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Datum: 30.04.202111. Wird die GroMiKV künftig noch auf Wertpapierinstitute anwendbar sein?

Bestimmte Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute sind dazu verpflichtet, nach Maßgabe des § 66 Absatz 1 WpIG vierteljährlich Millionenkredite bei der Evidenzzentrale der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die §§ 13 und 14 KWG i.V.m. der GroMiKV werden allerdings gemäß § 4 WpIG künftig nur noch für Große Wertpapierinstitute anwendbar sein. Für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute gelten insoweit die Regelungen zum Konzentrationsrisiko gemäß den Artikeln 35 ff. IFR.

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