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Datum: 14.05.2019Welche Ansprüche hat der Kunde bei einer Fehlüberweisung?

Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Zum Einen kann der Auftraggeber eine IBAN eingeben, die keinem Konto zugeordnet werden kann. Es existiert dann kein Konto mit der angegebenen IBAN. In dem Fall wird der Auftraggeber von der Bank darüber informiert, dass die Zahlung nicht ausgeführt werden konnte. Der Auftraggeber hat einen Anspruch gegen die Bank darauf, dass der zu überweisende Betrag seinem Konto wieder gutgeschrieben wird.

2. Zum Anderen kann der Auftraggeber eine „falsche“ IBAN eingeben, unter der tatsächlich ein Konto existiert. Dann wird die Überweisung in der Regel ausgeführt. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch gegen die Bank auf Rückerstattung des überwiesenen Betrags.

In dem Fall kann der Auftraggeber von der eigenen Bank verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den überwiesenen Betrag wiederzuerlangen. Die Bank des „falschen“ Empfängers ist verpflichtet, der Bank des Auftraggebers die hierzu erforderlichen Informationen mitzuteilen. Es kann aber sein, dass der überwiesene Betrag innerhalb der Leistungskette dennoch nicht zurückerlangt werden kann. Dann hat der Auftraggeber gegenüber der eigenen Bank einen Anspruch auf Mitteilung aller verfügbaren Informationen. Mit diesen Informationen kann sich der Auftraggeber dann unmittelbar zwecks Rückerstattung an den „falschen“ Empfänger wenden. Hierzu muss der Auftraggeber einen schriftlichen Antrag stellen. Die eigene Bank kann für diese Tätigkeiten ein Entgelt verlangen. Ob ein Entgelt anfällt, steht im Zahlungsdiensterahmenvertrag. Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass sein Rückerstattungsanspruch gegen den „falschen“ Zahlungsempfänger nicht durchsetzbar ist. Dieses Risiko umfasst auch die fehlende Identifizierbarkeit des Zahlungsempfängers.

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