Datum: 29.10.2007 In der Papierversion des Rundschreibens ist im VV3 ausschließlich die Unterabteilung 5 für Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen vorgesehen. Im VV-Z ist jedoch noch eine Unterteilung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Kreditinstituten vorgesehen. Was gilt nun?
Die Angabe im VV 3 ist korrekt. Es gibt nunmehr ausschließlich die Unterabteilung 5 für entsprechende Anlagen. Eine Unterteilung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Kreditinstituten ist nicht mehr vorgesehen.
Die in das Internet eingestellte Version der Anlagen zum Rundschreiben ist bereits entsprechend im VV-Z korrigiert.