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Datum: 30.04.202115. Welche Mindestkapitalanforderungen müssen Institute, die bislang anstelle des erforderlichen Anfangskapital nach § 33 Absatz 1 Satz 2 KWG über eine eigenkapitalersetzende Versicherung verfügten, bzw. als zugelassener Versicherungsvermittler nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 lit. f) KWG lediglich ein Anfangskapital von EUR 25.000 nachweisen mussten, mit Inkrafttreten der neuen Vorschriften am 26.06.2021 vorhalten?

Die Möglichkeit des Nachweises des erforderlichen Anfangskapitals durch eine eigenkapitalersetzende Versicherung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 KWG fällt mit Inkrafttreten des WpIG ersatzlos weg.

Auch die Privilegierung der auch als Versicherungsvermittler tätigen Institute nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 lit. f) KWG wird nicht in das WpIG übernommen.

Die von den Wertpapierinstituten zu erfüllenden Eigenmittelanforderungen richten sich künftig nach Art. 11 IFR. Das permanente Mindestanfangskapital nach Art. 11 Absatz 1 lit. b), Art. 14 IFR entspricht dem Anfangskapital nach Art. 9 IFD. Bezüglich der Höhe des permanenten Mindestkapitals ist die Übergangsregelung des Art. 57 Absatz 4 lit. c) IFR anzuwenden. Danach sind ab dem 26.06.2021 mindestens 50.000 EUR permanentes Mindestkapital vorzuhalten.

Daher müssen auch Institute, die bislang die genannten Privilegierungen in Anspruch nehmen konnten, bereits ab dem 26.06.2021 mindestens 50.000 EUR permanentes Mindestkapital nachweisen.

Die Anforderungen an das permanente Mindestkapital nach Art. 11 Absatz 1 lit. b), 14 IFR i. V. m. Art. 9 IFD sind unter den Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 4 lit. c) IFR vollumfänglich hingegen erst mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der IFR zu erfüllen.

Ob darüber hinaus nach Art. 11 Absatz 1 lit. a) und c) IFR i. V. m. Art. 57 Absatz 3 IFR möglicherweise höhere Eigenmittel vorzuhalten sind, ist einzelfallabhängig anhand der hierfür erforderlichen Kennzahlen zu ermitteln.

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