Erscheinung:22.02.2008 | Geschäftszeichen VA 21 – A - 2007/0107 | Thema Verbraucherschutz Aufhebung des Rundschreibens 5/1995 des ehemaligen BAV
Begrenzung der Abschlusskosten in der Lebensversicherung
Aufhebung des Rundschreibens 5/1995 des ehemaligen BAV
Das Rundschreiben 5/95 des ehemaligen BAV (VerBAV 1995 S. 366 f.) wird aufgehoben.
Durch das neue VVG i.V.m. der Info-VO sind die Lebensversicherer nunmehr verpflichtet, detaillierte Angaben zur Versicherungsleistung, den Beiträgen und den Vertriebs- und Abschlusskosten gegenüber dem Versicherungsnehmer zu machen, so dass eine höhere Transparenz und Vergleichbarkeit der vielfältigen Produkte untereinander gewährleistet wird. Zusätzlich hat sich seit der Deregulierung im Jahre 1994 in Deutschland und aufgrund des immer größer werdenden Einflusses europäischer Anbieter auf dem Versicherungssektor die Konkurrenzsituation erheblich verändert; ein aufsichtsrechtlicher Eingriff zur Sicherstellung des mit dem Rundschreiben verfolgten Ziels kann künftig als entbehrlich angesehen werden. Auch im Hinblick auf eine Entbürokratisierung und den unnötigen Verwaltungsaufwand bei Überprüfung der Begrenzungsregelung erscheint es nicht vertretbar, das Rundschreiben weiterhin bestehen zu lassen.
Der Aspekt des Rundschreibens, ausreichende Sicherheiten für eventuelle Rückforderungsansprüche der Versicherer gegenüber den Vermittlern aufgrund von ausgezahlten unverdienten Provisionen zu verlangen, wird inzwischen von dem neuen Rundschreiben 9/2007 „Hinweise zur Anwendung der §§ 80 ff. VAG und § 34d GewO“ abgedeckt. Außerdem gehört es zu einem guten Risikomanagement, dass das Versicherungsunternehmen und damit auch seine Versicherungsnehmer vor Ausfallschäden durch geeignete Kontrollinstrumente bzgl. des Außendienstbereichs, der eine entscheidende Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens hat, geschützt werden.