Erscheinung:03.08.2018 | Thema Compliance Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen der Prüfung der Geschäftsleitereignung
Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen der Prüfung der Geschäftsleitereignung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) verarbeitet zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und (vor-)vertraglichen Pflichten personenbezogene Daten. Dazu gehören auch die Daten, die die BaFin über Sie erhoben hat. Um Sie über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte aufzuklären und ihrer Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nachzukommen, informiert Sie die BaFin wie folgt:
1. Kontaktadresse der BaFin und des behördlichen Datenschutzbeauftragten
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Postfach 1253
53002 Bonn
Fon: 0228/4108-0
Fax: 0228/4108-1550
E-Mail: poststelle@bafin.de oder De-Mail: poststelleE-Mail: poststelle@bafin.de oder De-Mail: poststelle@bafin.de-mail.de
Den behördlichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie über die E-Mail Datenschutz@bafin.de
2. Verarbeitungszweck
Prüfung, ob die betroffene Person die entsprechende Geschäftsleitereignung besitzt.
3. Rechtsgrundlage für die Datenerhebung
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) und § 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG (bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und §§ 5 ff. der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung)
4. Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten
Bei den Sie betreffenden personenbezogenen Daten handelt es sich um Daten zu:
Namen, Geburtsdatum, Adressdaten, Kontaktdaten, Daten zur persönlichen Zuverlässigkeit, Daten zur fachlichen Eignung/Werdegang, Daten zu weiteren Tätigkeiten, Daten zur zeitlichen Verfügbarkeit.
5. Absicht, die personenbezogenen Daten an Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation zu übermitteln.
Es besteht keine Absicht, Ihre Daten an einen Empfänger in einem Drittland (Staaten außerhalb der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum) oder eine internationale Organisation zu übermitteln.
6. Empfänger der Daten
Die Daten werden innerhalb der BaFin von den zuständigen Mitarbeitern verarbeitet. Eventuell werden die Daten an die Europäische Zentralbank (EZB), im Rahmen der gemeinsamen Aufsichtstätigkeit, übermittelt. Bei den weniger bedeutenden Instituten (less significant institution (LSI)), welche der unmittelbaren Aufsicht durch die BaFin unterliegen, werden die Daten, im Rahmen der Aufsichtstätigkeit, an die Bundesbank und auch an den Genossenschafts- bzw. Sparkassenverbund übermittelt
7. Dauer der Speicherung Ihrer Daten
10 Jahre.
8. Ihre Betroffenenrechte
Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), das Recht auf Löschung (Artikel 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO), das Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO) und das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (Artikel 21 DSGVO). Weiterhin haben Sie ein Beschwerderecht bei der für die BaFin zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
9. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung (inklusive Profiling)
Eine automatisierte Entscheidungsfindung findet nicht statt.
10. Quelle der personenbezogenen Daten
Soweit die Angaben nicht vom Ihnen, als Antragssteller, erhoben worden sind, ist die Datenquelle das meldende Institut oder eine vertretungsberechtigte Person.
11. Grundlage für die Bereitstellung Ihrer Daten und Folgen für die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten
§24 Abs. 1 Nr. 1 (bzw. Nr. 2 bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds) KWG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 und 5 ff. Anzeigenverordnung
Die Angaben sind verpflichtend. Die schuldhafte Verletzung der Anzeigepflichten des Geschäftsleiters nach dem Kreditwesengesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet geahndet werden kann (§ 56 Abs. 2 Nr. 1i, Abs. 6 Nr. 4 KWG). Im Einzelfall kann die Verletzung der Anzeigepflichten auch Anlass zu Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 KWG geben.