BaFin - Navigation & Service

Datum: 05.10.2022Wie hoch darf eine Vorfälligkeitsentschädigung sein?

Macht der Darlehensnehmer bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehen von seinem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch und zahlt den Kredit abweichend von der vereinbarten Zinsbindungsfrist zurück, hat der Kreditgeber einen Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung.

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 1. Juli 1997 (XI ZR 197/96 und XI ZR 267/96) dargestellt, wie die Vorfälligkeitsentschädigung bei grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehen zu berechnen ist:

  1. Es ist die Differenz zwischen Vertragszins und Wiederanlagezins festzustellen.
  2. Diese Differenz ist um ersparte Risikokosten zu kürzen, da eine Wiederanlage in festverzinslichen Wertpapieren weniger riskant ist als ein Darlehen an Kunden.
  3. Bei der Berechnung des Zinsschadens sind Tilgungen bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist einzubeziehen.
  4. Die errechneten Zinsausfälle sind auf den Tag der vorzeitigen Rückzahlung abzuzinsen.

In einem weiteren Urteil vom 30. November 2004 (XI ZR 285/03) hat der Bundesgerichtshof empfohlen, den Wiederanlagezins anhand der Renditen von Hypothekenpfandbriefen zu berechnen. Diese werden in der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.

Der Bundesgerichtshof hat keinen konkreten Satz für die ersparten Risikokosten vorgegeben, sondern den Instituten einen gewissen Spielraum eingeräumt. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung kann daher im Einzelfall strittig sein. Die "einzig richtige" Vorfälligkeitsentschädigung gibt es nicht.

Neben der Vorfälligkeitsentschädigung darf der Kreditgeber eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Hierzu stellt der Bundesgerichtshof in den oben genannten Urteilen vom Juli 1997 fest: "Daneben kann die Bank ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen. Da dieser Aufwand sich kaum exakt berechnen lassen dürfte, ist seine Ermittlung im Wege der Schätzung zulässig." Lediglich eine prozentuale Ableitung der Bearbeitungsgebühr aus der (Rest-)Darlehenssumme wird als nicht sachgerecht angesehen.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback