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Datum: 29.10.2007 In der Papierversion des Rundschreibens ist im VV3 ausschließlich die Unterabteilung 5 für Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen vorgesehen. Im VV-Z ist jedoch noch eine Unterteilung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Kreditinstituten vorgesehen. Was gilt nun?

Die Angabe im VV 3 ist korrekt. Es gibt nunmehr ausschließlich die Unterabteilung 5 für entsprechende Anlagen. Eine Unterteilung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Kreditinstituten ist nicht mehr vorgesehen.

Die in das Internet eingestellte Version der Anlagen zum Rundschreiben ist bereits entsprechend im VV-Z korrigiert.

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