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Datum: 19.09.2022Kann ich von der vereinbarten monatlichen Sparrate (Regelsparbeitrag) abweichen?

Der Regelsparbeitrag ist der monatliche Bausparbeitrag. Er richtet sich nach der Höhe der Bausparsumme (bestimmter Promillesatz der Bausparsumme je nach Bausparkasse und Bauspartarif).

Die Höhe des Regelsparbeitrags wird sowohl im Bausparantrag als auch in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) ausgewiesen.

Von diesem Betrag kann der Bausparer grundsätzlich auch abweichen. Es kann ein geringerer Sparbeitrag, aber auch ein höherer Sparbeitrag gezahlt werden. Dies hängt sowohl von den persönlichen Vermögensverhältnissen des Bausparers als auch von seinem gewünschten Bauspardarlehen ab. Wünscht der Bausparer eine möglichst frühe Zuteilung seines Bausparvertrages, sollte er mindestens den festgelegten Regelsparbeitrag leisten. Hier können gegebenenfalls auch Leistungen, die den Regelsparbeitrag übersteigen, erbracht werden. Die Annahme dieser Zahlungen unterliegt jedoch der Zustimmung der Bausparkasse.

Soweit ein geringerer als der Regelsparbeitrag (bzw. gar keine Zahlung) geleistet wird, nahmen Bausparkassen in der Vergangenheit dieses Sparverhalten regelmäßig hin. Durch die verringerte Sparleistung verzögerte sich die Zuteilung des Bausparvertrags jedoch mitunter erheblich. Allerdings unterliegt auch die geringere Besparung insoweit der Zustimmung der Bausparkassen, als dass diese nach den maßgeblichen ABB regelmäßig berechtigt sind, die Differenz zum Regelsparbeitrag einzufordern. Gleicht der Bausparer diese Differenz in der Folge nicht aus, kann der Bausparvertrag gemäß den vertraglichen Regelungen durch die Bausparkasse gekündigt werden. Von dieser Kündigungsmöglichkeit haben einige Bausparkassen in den vergangenen Jahren Gebrauch gemacht. Dies kann die BaFin grundsätzlich nicht beanstanden. Führt der Bausparer nach der Zuteilung den Bausparvertrag fort, ohne eine Auszahlung der Bausparsumme oder des Bausparguthabens zu beanspruchen, bzw. beantragt er eine Verschiebung der Zuteilung, dann kann er ebenfalls vertraglich dazu verpflichtet sein, den Regelsparbeitrag weiterhin zu entrichten. Bausparer sollten im Zweifelsfall die entsprechenden Regelungen in den für sie maßgeblichen ABB genau prüfen.

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