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Erscheinung:26.03.2024 Aufsichtsmitteilung

Kreditzweitmarktgesetz: Erlaubnisverfahren für Kreditdienstleistungsinstitute

Ein wichtiges Ziel des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG) ist es, Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer in hohem Maße zu schützen. Die BaFin weist daher auf die Bedeutung der verbraucherschutzbezogenen Organisationspflichten hin, die Kreditdienstleistungsinstitute erfüllen müssen.

Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 KrZwMG muss ein Kreditdienstleistungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere die in § 14 Absatz 2 bis 4 KrZwMG geregelten Organisationspflichten.
Angaben hierzu müssen die Unternehmen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 lit. c) KrZwMG zwingend im Rahmen des Erlaubnisverfahrens als Teil des tragfähigen Geschäftsplans machen. Eine Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist sonst nicht möglich. Es besteht dann das Risiko, dass die BaFin den Antrag ablehnt.

Die BaFin erwartet im Erlaubnisverfahren, dass ihr zum Nachweis der Einhaltung der verbraucherschutzbezogenen Organisationspflichten insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  1. Von der Geschäftsleitung beschlossene und schriftlich oder elektronisch niedergelegte Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle zum Zweck der Achtung der Rechte der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer und des Schutzes personenbezogener Daten,
  2. von der Geschäftsleitung beschlossene und schriftlich oder elektronisch niedergelegte Grundsätze zum Zweck des Schutzes und der Sicherstellung einer angemessenen Behandlung der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer,
  3. interne Verfahren zur Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer.

Hierbei handelt es sich nicht um neue Anforderungen, sondern um einen Hinweis auf die besondere Bedeutung dieser Unterlagen im Erlaubnisverfahren.

Ergänzend verweist die BaFin auf das bereits veröffentlichte Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Kreditdienstleistungen gemäß § 10 Absatz 1 KrZwMG der Deutschen Bundesbank und eine Übersicht der einzureichenden Unterlagen. Diese hatte die BaFin bereits Ende 2023 publiziert.

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