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Datum: 16.06.2012 Muss die BaFin-ID nach dem Wechsel eines Mitarbeiters vom neuen Wertpapierdienstleistungsunternehmen angegeben werden?

Wechselt ein Mitarbeiter das anzeigepflichtige Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wird auch dem neuen Anzeigepflichtigen empfohlen, die dauerhaft zugeordnete BaFin-ID stets anzugeben, obgleich das Feld zum Eintrag der BaFin-ID kein Pflichtfeld ist. Wird eine falsche BaFin-ID eingegeben, ist die Anzeige technisch fehlerhaft, sie wird zwar entgegengenommen, jedoch nicht in die Datenbank übernommen und muss daher erneut abgegeben werden. Ist die korrekte BaFin-ID nicht bekannt, sollte das Feld der BaFin-ID daher freigelassen werden.

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