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Datum: 15.03.2012 Warum darf ich nicht gleich über den Gegenwert eines eingereichten Schecks verfügen?

Die Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Einreichers erfolgt in der Regel unter dem Vorbehalt der Einlösung des Schecks, was auf dem Kontoauszug durch den Zusatz "E.v." oder "Eingang vorbehalten" angezeigt wird.

Die Gutschrift unter Vorbehalt ist durch Rückbelastung stornierbar, wenn der Scheck, gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht, nicht eingelöst wird. Erst mit dem Eingang des Gegenwertes entsteht die Verpflichtung der Bank, dem Einreicher den Scheckbetrag verfügbar zu machen und hat der Einreicher einen entsprechenden "Anspruch aus der Gutschrift".

Die meisten Banken sehen dabei eine "Sperrfrist" vor, die über die ohnehin geltenden Wertstellungsfristen (siehe dazu: "Mit welcher Wertstellung muss meine Bank Scheckeinreichungen gutschreiben?") hinausgeht. Die "Sperrfrist" soll sicherstellen, dass der Kunde erst dann über den Scheckgegenwert verfügen kann, wenn sicher ist, dass der Scheck von der Bank des Ausstellers auch tatsächlich eingelöst wurde. Dies kann das mit dem Einzug beauftragte Institut erst dann voraussetzen, wenn es innerhalb einer bestimmten Frist keine Nachricht über die Nichteinlösung erhält. Die Frist kann je nach Laufweg bis zu 10 Arbeitstage betragen.

Der Kunde hat durch die "Sperrfrist" keinen Zinsnachteil, da für die Zinswirksamkeit allein das Wertstellungsdatum maßgeblich ist.

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