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Readcrest Capital AG: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Jahresabschluss der in Hamburg ansässigen Readcrest Capital AG zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2021 fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz.

Die Readcrest Capital AG hat im Geschäftsjahr 2021 in der Buchführung keine ausreichenden Aufzeichnungen darüber geführt, aus welchen Gründen sie trotz bestehender Bestandsgefährdung von der Annahme der Unternehmensfortführung ausging. Die fehlende Dokumentation betrifft zum einen die Gründe für die Annahme einer erfolgreichen Kapitalerhöhung trotz fehlender laufender operativer Geschäftstätigkeit und zum anderen die Annahme der Werthaltigkeit einer zugunsten der Gesellschaft abgegebenen Patronatserklärung. Dies verstößt gegen § 238 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 252 Absatz 1 Nummer 2 HGB. Danach muss die Buchführung – auch hinsichtlich der Annahme der Unternehmensfortführung – so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.