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Erscheinung:10.10.2023 Entwurf Rundschreiben xx/2023 (BA)

Übermittlung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken gemäß § 53 Abs. 2 ZAG

Gemäß § 53 Absatz 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) hat ein Zahlungsdienstleister der Bundesanstalt einmal jährlich eine aktuelle und umfassende Bewertung

  • der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Zahlungsdiensten und
  • hinsichtlich der Angemessenheit der Risikominderungsmaßnahmen und der Kontrollmechanismen, die er zur Beherrschung dieser Risiken ergriffen hat,

zu übermitteln. Dazu soll der Zahlungsdienstleister das in der Anlage bereitgestellte Formular benutzen. Die Meldung hat einmal jährlich bis zum 31.08. an 53zag@bafin.de zu erfolgen. Der Inhalt der Meldung soll den Stand am 30.06. des jeweiligen Jahres wiedergeben.

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