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Erscheinung:01.08.2022 | Geschäftszeichen BA 55-K 2103-2021/0001 Anschreiben zum Rundschreiben 06/2022 (BA) zur stabilen Refinanzierung von außerbilanziellen Posten

An die Verbände der Kreditwirtschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich übersende Ihnen hiermit das mit der heutigen Veröffentlichung in Kraft tretende Rundschreiben 06/2022 (BA) bzgl. der stabilen Refinanzierung von außerbilanziellen Posten nach Artikel 428p (10) bzw. 428aq (10) der durch die Änderungsverordnung 2019/876 geänderten Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Beiliegend finden Sie außerdem ein Beispiel zur Behandlung von als Sicherheiten verwendete außerbilanzielle Aktiva, die im Rahmen von außerbilanziellen Wertpapierleihen erhalten wurden.
Das vorliegende Rundschreiben spezifiziert das aufsichtliche Vorgehen in Bezug auf die Anwendung von Artikel 428p (10) bzw. 428aq (10) CRR und den entsprechenden Vorschriften der Durchführungsverordnung 2021/451 für die außerbilanziellen Posten in der strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio - NSFR) bzw. vereinfachten strukturellen Liquiditätsquote (simplified Net Stable Funding Ratio – sNSFR).

Die BaFin sieht hierbei von einer Unterlegung außerbilanzieller Posten mit stabiler Refinanzierung grundsätzlich ab und wird das Wahlrecht nach Artikel 428p (10) bzw. 428aq (10) CRR insofern zu nutzen, dass einheitlich ein RSF-Faktor von 0% für diese Produkte festgelegt wird.

Eine Ausnahme von dem 0%-Faktor stellt lediglich das strukturelle Refinanzierungsrisiko aus der langfristigen Weiterverwendung (-verpfändung) von Wertpapieren dar, die eine Bank kurzfristig im Rahmen von außerbilanziellen unbesicherten Wertpapierleihen erhalten hat.

Die Institute haben die Vorgaben des Rundschreibens erstmalig zum Meldestichtag 31.03.2023 zu berücksichtigen.

Ich bedanke mich für Ihre fachliche Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Güldner

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