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Erscheinung:25.05.2011, Stand:geändert am 30.08.2012 VII. Die BaFin-ID der Mitarbeiter - Wie wird die BaFin-ID für Mitarbeiter vergeben?

Im Zuge der erstmaligen Erstanzeige wird systemseitig automatisch für den angezeigten Mitarbeiter eine Kennnummer im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 WpHGMaAnzV vergeben, die ausschließlich numerische BaFin-ID des Mitarbeiters. Jeder Mitarbeiter erhält eine eigene BaFin-ID. Dem einmal angezeigten Mitarbeiter ist seine BaFin-ID dauerhaft zugeordnet, die auch für weitere Erstanzeigen (z.B. nach Wechsel des anzeigepflichtigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens) verwendet werden soll.

Auf Grund der automatischen Vergabe bei der erstmaligen Erstanzeige eines Mitarbeiters muss die BaFin-ID dort nicht angegeben werden; entsprechend ist das Feld im Formular des Fachverfahrens frei zu belassen. Bei weiteren Erstanzeigen (z.B. nach Wechsel des anzeigepflichtigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens) hingegen wird empfohlen, die dauerhaft zugeordnete BaFin-ID stets anzugeben, obgleich das Feld zum Eintrag der BaFin-ID kein Pflichtfeld ist.

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