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Erscheinung:22.03.2024 Aufsichtsmitteilung

PFOF: BaFin verfolgt zunächst keine Verstöße bei Aufträgen aus Deutschland

Die Europäische Union (EU) verbietet Payment for Order Flow (PFOF). Die Finanzaufsicht BaFin wird in den nächsten Monaten aber keine Maßnahmen oder Sanktionen ergreifen, wenn Wertpapierfirmen bei inländischen Kundinnen und Kunden gegen das Verbot verstoßen. Dies gilt, bis das deutsche Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, in dem die nationale Ausnahme vom PFOF-Verbot geregelt wird.

Bei PFOF lassen sich Wertpapierfirmen von Dritten dafür bezahlen, dass sie Aufträge von Kundinnen und Kunden weiterleiten. Das hat die EU am 8. März 2024 in der geänderten Fassung der Verordnung (EU) 600/2014 (MiFIR, Artikel 39a Absatz 1) untersagt. Das Verbot gilt nach 20 Tagen nach der Verkündung im Amtsblatt. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können aber bis zum 30. Juni 2026 davon abweichen (Artikel39a Absatz 2 der MiFIR).

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 21. März 2024 erklärt, dass Deutschland PFOF für Wertpapieraufträge von in Deutschland ansässigen oder niedergelassenen Kundinnen und Kunden bis zum 30. Juni 2026 zulässt. Die nationale Ausnahmeregelung ist im Entwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (§ 138a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)) enthalten, den die Bundesregierung am 7. Februar 2024 in den Bundestag eingebracht hat (BT-Drucksache 20/10280).

Die BaFin befreit die beaufsichtigten Institute nicht davon, die Vorgaben des Artikel 39a Absatz 1 MiFIR einzuhalten. Solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist, wird sie Verstöße grundsätzlich jedoch nicht verfolgen. Voraussetzung ist, dass sie von der geplanten Ausnahme umfasst wären.

Dagegen ist PFOF für die Weiterleitung von Aufträgen von Kundinnen und Kunden aus dem Ausland nicht mehr möglich.

Für PFOF gilt daneben weiterhin das bestehende Zuwendungsregime (unter anderem § 70 WpHG).

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