Erscheinung:15.03.2012, Stand:geändert am 16.04.2019Wie lange müssen Kreditinstitute Geschäftsunterlagen aufheben?
Die Vorgaben zu Aufbewahrungsfristen von Kreditinstituten unterscheiden sich nicht von den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften des § 257 Handelsgesetzbuch (HGB), die für alle Unternehmen gelten. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.
Die Unterlagen müssen nicht zwingend im Original, d.h. in Papierform, aufbewahrt werden. Eine Archivierung in elektronischer Form, z.B. auf Mikrofilm, genügt den Vorgaben ebenfalls.
Für Kreditinstitute gelten bei der Erbringung von Wertpapierdienst- und Wertpapiernebendienstleistungen zudem wertpapieraufsichtsrechtliche Aufbewahrungsfristen, vgl. § 83 Abs. 8 WpHG und § 9 Abs. 4 WpDVerOV. Diese Aufbewahrungsfristen betragen für Kreditinstitute in ihrer Eigenschaft als Wertpapierdienstleistungsunternehmen grundsätzlich fünf Jahre. Aufzeichnungen über Telefongespräche, elektronische Kommunikation sowie persönliche Gespräche, die sich auf Kundenaufträge in Wertpapieren beziehen, sind ferner grundsätzlich von Kreditinstituten nach fünf Jahren zu löschen oder zu vernichten.