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Datum: 15.03.2012 Was ist das Kontenabrufverfahren und wer ist berechtigt, Kontenabfragen zu tätigen?

Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und Zahlungsinstitute sind nach § 24c Abs. 1 KWG verpflichtet, eine Datei zu führen, in der bestimmte Kontostammdaten (z.B. Kontonummer, Name und Geburtsdatum der Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten, Errichtungs- und Schließungsdatum) gespeichert sind. Sogenannte Bewegungsdaten wie Kontostände oder Umsätze werden nicht in der Kontenabrufdatei gespeichert.

Die BaFin darf einzelne Daten aus dieser Datei abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus erteilt die BaFin auf Ersuchen Auskunft aus der Kontenabrufdatei an die in § 24c Abs. 3 KWG genannten Behörden. Dazu gehören unter anderem die ordentlichen Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden, Zollfahndungsämter sowie Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen bei den Finanzämtern. In privatrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Insolvenzverfahren oder Erbschaftsangelegenheiten) darf die BaFin keine Auskunft über Kontoinformationen erteilen (vgl. auch Frage: Wie kann ich herausfinden, bei welchen Kreditinstituten eine betreute oder verstorbene Person ein Konto oder Depot hatte?).

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