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Erscheinung:03.01.2024 | Thema Verbraucherschutz Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

Zahlungsverzug gegenüber den Anlegern der Vermögensanlage aufgrund Aussetzung einer Zinszahlung durch die Vertragspartner der Emittentin

1. Betreff:
Zahlungsverzug gegenüber den Anlegern der Vermögensanlage aufgrund Aussetzung einer Zinszahlung durch die Vertragspartner der Emittentin

2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittentin: ProReal Europa 10 GmbH
Anschrift: Bernhard-Nocht-Straße 99, 20359 Hamburg

3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie Datum der Aufstellung und Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes:
Bezeichnung der Vermögensanlage: ProReal Europa 10
Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes: 08.06.2021
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: 17.06.2021

4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Die Emittentin wird sich am 16.01.2024 gemäß § 11a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VermAnlG in Zahlungsverzug gegenüber den Anlegern der Vermögensanlage befinden. Die Vertragspartner der Emittentin bewegen sich in dem aktuell herausfordernden Marktumfeld der Immobilienprojektentwicklungen. Insbesondere führte die Zins- und Inflationsentwicklung zu einem Anstieg der Finanzierungskosten, was zu einer Stagnation der Immobilienmärkte und zu rückläufigen Immobilienpreisen geführt hat. Angesichts dieser vorherrschenden Marktlage wurde der Emittentin mitgeteilt, dass die Vertragspartner der Emittentin aktuell eine umfassende Risikoanalyse aller in ihrem Portfolio befindlichen Bauvorhaben durchführen. Diese Analyse soll im ersten Quartal 2024 abgeschlossen werden. Bis zum Abschluss der Analyse hat die Emittentin mit den Vertragspartnern eine Stundung der Zinszahlungen für das vierte Quartal 2023 vereinbart. Hieraus ergibt sich, dass die Emittentin ihre Verpflichtungen gegenüber den Anlegern der Vermögensanlage für das vierte Quartal 2023 nicht nachkommen können wird.

5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Vor diesem Hintergrund können vertragsgemäße Zinszahlungen für das vierte Quartal 2023, welche am 15.01.2024 fällig sind, nicht fristgerecht geleistet werden.

6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Ziff. 4.

7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Ziff. 4.

8. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.

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