Erscheinung:28.11.2023, Stand:geändert am 07.01.2025Wann verjähren Forderungen, die Banken an Inkasso-Unternehmen oder Rechtsanwälte abgetreten haben?
Kündigen Kreditinstitute beispielsweise Kreditverträge und treten die Forderung an ein Inkasso-Unternehmen oder einen Rechtsanwalt ab, dann verjähren die Forderungen bereits drei Jahre nach Ende des Jahres der Kündigung. Werden danach Forderungen geltend gemacht, können Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber dem neuen Gläubiger (also hier dem Inkasso-Unternehmen oder Rechtsanwalt) die Einrede der Verjährung geltend machen (§ 214 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Das bedeutet: Der Schuldner (also Verbraucher) muss dem Gläubiger erklären, dass er die Leistung verweigert, weil die Forderung inzwischen verjährt ist. Dies muss aktiv und schriftlich erfolgen.
Kreditinstitute können Geldforderungen aus Kreditverträgen, die sie gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern haben, an Dritte abtreten – beispielsweise an Inkasso-Unternehmen und Rechtsanwälte. Verbraucherinnen und Verbraucher verlieren dadurch keine Rechte, vielmehr können Sie gegenüber dem neuen Gläubiger alle Einwendungen erheben, die ihnen gegenüber dem alten Gläubiger zustanden (§ 404 BGB). Dazu gehört zum Beispiel die Einrede der Verjährung. Denn: Es handelt sich dabei um den Austausch des Gläubigers ohne Änderung des Schuldners oder des Inhalts der Forderung (§ 398 BGB).
Wenn die Bank den Kreditvertrag oder bei Dispokrediten oder geduldeten Überziehungen das Konto gekündigt hat, greift die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt in der Regel mit Ablauf des Jahres (31. Dezember), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 BGB). Es gibt auch Verjährungsfristen, die von der oben genannten Frist abweichen. Nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Verjährungsfrist und erfolgreicher Einrede der Verjährung kann ein Gläubiger seine Forderungen gegenüber dem Schuldner nicht mehr durchsetzen.