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Erscheinung:04.05.2021, Stand:geändert am 02.12.20211. Müssen bereits zum 30.06.2021 die Meldepflichten des Artikels 54 Absatz 1 VO (EU) 2019/2033 (Investment Firm Regulation IFR) erfüllt werden?

Nein, die Meldepflichten des Artikels 54 Absatz 1 IFR sind erstmalig zum Meldestichtag 31.12.2021 zu erfüllen, um den betroffenen Wertpapierinstituten eine angemessene Zeit zur Umsetzung der neuen Meldeanforderungen zu geben. Zum Stichtag 30.06.2021 (Meldefrist 11.08.2021) sind dagegen die Meldungen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG abzugeben. Bei diesen handelt es sich inhaltlich um die Meldebögen GVFDI und STFDI.

Auch die Meldungen nach § 11 Absatz 1 LiqV sind für den Stichtag 30.06.2021 noch abzugeben. Diese Meldungen treten an die Stelle der Liquiditätsinformationen, die ansonsten auf der Grundlage des Artikels 54 Absatz 1 IFR hätten übermittelt werden müssen.

Die Meldungen sind bei der Deutschen Bundesbank im bekannten elektronischen Verfahren einzureichen.

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