt die Fronting Bank ihre Forderungen aus dem Darlehen an Dritte ab, kann dies zur Folge haben, dass sie nicht mehr in die Abwicklung des Kapitaldienstes eingebunden ist.

Schließlich gibt es noch Konstellationen, in denen zusätzlich zur Fronting Bank ein Darlehensvermittler eingeschaltet wird. Dieser kann sowohl den Darlehensnehmer an die Fronting Bank vermitteln, als auch Inhaber eines SPVs zur Sammlung von Investorengeldern sein.

Die Vielzahl an denkbaren Konstellationen führt dazu, dass die Risiken für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung stark von der konkreten Ausgestaltung des Geschäfts im Einzelfall abhängen. Es ist deshalb erforderlich, dass sich Verpflichtete, die derartige Produkte anbieten oder nutzen, sowohl während des Neue-Produkte-Prozesses nach MaRisk AT 8.1 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG), als auch in ihrer Risikoanalyse nach § 5 GwG intensiv mit der jeweiligen Ausgestaltung des Geschäfts und den sich den hieraus ergebenden konkreten Risiken auseinandersetzen, angemessene Sicherungsmaßnahmen umsetzen und dies entsprechend dokumentieren.
Im Rahmen der aufsichtlichen Tätigkeit wurden insbesondere die nachfolgend dargestellten geldwäscherechtlichen Risiken identifiziert. Die Darstellung der Risiken ist dabei nicht abschließend. Vielmehr handelt es sich um eine exemplarische Aufstellung, die bei der Identifizierung und Bewertung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken unterstützen soll. Aufgrund des konkreten Geschäftsmodells kann es stets sein, dass trotz des Nicht-Vorliegens der hier aufgeführten Konstellationen ein erhöhtes Risiko vorliegt. Die Letztverantwortung für die Bewertung des Risikos verbleibt beim einzelnen Verpflichteten.

Darüber hinaus handelt es sich bei dieser Auflistung ausdrücklich nicht um Geldwäschetypologien, deren Vorliegen einen konkreten Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsverdacht indiziert.

Mögliche Risiken aus unbekannter Mittelherkunft

Ein erhöhtes Risiko kann etwa dann bestehen, wenn die Verpflichteten nicht feststellen können, woher die für die Darlehenssumme oder die zugehörigen Sicherheiten eingesetzten Gelder stammen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Zahlungskette fragmentiert ist und so die Investoren, welche bspw. die Sicherheiten stellen, den am Loan-Fronting unmittelbar Beteiligten unbekannt sind. Grund für eine solche Fragmentierung kann beispielsweise die Zwischenschaltung eines SPVs sein. Zu beachten ist dabei, dass diese Intransparenz auch ausgenutzt werden kann, um ein kollusives Zusammenwirken von Investoren und Darlehensnehmern zu Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungszwecken zu verdecken.

Je nach Geschäftsmodell besteht möglicherweise ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von § 15 Abs. 2 GwG. Wird dies in der Risikoanalyse oder im Einzelfall durch einen Verpflichteten festgestellt, hat dieser zumindest verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 4 GwG zu erfüllen und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der in der Geschäftsbeziehung oder Transaktion eingesetzten Vermögenswerte bestimmt werden kann. Dies erfordert in der Regel, dass sich Kenntnis von der Identität der Investoren verschafft wird. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einer Identifizierung der Investoren nach den §§ 11 ff. GwG.

Mögliche Risiken aus der Leistung des Kapitaldienstes

Auch die Art und Weise der Abwicklung des Kapitaldienstes kann das Geldwäscherisiko beeinflussen. Deshalb ist es erforderlich die Typologien der FIU insbesondere zu Kreditgeschäften, sowohl bei der laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG), als auch der Ausgestaltung eines Datenverarbeitungssystems nach § 25h Abs. 2 Kreditwesengesetz (KWG), § 27 Absatz 1 Nr. 5 Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdienstleistern (ZAG) oder § 28 Absatz 1 Satz 4 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zu berücksichtigen. Hierdurch versetzen sich Verpflichtete in die Lage, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei der Leistung des Kapitaldienstes erkennen zu können.

Das Risiko bei der Leistung des Kapitaldienstes kann zudem erhöht sein, wenn an dessen Abwicklung entweder kein Verpflichteter oder nur solche Verpflichtete, die keine Informationen über das ursprünglich ausgegebene Darlehen haben, beteiligt sind. Solche Fälle können in Konstellationen auftreten, in denen die Forderungen aus dem Darlehensvertrag von der Fronting Bank abgetreten werden. Eine geeignete Sicherungsmaßnahme könnte in diesen Fällen darin bestehen, den Informationsaustausch zwischen den zu verschiedenen Zeitpunkten beteiligten Parteien vertraglich sicherzustellen.

Mögliche Risiken durch die beteiligten Personen

Mögliche Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Person des Darlehensnehmers ergeben sich aus den allgemein bekannten Kundenrisikofaktoren, wie z. B. den in Anlage 2 Nr. 1 GwG benannten. Auch Anhaltspunkte für eine betrügerische Nutzung durch den Darlehensnehmer können risikoerhöhend wirken. Verpflichtete sollten sämtliche risikoerhöhende Aspekte daher bei der Bewertung des Kundenrisikos nach den §§ 10 Abs. 2; und 15 Abs. 2 GwG berücksichtigen. Durch ein Adverse Media Screening kann die für die Kundenrisikoklassifizierung benötigte Informationslage verbessert werden. Genauso kann es angezeigt sein zu prüfen, ob ein Näheverhältnis zwischen Darlehensnehmer und Investor(en) vorliegt. Ist dies der Fall, sollte überprüft werden, ob die Einbindung einer Fronting Bank oder eines Kreditvermittlers trotz des Näheverhältnisses wirtschaftlich plausibel ist.

Andere an der Transaktion Beteiligte können das Risiko erhöhen, wenn einschlägige, negative Informationen bekannt sind. Auch diesbezüglich kann die Unterstützung durch ein Adverse Media Screening sinnvoll sein.

Unabhängig von den oben genannten Beispielen kann auch eine Vielzahl von anderen Faktoren das Risiko aus dem Loan Fronting Geschäft erhöhen.

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