Erscheinung:15.03.2012, Stand:geändert am 05.05.2023Welche Verbraucherinformationen muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Verfügung stellen und welche Auswirkungen hat eine Nichtbefolgung?
Gemäß § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist ein Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) vorgeschriebenen Angaben in Textform mitzuteilen. Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden, dass ein Versicherungsnehmer bereits vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hat, sich darüber im Vorfeld des Vertragsabschlusses zu informieren, welche Rechte und Pflichten sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Durch die VVG-InfoV werden zunächst allgemeine Informationspflichten aufgestellt, die in allen Versicherungszweigen (Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfallversicherung) erfüllt werden müssen (vgl. § 1 VVG-InfoV). Daneben gibt es noch spezielle Informationspflichten, die nur bei der Lebens-, der Berufsunfähigkeits- und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (vgl. § 2 VVG-InfoV) bzw. bei der Krankenversicherung (vgl. § 3 VVG-InfoV) zu beachten sind. Wenn der Versicherungsnehmer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, besteht für den Versicherer zudem die Verpflichtung, dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss ein Produktinformationsblatt auszuhändigen. In diesem müssen diejenigen Informationen enthalten sein, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrages von besonderer Bedeutung sind (vgl. § 4 VVG-InfoV).
Verletzt ein Versicherer die sich aus § 7 VVG bzw. den Bestimmungen der VVG-InfoV ergebenden Pflichten, so führt dies einerseits dazu, dass die in § 8 VVG normierte Widerrufsfrist erst nach vollständiger Erfüllung dieser Pflichten zu laufen beginnt; andererseits kommen jedoch auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Versicherer in Betracht. Diese können insbesondere auf Vertragsaufhebung gerichtet sein.
Bei Versicherungsanlageprodukten (Kapitallebensversicherungen) gelten für den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nach § 7b VVG weitergehende Informationspflichten (insbesondere hinsichtlich der Geeignetheit und der mit den vorgeschlagenen Anlagestrategien verbundenen Risiken) und besondere Prüfungspflichten nach § 7c VVG (insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit des Versicherungsprodukts).