Datum: 09.09.2024Frage 1: Zum 1. Januar 2025 wird der Höchstrechnungszins in § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) von 0,25 Prozent auf 1,0 Prozent angehoben. Für welche Pensionskassen gilt diese Regelung? (Stand: 09.09.2024)
Antwort 1: Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Pensionskassen, vgl. § 1 Absatz 1 DeckRV. Sie ist unmittelbar jedoch nur für das Neugeschäft relevant. Allerdings gilt die DeckRV nur für Verträge, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen, § 1 Absatz 2 DeckRV.
Daher wird die Anhebung des Höchstrechnungszinses im Ergebnis keine unmittelbaren Auswirkungen auf regulierte Pensionskassen haben. Denn diese verwenden im Neugeschäft nur Tarife, denen eine aufsichtsbehördliche Genehmigung zugrunde liegt. Für nicht regulierte Pensionskassen sind die Auswirkungen identisch wie bei Lebensversicherungsunternehmen, die keine Pensionskassen sind. (Stand: 09.09.2024)