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Datum: 20.08.2024Gilt die in § 6 Absatz 2 Satz 3, 2. Halbsatz KrZwMG geregelte Einschränkung, dass die Datenvorlagen nicht im Rahmen von „komplexen Transaktionen“ verwendet werden müssen, nur bei den in § 6 Absatz 2 Satz 2 KrZwMG genannten Transaktionen zwischen Kreditinstituten oder gilt sie generell?

Die Ausnahme gilt generell, übereinstimmend mit Artikel 1 (2) lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2083 der Kommission vom 26. September 2023.

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