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Datum: 10.05.2019Was gilt bei grenzüberschreitenden SEPA-Lastschriften?

Einige Unternehmen bieten ihren Kunden an, per Lastschrift zu bezahlen, beschränken diese Möglichkeit aber auf Zahlungskonten, die bei einem Kreditinstitut im Inland geführt werden. Dies bedeutet, dass grenzüberschreitende Lastschriften von Unternehmen abgelehnt werden (sogenannte IBAN-Diskriminierung). Bei der BaFin sind entsprechende Beschwerden eingegangen.

Dieses Vorgehen verstößt nach Ansicht der BaFin gegen Artikel 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/2012 vom 14. März 2012). Danach darf ein Unternehmen, das Lastschriften zum Einzug von Forderungen verwendet, dieses Verfahren nicht auf Zahlungskonten aus einem bestimmten Mitgliedstaat beschränken. Vielmehr muss es alle Zahlungskonten in der EU zulassen, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar sind. Dies gilt darüber hinaus auch für Zahlungskonten in Island, Liechtenstein und Norwegen. Die BaFin hatte hierzu bereits im BaFinJournal vom Dezember 2015 berichtet (siehe S. 41 f.).

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