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Datum: 09.09.2024Frage 3: Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die BaFin einer regulierten Pensionskasse für ihr Neugeschäft einen Rechnungszins von künftig nicht mehr als 1,0 Prozent genehmigt? (Stand: 09.09.2024)

Antwort 3: Die Hinweise der BaFin zur Überprüfung und zum Ansatz des Garantiezinses im Neugeschäft bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) sind den Pensionskassen bekannt und unverändert gültig. Demnach ist insbesondere eine unreflektierte Verwendung des jeweils gültigen Höchstrechnungszinses der DeckRV als Rechnungszins für die Prämienkalkulation im Neugeschäft nicht möglich.

Es ist vielmehr erforderlich, dass sich die Pensionskassen intensiv damit auseinandersetzen, welchen Rechnungszins sie sich im Hinblick auf ihre Risikotragfähigkeit und ihre Ertragskraft leisten können. Hierbei sind die unternehmensindividuellen Verhältnisse wie beispielsweise die jeweilige Kapitalanlagestrategie und die konkrete Gestaltung der Produkte zu berücksichtigen. Sicherheitsabschläge von den für die Zukunft projizierten Neuanlagerenditen sind vorzunehmen. Auch alle anderen Rechnungsgrundlagen, insbesondere Kosten und Biometrie, müssen einzeln betrachtet (weiterhin) ausreichende Sicherheiten enthalten. (Stand: 09.09.2024)

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