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Erscheinung:25.05.2011, Stand:geändert am 23.07.2012 VI. Die Angaben zu Name und Geburt- Welcher von mehreren Vornamen ist im Feld Vorname der Formulare des Fachverfahrens anzugeben? Wird nur der „Rufname“ angegeben?

Im Feld Vorname der Formulare des Fachverfahrens ist im Falle nur eines Vornamens dieser Vorname anzugeben. Im Falle mehrerer Vornamen ist nur der Rufname anzugeben, soweit er im amtlichem Ausweis und Pass des Mitarbeiters angegeben ist, mit denen er die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt. Ist der Rufname dort nicht angegeben (z.B. Taufname), tritt an seine Stelle der dort angegebene Vorname.

Bei mehreren Namen sind höchstens zwei Namen anzugeben. Durch Bindestrich verbundene Namen gelten als ein Name.

Die Form und Reihenfolge der Namen richtet sich nach den Angaben im amtlichem Ausweis und Pass des Mitarbeiters. Im Personalausweis und vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland ist dies die Eintragung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 PAuswG und im Reisepass, vorläufigen Reisepass und amtlichen Pass der Bundesrepublik Deutschland diejenige nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PaßG. Entsprechendes gilt für inländisch anerkannte amtliche Ausweise und Pässe.

Abweichend von den Angaben im amtlichen Ausweis und Pass können Sonderzeichen (z. B. å, ç, č, è, é, ë oder ñ) auch ersetzt werden, soweit der Melder hierzu Bedarf sieht. Seitens der Datenbank werden Sonderzeichen aber berücksichtigt. Umlaute, das heißt ä, ö, ü oder ß in abschließender Aufzählung, sind hingegen so anzuzeigen, wie sie im amtlichen Ausweis und Pass des Mitarbeiters angegeben sind.

Ändert sich der Name oder wird er angeglichen (z.B. Art. 47 EGBGB), ist die Änderung anzuzeigen.

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