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Erscheinung:30.12.2020 | Thema Governance Begleitender Text zur Veröffentlichung des Rundschreibens 08/2020 MaGo für EbAV

Mit dem Rundschreiben 08/2020 (VA) "Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (MaGo für EbAV)" bündelt die BaFin ihre Erwartungen an die Ausgestaltung der Geschäftsorganisation der EbAV gemäß §§ 23 ff. i.V.m. §§ 234a ff. VAG. Über diesen Weg soll eine konsistente Anwendung der Anforderungen an die Geschäftsorganisation gegenüber allen von der BaFin beaufsichtigten EbAV erreicht werden. Das Rundschreiben lässt den EbAV im Sinne eines prinzipien- und risikoorientierten Vorgehens die angemessene Flexibilität, wie sie im Rahmen der Gestaltungsspielräume die Vorschriften über die Geschäftsorganisation umsetzen können

Das Rundschreiben tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. Ein erster Entwurf wurde mit Vertretern aller betroffenen Branchenverbände im Rahmen eines Vorab-Austausches diskutiert. Der daraufhin erstellte Entwurf wurde sodann bis Ende September 2020 öffentlich konsultiert. Die BaFin hat sowohl im Vorab-Austausch als auch in der öffentlichen Konsultation viele eingebrachte Punkte berücksichtigt.

Die in Rn. 7 genannten Merkblätter zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit werden zur Ergänzung verschiedener Aspekte und Aktualisierung von Abschnitten überarbeitet.
Bezüglich der einzureichenden Unterlagen sowohl für Geschäftsleiter als auch für Aufsichtsratsmitglieder und Personen, die für Schlüsselfunktionen verantwortlich oder für Schlüsselfunktionen tätig sind, können EbAV sich bis auf Weiteres an den bestehenden Merkblättern orientieren.

Mit Blick auf das Proportionalitätsprinzip konkretisiert das Rundschreiben die gesetzlich im Vergleich zu SII-Unternehmen zusätzlich angesprochenen Kriterien der „Größenordnung der Tätigkeiten“, „Größe“ und „interne Organisation“ der EbAV. Für die beiden Kriterien „Größe“ und „interne Organisation“ stellt das Rundschreiben klar, dass diese auch außerhalb der §§ 234a und 234c VAG als allgemeine Indikatoren in die Proportionalitätserwägungen einbezogen werden können, um den EbAV eine flexible und angemessene Umsetzung der Anforderungen an die Geschäftsorganisation zu ermöglichen.

Die Whistleblowing-Verpflichtung der für eine Schlüsselfunktion verantwortlichen Person der EbAV wird in einem eigenen Abschnitt im Kapital zu den Schlüsselfunktionen konkretisiert. Zentrale Fragestellungen über Inhalt, Umfang, Adressaten sowie Zeitpunkt der Meldung werden ebenso dargestellt wie Implikationen, die sich im Falle der Bündelung sowie der Ausgliederung von Schlüsselfunktionen für die Erfüllung der Meldepflicht ergeben.

In den Kapiteln zu den Schlüsselfunktionen sowie der Ausgliederung finden sich Erläuterungen, worauf EbAV zu achten haben, wenn die für eine Schlüsselfunktion verantwortliche Person der EbAV bzw. – im Falle einer Ausgliederung – der Ausgliederungsbeauftragte der EbAV gleichzeitig im Trägerunternehmen eine ähnliche Aufgabe ausüben. Das Rundschreiben stellt in nichtabschließender Weise Maßnahmenbeispiele zur Vermeidung von bzw. zum Umgang mit etwaigen Interessenkonflikten vor, die sich die EbAV zu eigen machen können. Den EbAV steht es jedoch frei, auch eigene gleichwirksame Maßnahmen zur Vermeidung von bzw. zum Umgang mit etwaigen Interessenkonflikten zu ergreifen.

Im Zusammenhang mit der Überwachung der Berechnung der technischen Rückstellungen trägt das Rundschreiben den Besonderheiten für EbAV Rechnung, etwa dass sich die Tätigkeiten des Verantwortlichen Aktuars und der VmF ggf. überschneiden können. So haben EbAV die Möglichkeit, bereits bestehende Erkenntnisse ihres Verantwortlichen Aktuars in die Validierung einzubeziehen. Die Anwendung des Proportionalitätsprinzips auch im Kontext der Validierung macht – abhängig vom Profil der EbAV – weitere Erleichterungen möglich.

Mitarbeiterlose EbAV haben die gesetzlichen Anforderungen an die Geschäftsorganisation gleichermaßen zu erfüllen. Für sie kann das Rundschreiben daher keine pauschalen Vereinfachungen bereitstellen. Vielmehr zeigt das Rundschreiben kontextbezogene Erleichterungsmöglichkeiten auf. Bei Ausgliederung von Schlüsselfunktionen etwa können Geschäftsleiter mitarbeiterloser EbAV gleichzeitig als Ausgliederungsbeauftragte fungieren, ohne dass diese Aufgabenbündelung durch Proportionalitätserwägungen gerechtfertigt sein muss.

Das Rundschreiben tritt am 01.06.2021 in Kraft und enthält damit eine allgemeine Übergangsregelung. Die BaFin erwartet, dass die in den Anwendungsbereich dieses Rundschreibens fallenden EbAV sich bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung mit den Anforderungen des Rundschreibens auseinandersetzen und die Frist bis zu seinem Inkrafttreten aktiv für notwendige Anpassungen nutzen. Darüber hinaus beinhaltet das Rundschreiben in den Rn. 263 und 264 bereichsspezifische Übergangsregelungen für Ausgliederungsvereinbarungen sowie für etwaige neue Anforderungen, die sich aus ggf. notwendigen Anpassungen der Ausgliederungsleitlinien ergeben. Die bereichsspezifischen Übergangsregelungen sind flexibel ausgestaltet, die BaFin erwartet jedoch, dass EbAV die erforderlichen Angleichungen spätestens innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Rundschreibens vornehmen.

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