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Datum: 30.04.202113. Ist es zutreffend, dass die IFR den Wertpapierinstituten in Artikel 25 Absatz 4 IFR für die Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos die Möglichkeit gibt, in den dort mit Verweis auf die CRR aufgeführten Fällen bei der für sie zuständigen Aufsicht zu beantragen, dass für die Ermittlung der „Exposures“ weiterhin die Grundsätze der CRR Anwendung finden können? Wie wird die BaFin dies handhaben und wie muss ein solcher Antrag gestellt werden?

Das ist entsprechend dem Wortlaut des Artikels 25 Abs. 4 IFR zutreffend. Derartige Anträge können bereits vor Geltungsbeginn der IFR am 26.06.2021 formlos gestellt und von der BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank bearbeitet und beschieden werden.

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