Datum: 20.08.2024Welche Datenfelder der Datenvorlagen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2083 der Kommission vom 26. September 2023 sind bei den in Artikel 4 (1) lit. a bis f dieser Durchführungsverordnung genannten Geschäften auszufüllen?
Bei den in Artikel 4 (1) lit. a bis f dieser Durchführungsverordnung genannten Geschäften sind nach dem Wortlaut der genannten Durchführungsverordnung Eintragungen in die Datenfelder auch für solche Felder nicht verpflichtend, die in Anhang II als Pflichtfeld gekennzeichnet sind. Zudem sind die Kreditinstitute bei diesen Geschäften auch von der in Artikel 4 (2) dieser Durchführungsverordnung geregelten Vorgabe befreit, sich angemessen um Eintragungen in die Datenfelder zu bemühen, die nicht als Pflichtfeld gekennzeichnet sind.
Dies gilt aber jeweils nur bezogen auf die in Artikel 4 (1) lit. a bis f dieser Durchführungsverordnung genannten Geschäfte. Sofern beispielsweise mehrere notleidende Kreditverträge oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus verkauft oder übertragen werden, die nur zum Teil hierunter fallen, bleiben die Vorgaben der dieser Durchführungsverordnung für die anderen Kreditverträge unberührt.
Unberührt bleibt des Weiteren die grundsätzliche Pflicht der Kreditinstitute nach § 6 Absatz 1 KrZwMG, einem potenziellen Kreditkäufer die dort genannten Informationen richtig, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies kann dann aber nach Maßgabe des oben Gesagten bei diesen Geschäften anders als durch Eintragung in die Datenfelder der Datenvorlagen erfolgen. Eine freiwillige Nutzung der Datenvorlagen bleibt aber selbstverständlich zulässig.